Artikel 55 RL 2024/1788/EU
Netzausbau in Bezug auf Erdgas und Wasserstoff sowie Befugnis zum Erlass von Investitionsentscheidungen
(1) Alle Fernleitungsnetzbetreiber und Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber legen der zuständigen Regulierungsbehörde nach Konsultation der einschlägigen Interessenträger im Einklang mit Absatz 2 Buchstabe f mindestens alle zwei Jahre einen zehnjährigen Netzentwicklungsplan vor, der sich auf die derzeitige Lage und die Prognosen im Bereich von Angebot und Nachfrage stützt. Für jeden Mitgliedstaat muss es einen einheitlichen Netzentwicklungsplan für Erdgas und einen einheitlichen Netzentwicklungsplan für Wasserstoff geben oder aber einen gemeinsamen Netzentwicklungsplan für Erdgas und Wasserstoff für jeden Mitgliedstaat.
Mitgliedstaaten, in denen ein gemeinsamer Plan zulässig ist, stellen sicher, dass dieser Plan hinreichend transparent ist, damit die Regulierungsbehörde die besonderen Bedürfnisse des Erdgassektors und die besonderen Bedürfnisse des Wasserstoffsektors, auf die sich der Plan bezieht, eindeutig ermitteln kann. Für jeden Energieträger wird eine gesonderte Modellierung durchgeführt, einschließlich gesonderter Kapitel mit Karten des Erdgasnetzes und des Wasserstoffnetzes.
Mitgliedstaaten, in denen gesonderte Pläne für Erdgas und Wasserstoff ausgearbeitet werden, stellen sicher, dass die Fernleitungsnetzbetreiber und die Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber eng zusammenarbeiten, wenn Entscheidungen getroffen werden müssen, um die energieträgerübergreifende Systemeffizienz im Sinne des Artikels 2 Nummer 4 der Richtlinie (EU) 2023/1791 — etwa zu Umwidmungszwecken — sicherzustellen.
Die Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber arbeiten gegebenenfalls eng mit den Betreibern von Stromübertragungs- und -verteilernetzen zusammen, um sich in Bezug auf gemeinsame Infrastrukturanforderungen wie den Standort von Elektrolyseuren und die betreffenden Übertragungsinfrastruktur abzustimmen, und tragen ihren gegenseitigen Standpunkten weitestgehend Rechnung.
Die Mitgliedstaaten bemühen sich, für koordinierte Planungsschritte bei den jeweiligen zehnjährigen Netzentwicklungsplänen für Erdgas, Wasserstoff und Strom zu sorgen.
Die Infrastrukturbetreiber, einschließlich der Betreiber von LNG-Terminals, Erdgassspeicheranlagen und Verteilernetze, die Betreiber von Wasserstoffterminals, Wasserstoffspeicheranlagen und Wasserstoffverteilernetzen sowie die Betreiber von Fernwärme- und Strominfrastruktur, sind verpflichtet, den Fernleitungsnetzbetreibern und Wasserstofffernleitungsnetzbetreibern alle relevanten Informationen für den zehnjährigen Netzentwicklungsplanbereitzustellen und zu übermitteln. Der zehnjährige Netzentwicklungsplan für Erdgas enthält wirksame Maßnahmen zur Gewährleistung der Angemessenheit des Erdgassystems und der Versorgungssicherheit und insbesondere der Einhaltung der Infrastrukturstandards gemäß der Verordnung (EU) 2017/1938. Die zehnjährigen Netzentwicklungspläne werden zusammen mit den Ergebnissen der Konsultation der Interessenträger auf einer Website veröffentlicht und zugänglich gemacht. Diese Website wird regelmäßig aktualisiert, um sicherzustellen, dass alle einschlägigen Interessenträger über den Zeitplan, die Art und den Umfang der Konsultation informiert werden.
(2) Die zehnjährigen Netzentwicklungspläne nach Absatz 1 müssen insbesondere
- a)
- umfassende und ausführliche Angaben darüber enthalten, welche wichtigen Infrastrukturen in den nächsten zehn Jahren errichtet oder ausgebaut werden müssen; dabei ist jeglicher Infrastrukturausbau zu berücksichtigen, der für den Anschluss von Anlagen für erneuerbares Gas und für kohlenstoffarmes Gas erforderlich ist; zudem ist die Infrastruktur aufzunehmen, die entwickelt wurde, um Umkehrflüsse in das Fernleitungsnetz zu ermöglichen;
- b)
- alle bereits beschlossenen Investitionen auflisten sowie die neuen Investitionen und die nachfrageseitigen Lösungen, für die keine neuen Infrastrukturinvestitionen erforderlich sind, bestimmen, die in den nächsten drei Jahren durchgeführt werden müssen;
- c)
- im Falle von Erdgas umfassende und ausführliche Informationen über Infrastrukturen enthalten, die stillgelegt werden können oder müssen;
- d)
- im Falle von Wasserstoff umfassende und ausführliche Informationen über Infrastrukturen enthalten, die für die Fernleitung von Wasserstoff umgewidmet werden können oder müssen, insbesondere zur Versorgung der Endnutzer in schwer zu dekarbonisierenden Sektoren mit Wasserstoff, wobei das Potenzial zur Verringerung der Treibhausgasemissionen und die Energie- und Kosteneffizienz im Vergleich zu anderen Alternativen zu berücksichtigen sind;
- e)
- einen Zeitplan für alle Investitions- und Stilllegungsprojekte vorgeben;
- f)
- auf einem gemeinsamen Szenario beruhen, das zwischen den zuständigen Infrastrukturbetreibern, zumindest denen aus dem Erdgas-, Wasserstoff-, Strom- und gegebenenfalls Fernwärmebereich, einschließlich der jeweiligen Verteilernetzbetreiber, alle zwei Jahre entwickelt wird;
- g)
- im Falle von Erdgas den Ergebnissen der gemeinsamen und der nationalen Risikobewertungen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2017/1938 entsprechen;
- h)
- mit dem integrierten nationalen Energie- und Klimaplan und seinen aktualisierten Fassungen im Einklang stehen, dem dargelegten Sachstand in den integrierten nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsberichten, die gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgelegt wurden, Rechnung tragen, mit den in der Richtlinie (EU) 2018/2001 vorgesehenen Zielvorgaben übereinstimmen und das in Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1119 festgelegte Ziel der Klimaneutralität unterstützen;
- i)
- mit dem unionsweiten zehnjährigen Netzentwicklungsplan für Erdgas gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) 2024/1789 und gegebenenfalls dem unionsweiten zehnjährigen Netzentwicklungsplan für Wasserstoff gemäß Artikel 60 jener Verordnung übereinstimmen;
- j)
- den in Artikel 56 genannten Entwicklungsplan für Wasserstoffverteilernetze und die Pläne für die Stilllegung des Erdgasnetzes gemäß Artikel 57 berücksichtigen.
Die in Unterabsatz 1 Buchstabe f genannten gemeinsamen Szenarien beruhen auf angemessenen Annahmen bezüglich der Entwicklung der Erzeugung, der Versorgung und des Verbrauchs, insbesondere was die Bedürfnisse schwer zu dekarbonisierender Sektoren unter Berücksichtigung des Potenzial zur Verringerung der Treibhausgasemissionen sowie der Energie- und Kosteneffizienz im Vergleich zu anderen Alternativen anbelangt, und berücksichtigen nachfrageseitige Lösungen, für die keine neuen Infrastrukturinvestitionen erforderlich sind. Sie tragen außerdem dem grenzüberschreitenden Austausch, auch mit Drittländern, und der Rolle der Wasserstoffspeicherung und der Integration von Wasserstoffterminals Rechnung. Die Infrastrukturbetreiber führen in Bezug auf diese Szenarien umfassende Konsultationen durch, die den einschlägigen Interessenträgern, einschließlich der Verteilernetzbetreiber für Erdgas und Strom, der Wasserstoffverteilernetzbetreiber, der Verbände, die an den Märkten für Strom, Erdgas und Wasserstoff beteiligt sind, Unternehmen aus den Bereichen Wärme und Kälte sowie Versorgungs- und Erzeugungsunternehmen, unabhängiger Aggregatoren, Laststeuerungsbetreibern, Organisationen, die an Energieeffizienzlösungen beteiligt sind, Energieverbraucherverbänden sowie der Vertreter der Zivilgesellschaft, offen stehen. Die Konsultationen müssen in offenen und transparenten Verfahren in einem frühen Stadium vor der Erarbeitung des zehnjährigen Netzentwicklungsplans stattfinden. Sämtliche Unterlagen, die von den Infrastrukturbetreibern zur Erleichterung der Konsultationen zur Verfügung gestellt werden, sowie das Ergebnis der Konsultation der Interessenträger werden veröffentlicht. Die betreffende Website wird rechtzeitig aktualisiert, sobald diese Unterlagen verfügbar sind, damit die einschlägigen Interessenträger ausreichend informiert werden und somit effektiv an der Konsultation teilnehmen können.
Die in Unterabsatz 1 Buchstabe f genannten gemeinsamen Szenarien müssen mit den gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) 2022/869 erstellten unionsweiten Szenarien und mit dem integrierten nationalen Energie- und Klimaplan und dessen aktualisierten Fassungen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 im Einklang stehen und das Ziel der Klimaneutralität gemäß Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1119 unterstützen. Diese gemeinsamen Szenarien werden von der zuständigen nationalen Behörde genehmigt. Der gemäß Artikel 10a der Verordnung (EG) Nr. 401/2009 eingesetzte Europäische Wissenschaftliche Beirat für Klimawandel kann von sich aus eine Stellungnahme zur Frage der Vereinbarkeit der gemeinsamen Szenarien mit den energie- und klimapolitischen Zielen der Union für 2030 und dem Ziel der Klimaneutralität bis 2050 abgeben. Diese Stellungnahme wird von der zuständigen nationalen Behörde berücksichtigt.
(3) Bei der Erarbeitung der zehnjährigen Netzentwicklungspläne tragen der Fernleitungsnetzbetreiber und der Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber potenziellen Alternativen zum Netzausbau, etwa der Nutzung von Nachfragesteuerung, sowie dem erwarteten Verbrauch nach Anwendung des Grundsatzes „Energieeffizienz an erster Stelle” im Einklang mit Artikel 27 der Richtlinie (EU) 2023/1791, dem Handel mit anderen Ländern und den unionsweiten Netzentwicklungsplänen in vollem Umfang Rechnung. Im Hinblick auf die Integration der Energiesysteme bewerten der Fernleitungsnetzbetreiber und der Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber auf welche Weise, soweit möglich, einem das Stromsystem, gegebenenfalls das Wärmesystem, das Erdgassystem und das Wasserstoffsystem betreffenden Bedarf begegnet werden kann und berücksichtigen dabei Informationen über den am besten geeigneten Standort und die optimale Größe von Energiespeicher- und Strom-zu-Gas-Anlagen sowie die Zusammenlegung von Erzeugung und Nutzung von Wasserstoff. Der Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber nimmt Informationen über den Standort der Endnutzer in schwer zu dekarbonisierenden Sektoren mit Blick auf eine gezielte Nutzung von erneuerbarem und kohlenstoffarmem Wasserstoff in diesen Sektoren auf.
(4) Die Regulierungsbehörde führt offene und transparente Konsultationen zum zehnjährigen Netzentwicklungsplan mit allen tatsächlichen und potenziellen Netzbenutzern durch. Personen und Unternehmen, die den Status potenzieller Netzbenutzer beanspruchen, müssen diesen Anspruch belegen. Die Regulierungsbehörde veröffentlicht das Ergebnis der Konsultationen, einschließlich der möglicherweise notwendigen Investitionen, Stilllegungen von Anlagen und nachfrageseitigen Lösungen, für die keine neuen Infrastrukturinvestitionen erforderlich sind.
(5) Die Regulierungsbehörde prüft, ob der zehnjährige Netzentwicklungsplan mit den Absätzen 1, 2 und 3 in Einklang steht, den gesamten im Zuge der Konsultationen ermittelten Investitionsbedarf erfasst und ob gegebenenfalls die Kohärenz mit der jüngsten gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2017/1938 vom Europäischen Verbund der Fernleitungsnetzbetreiber für Gas (ENTSO (Gas)) durchgeführten unionsweiten Simulation von Ausfallszenarien, den regionalen und nationalen Risikobewertungen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2017/1938 sowie den unionsweit geltenden unverbindlichen zehnjährigen Netzentwicklungsplänen (im Folgenden „unionsweite Netzentwicklungspläne” ) gemäß Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/943 sowie mit den Artikeln 32 und 60 der Verordnung (EU) 2024/1789 gewahrt ist. Bestehen Zweifel an der Kohärenz mit den unionsweiten zehnjährigen Netzentwicklungsplänen, so konsultiert die Regulierungsbehörde ACER. Die Regulierungsbehörde kann vom Fernleitungsnetzbetreiber die Änderung seines zehnjährigen Netzentwicklungsplans verlangen.
Die zuständigen nationalen Behörden prüfen die Kohärenz des zehnjährigen Netzentwicklungsplans mit dem Ziel der Klimaneutralität gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1119, dem integrierten nationalen Energie- und Klimaplan und dessen aktualisierten Fassungen sowie den integrierten nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsberichten, die gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgelegt werden; im Falle einer Inkohärenz können die nationalen Behörden eine fundierte Stellungnahme an die Regulierungsbehörde richten, in der die Inkohärenz erläutert wird; diese Stellungnahme ist gebührend zu berücksichtigen.
(6) Die Regulierungsbehörde überwacht und evaluiert die Durchführung des zehnjährigen Netzentwicklungsplans.
(7) Hat der unabhängige Netzbetreiber, der unabhängige Fernleitungsnetzbetreiber, der integrierte Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber oder der unabhängige Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber aus Gründen, die keine zwingenden, von ihm nicht zu beeinflussenden Gründe darstellen, eine Investition, die nach dem zehnjährigen Netzentwicklungsplan in den folgenden drei Jahren durchgeführt werden musste, nicht durchgeführt, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Regulierungsbehörde verpflichtet ist, mindestens eine der folgenden Maßnahmen zu ergreifen, um die Durchführung der betreffenden Investition zu gewährleisten, sofern die Investition unter Zugrundelegung des jüngsten zehnjährigen Netzentwicklungsplans noch relevant ist:
- a)
- Sie fordert den Fernleitungsnetzbetreiber oder den Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber zur Durchführung der betreffenden Investition auf;
- b)
- sie leitet ein Ausschreibungsverfahren zur Durchführung der betreffenden Investition ein, das allen Investoren offen steht;
- c)
- sie verpflichtet den Fernleitungsnetzbetreiber oder den Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber, einer Kapitalaufstockung im Hinblick auf die Finanzierung der notwendigen Investitionen zuzustimmen und unabhängigen Investoren eine Kapitalbeteiligung zu ermöglichen.
Macht die Regulierungsbehörde von ihren Befugnissen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b Gebrauch, so kann sie den Fernleitungsnetzbetreiber oder den des Wasserstofffernleitungsnetzbetreibers dazu verpflichten, eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen zu akzeptieren:
- a)
- Finanzierung durch Dritte;
- b)
- Errichtung, Umwidmung oder Stilllegung durch Dritte;
- c)
- Errichtung der betreffenden neuen Anlagen durch diesen selbst;
- d)
- Betrieb der betreffenden neuen Anlagen durch diesen selbst.
Der Fernleitungsnetzbetreiber oder der Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber stellt den Investoren alle erforderlichen Unterlagen für die Durchführung der Investition zur Verfügung, stellt den Anschluss der neuen Anlagen an das Fernleitungsnetz oder das Wasserstofffernleitungsnetz her und unternimmt alles, um die Durchführung des Investitionsprojekts zu erleichtern.
Die einschlägigen Finanzierungsvereinbarungen bedürfen der Genehmigung durch die Regulierungsbehörde.
(8) Macht die Regulierungsbehörde von ihren Befugnissen gemäß Absatz 7 Gebrauch, so werden die Kosten der betreffenden Investition durch die einschlägigen Netzzugangsentgelte, die von der Regulierungsbehörde festgelegt oder genehmigt werden, gedeckt.
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