Artikel 49 RL 2024/1788/EU
Kombinationsnetzbetreiber
(1) Artikel 46 Absatz 1 steht dem gleichzeitigen Betrieb eines Fernleitungsnetzes, einer Speicheranlage oder LNG-Anlage im Erdgasbereich oder eines Verteilernetzes durch einen Betreiber nicht entgegen, sofern dieser Betreiber die einschlägigen Vorschriften des Kapitels IX einhält.
(2) Artikel 46 Absatz 1 steht dem gleichzeitigen Betrieb eines Wasserstofffernleitungsnetzes, eines Wasserstoffterminals, einer Wasserstoffspeicheranlage und eines Wasserstoffverteilernetzes durch einen Betreiber nicht entgegen, sofern dieser Betreiber die Artikel 68 und 69 einhält.
(3) Die Absätze 1 und 2 stehen dem Betrieb eines Kombinationsnetzbetreibers über die Erdgas- und Wasserstoffsysteme hinweg vorbehaltlich der Anforderungen gemäß Artikel 69 nicht entgegen.
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