Artikel 53 RL 2024/1788/EU
Wasserstoffverbindungsleitungen mit Drittländern
(1) Die Union schließt für jede Wasserstoffverbindungsleitung zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern vor deren Inbetriebnahme eine internationale Übereinkunft im Einklang mit Artikel 218 AEUV mit den betreffenden verbundenen Drittländern, in der die Betriebsvorschriften für die betreffende Wasserstoffverbindungsleitung festgelegt werden, wenn dies erforderlich ist, um die Kohärenz und die Einheitlichkeit mit den für Wasserstoffnetze geltenden Vorschriften gemäß dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) 2024/1789 zu gewährleisten. Eine internationale Übereinkunft gilt als nicht erforderlich, wenn der Mitgliedstaat, der über die Wasserstoffverbindungsleitung verbunden ist oder eine solche Verbindung plant, mit den betreffenden Drittländern im Einklang mit Artikel 89 dieser Richtlinie ein zwischenstaatliches Abkommen aushandelt und abschließt, in dem die Betriebsvorschriften für die betreffende Wasserstoffverbindungsleitung festgelegt werden, um die Kohärenz und die Einheitlichkeit mit den für Wasserstoffnetze geltenden Vorschriften gemäß dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) 2024/1789 zu gewährleisten.
(2) Absatz 1 dieses Artikels gilt unbeschadet des Artikels 85 und der Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten.
(3) Absatz 1 gilt ferner unbeschadet der Möglichkeit der Union und der Mitgliedstaaten, im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten und im Einklang mit den geltenden Verfahren einen Dialog mit verbundenen Drittländern aufzunehmen, einschließlich einer Zusammenarbeit in Fragen zu begründen, die für die Erzeugung von Wasserstoff relevant sind, wie etwa soziale und ökologische Fragen.
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