Artikel 48 RL 2024/1788/EU
Geschlossene Verteilernetze für Erdgas
(1) Die Mitgliedstaaten können veranlassen, dass ein Netz, über das in einem geografisch begrenzten Industrie- oder Gewerbegebiet oder einem Gebiet, in dem Leistungen gemeinsam genutzt werden, Erdgas verteilt wird, wobei — unbeschadet des Absatzes 4 — keine Haushaltskunden versorgt werden, von den Regulierungsbehörden oder sonstigen zuständigen Behörden als geschlossenes Verteilernetz eingestuft wird, sofern
- a)
- die Tätigkeiten oder Produktionsverfahren der Benutzer dieses Netzes aus konkreten technischen oder sicherheitstechnischen Gründen verknüpft sind, oder
- b)
- Erdgas über das Netz in erster Linie an den Netzeigentümer oder -betreiber oder an von dem Netzeigentümer oder -betreiber abhängige Unternehmen verteilt wird.
(2) Die Mitgliedstaaten können veranlassen, dass die Regulierungsbehörden den Betreiber eines geschlossenen Verteilernetzes für Erdgas von der in Artikel 31 Absatz 1 festgelegten Verpflichtung freistellen, wonach Entgelte oder die Methoden zu ihrer Berechnung vor dem Inkrafttreten der Entgelte gemäß Artikel 78 genehmigt werden.
(3) Wenn eine Freistellung gemäß Absatz 2 dieses Artikels gewährt wird, werden die geltenden Entgelte oder die Methoden zu ihrer Berechnung auf Verlangen eines Benutzers des geschlossenen Verteilernetzes für Erdgas gemäß Artikel 78 überprüft und genehmigt.
(4) Die gelegentliche Nutzung des Verteilernetzes durch eine geringe Anzahl von Haushaltskunden, deren Personen ein Beschäftigungsverhältnis oder vergleichbare Beziehungen zum Eigentümer des Verteilernetzes unterhalten und die sich in dem durch ein geschlossenes Verteilernetz versorgten Gebiet befinden, steht der Gewährung der Freistellung gemäß Absatz 2 nicht entgegen.
(5) Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten geschlossene Verteilernetze als Verteilernetze.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.