Artikel 54 RL 2024/1788/EU

Vertraulichkeitsanforderungen für Betreiber von Wasserstoffnetzen, Wasserstoffspeicheranlagen und Wasserstoffterminals

(1) Unbeschadet rechtlicher Verpflichtungen zur Offenlegung von Informationen wahrt jeder Betreiber eines Wasserstoffnetzes, einer Wasserstoffspeicheranlage oder eines Wasserstoffterminals und jeder Eigentümer eines Wasserstoffnetzes die Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen, von denen er bei der Ausübung seiner Geschäftstätigkeit Kenntnis erlangt, und verhindert, dass Informationen über seine eigenen Tätigkeiten, die wirtschaftliche Vorteile bringen können, in diskriminierender Weise offengelegt werden. Wenn der Betreiber eines Wasserstoffnetzes, einer Wasserstoffspeicheranlage oder eines Wasserstoffterminals oder der Eigentümer eines Wasserstoffnetzes Teil eines vertikal integrierten Unternehmens ist, gibt er insbesondere keine wirtschaftlich sensiblen Informationen an die übrigen Teile des vertikal integrierten Unternehmens, bei denen es sich nicht um Fernleitungsnetzbetreiber, Verteilernetzbetreiber oder Wasserstoffnetzbetreiber handelt, weiter, es sei denn, dies ist für die Durchführung einer Geschäftstransaktion erforderlich.

(2) Der Betreiber eines Wasserstoffnetzes, einer Wasserstoffspeicheranlage oder eines Wasserstoffterminals darf wirtschaftlich sensible Informationen, die er von Dritten im Zusammenhang mit der Gewährung des Netzzugangs oder bei Verhandlungen hierüber erhält, beim Verkauf oder Erwerb von Wasserstoff durch verbundene Unternehmen nicht missbrauchen.

(3) Die für einen wirksamen Wettbewerb und das tatsächliche Funktionieren des Marktes erforderlichen Informationen werden veröffentlicht. Der Schutz wirtschaftlich sensibler Daten bleibt von dieser Verpflichtung unberührt.

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