Artikel 50 RL 2024/1788/EU
Aufgaben der Betreiber von Wasserstoffnetzen, Wasserstoffspeicheranlagen und Wasserstoffterminals
(1) Jeder Betreiber von Wasserstoffnetzen, -speicheranlagen oder -terminals trägt die Verantwortung dafür,
- a)
- unter wirtschaftlichen Bedingungen, unter gebührender Beachtung des Umweltschutzes und in enger Zusammenarbeit mit verbundenen und benachbarten Wasserstoffnetzbetreibern mit dem Ziel, die Zusammenlegung von Erzeugung und Nutzung von Wasserstoff zu optimieren, sowie auf der Basis des zehnjährigen Netzentwicklungsplans gemäß Artikel 55 eine sichere und zuverlässige Infrastruktur für den Transport oder die Speicherung von Wasserstoff zu betreiben, zu warten und auszubauen, einschließlich der Umwidmung;
- b)
- auf lange Sicht die Fähigkeit des Wasserstoffsystems sicherzustellen, die ermittelte realistische Nachfrage nach Transport und Speicherung von Wasserstoff im Einklang mit dem zehnjährigen Netzentwicklungsplan gemäß Artikel 55 zu befriedigen;
- c)
- sicherzustellen, dass die zur Erfüllung seiner Verpflichtungen erforderlichen Mittel vorhanden sind;
- d)
- den Betreibern anderer Netze oder Systeme, mit denen sein eigenes System verbunden ist, ausreichende Informationen bereitzustellen, auch zur Wasserstoffqualität, um den sicheren und effizienten Betrieb, den koordinierten Ausbau und die Interoperabilität des Verbundnetzes sicherzustellen;
- e)
- nicht zwischen Wasserstoffnetzbenutzern oder Kategorien von Netzbenutzern, insbesondere zugunsten der mit ihm verbundenen Unternehmen, zu diskriminieren;
- f)
- den Wasserstoffnetzbenutzern die Informationen zur Verfügung zu stellen, die sie für einen effizienten Infrastrukturzugang benötigen;
- g)
- alle angemessenen Maßnahmen zu ergreifen, um bei ihren Tätigkeiten Wasserstoffemissionen zu vermeiden und zu minimieren, und in regelmäßigen Abständen alle relevanten Komponenten in der Verantwortung des Betreibers auf Wasserstoffdichtheit und notwendige Reparaturen hin zu überprüfen;
- h)
- den zuständigen Behörden einen Bericht über die Wasserstoffdichtheitsprüfung und gegebenenfalls ein Reparatur- oder Austauschprogramm vorzulegen, wobei jährlich statistische Informationen über die Wasserstoffdichtheitsprüfung und die notwendigen Reparaturen veröffentlicht werden.
(2) Die Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber bemühen sich, ausreichende grenzüberschreitende Kapazitäten für die Integration der europäischen Wasserstoffinfrastruktur zu gewährleisten, um die gesamte wirtschaftlich sinnvolle und technisch zu bewältigende Kapazitätsnachfrage zu befriedigen, die in dem zehnjährigen Netzentwicklungsplan gemäß Artikel 55 dieser Richtlinie und dem unionsweiten zehnjährigen Netzentwicklungsplan für Wasserstoff gemäß Artikel 60 der Verordnung (EU) 2024/1789 ermittelt wurde, wobei zugleich der Wasserstoffversorgungssicherheit Rechnung getragen wird. Nach der Zertifizierung der Betreiber von Wasserstofffernleitungsnetzen gemäß Artikel 71 dieser Richtlinie und Artikel 14 der Verordnung (EU) 2024/1789 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten beschließen, einen Betreiber oder eine begrenzte Zahl von Betreibern von Wasserstofffernleitungsnetzen mit der Zuständigkeit dafür zu betrauen, die grenzüberschreitenden Kapazitäten zu gewährleisten.
(3) Soweit im Interesse des Systemmanagements und der Endnutzer zweckmäßig, kann die Regulierungsbehörde beschließen, die Wasserstoffnetzbetreiber mit der Zuständigkeit dafür zu betrauen, in ihren Netzen im Einklang mit den geltenden Wasserstoffqualitätsnormen ein effizientes Wasserstoffqualitätsmanagement und eine stabile Wasserstoffqualität zu gewährleisten.
(4) Wasserstoffnetzbetreiber sind ab dem 1. Januar 2033 — oder zu einem früheren von der Regulierungsbehörde festgelegten Zeitpunkt — für den Ausgleich ihrer Netze zuständig. Die von den Wasserstoffnetzbetreibern festgelegten Ausgleichsregelungen für das Wasserstoffnetz müssen objektiv, transparent und nichtdiskriminierend sein, dies gilt auch für die Regelungen über die von den Netzbenutzern für Energieungleichgewichte zu zahlenden Entgelte.
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