Artikel 51 RL 2024/1788/EU
Bestehende Wasserstoffnetze
(1) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die Regulierungsbehörden für Wasserstoffnetze, die am 4. August 2024 einem vertikal integrierten Unternehmen gehörten, eine Ausnahme von den Anforderungen eines oder mehrerer der Artikel 35, 46, 68, 69, 70 und 71 dieser Richtlinie sowie der Artikel 7 und 65 der Verordnung (EU) 2024/1789 gewähren.
(2) Jegliche gemäß Absatz 1 gewährte Ausnahme endet in folgenden Fällen:
- a)
- wenn die Regulierungsbehörde auf Verlangen des vertikal integrierten Unternehmens beschließt, die Ausnahme zu beenden;
- b)
- wenn das Wasserstoffnetz, für das die Ausnahme gilt, mit einem anderen Wasserstoffnetz verbunden wird;
- c)
- wenn das Wasserstoffnetz, für das die Ausnahme gilt, oder dessen Kapazität um über 5 % in Bezug auf Länge oder Kapazität im Vergleich zu seiner Länge oder Kapazität am 4. August 2024 erweitert wird oder
- d)
- wenn die Regulierungsbehörde per Beschluss feststellt, dass mit der weiteren Anwendung der Ausnahme die Gefahr einer Wettbewerbsbehinderung verbunden wäre oder die weitere Anwendung der Ausnahme sich negativ auf den effizienten Ausbau der Wasserstoffinfrastruktur oder die Entwicklung und das Funktionieren des Wasserstoffmarktes des Mitgliedstaats oder der Union auswirken würde.
(3) Ab dem Zeitpunkt der Gewährung einer Ausnahme gemäß Absatz 1 veröffentlicht die Regulierungsbehörde alle sieben Jahre eine Bewertung der Auswirkungen der Ausnahmeregelung auf den Wettbewerb, die Wasserstoffinfrastruktur und die Entwicklung und das Funktionieren des Wasserstoffmarktes der Union oder des Mitgliedstaats.
(4) Die Regulierungsbehörden können Betreiber bestehender Wasserstoffnetze auffordern, ihnen alle für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.
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