Artikel 56 RL 2024/1788/EU
Entwicklungsplan für Wasserstoffverteilernetze
(1) Die Wasserstoffverteilernetzbetreiber übermitteln der Regulierungsbehörde alle vier Jahre einen Plan über die Wasserstoffnetzinfrastruktur, die sie zu errichten beabsichtigen. Der Plan wird in enger Zusammenarbeit mit den Verteilernetzbetreibern für Erdgas und Strom sowie — soweit vorhanden — mit den Betreibern von Fernwärme- und Fernkältenetzen ausgearbeitet, womit eine wirksame Integration der Energiesysteme gewährleistet ist und die Standpunkte der Netzbetreiber weitestgehend berücksichtigt werden. Die Mitgliedstaaten können Wasserstoffverteilernetzbetreibern gemäß diesem Artikel und Verteilernetzbetreibern gemäß Artikel 57, die in derselben Region tätig sind, gestatten, einen gemeinsamen Plan auszuarbeiten.
Mitgliedstaaten, in denen eine gemeinsame Planung erlaubt ist, stellen sicher, dass der Plan hinreichend transparent ist, damit die besonderen Bedürfnisse des Erdgassektors und die besonderen Bedürfnisse des Wasserstoffsektors, auf die sich der Plan bezieht, eindeutig ermittelt werden können. Für die jeweiligen Energieträger wird eine gesonderte Modellierung durchgeführt, einschließlich gesonderter Kapitel mit Karten des Erdgasnetzes und des Wasserstoffnetzes.
Mitgliedstaaten, in denen gesonderte Pläne für Erdgas und Wasserstoff ausgearbeitet werden, stellen sicher, dass die Verteilernetzbetreiber und die Wasserstoffverteilernetzbetreiber eng zusammenarbeiten, wenn Entscheidungen getroffen werden müssen, um die energieträgerübergreifende Systemeffizienz — etwa zu Umwidmungszwecken — sicherzustellen.
(2) Der Entwicklungsplan für Wasserstoffverteilernetze muss insbesondere
- a)
- Informationen über den zwischen den Nutzern von Wasserstoffverteilernetzen und deren Betreibern ausgehandelten Kapazitätsbedarf — sowohl in Bezug auf das Volumen als auch die Laufzeit — sowie über die Wasserstoffversorgung und den Kapazitätsbedarf — sowohl in Bezug auf das Volumen als auch die Laufzeit — bestehender und potenzieller künftiger schwer zu dekarbonisierender Endnutzer enthalten, wobei das Potenzial zur Verringerung der Treibhausgasemissionen und die Energie- und Kosteneffizienz im Vergleich zu anderen Alternativen sowie der Standort jener Endnutzer mit Blick auf eine gezielte Nutzung von erneuerbarem und kohlenstoffarmem Wasserstoff in diesen Sektoren zu berücksichtigen ist;
- b)
- die gemäß Artikel 25 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2023/1791 erstellten Pläne für die Wärme- und Kälteversorgung und den Bedarf der Sektoren, die nicht unter die Pläne für die Wärme- und Kälteversorgung fallen, berücksichtigen sowie die Frage bewerten, wie der Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle” im Einklang mit Artikel 27 der genannten Richtlinie eingehalten wird, wenn der Ausbau des Wasserstoffverteilernetzes in Sektoren, in denen energieeffizientere Alternativen zur Verfügung stehen, in Betracht gezogen wird;
- c)
- Informationen darüber enthalten, inwieweit für den Transport von Wasserstoff umgewidmete Erdgasrohrleitungen verwendet werden und inwieweit diese Umwidmung den nach Buchstabe a bestimmten Kapazitätsbedarf decken muss;
- d)
- auf einer Konsultation beruhen, die den einschlägigen Interessenträgern offen steht, damit sie frühzeitig und wirksam in den Planungsprozess, einschließlich der Bereitstellung und des Austauschs von Informationen, eingebunden werden können;
- e)
- mit den Ergebnissen der Konsultation der Interessenträger auf der Website des Wasserstoffverteilernetzbetreibers veröffentlicht werden und der Regulierungsbehörde zusammen mit dem Ergebnis der Konsultation der Interessenträger übermittelt werden; diese Website wird regelmäßig aktualisiert, damit die einschlägigen Interessenträger ausreichend informiert werden und somit effektiv an der Konsultation teilnehmen können;
- f)
- mit dem integrierten nationalen Energie- und Klimaplan und dessen aktualisierten Fassungen sowie den integrierten nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsberichten, die gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgelegt werden, im Einklang stehen und das in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1119 festgelegte Ziel der Klimaneutralität unterstützen;
- g)
- mit dem unionsweiten Netzentwicklungsplan für Wasserstoff gemäß Artikel 60 der Verordnung (EU) 2024/1789 und den gemäß Artikel 55 dieser Richtlinie erstellten nationalen zehnjährigen Netzentwicklungsplänen im Einklang stehen.
(3) Die Wasserstoffverteilernetzbetreiber stellen den anderen Wasserstoffnetzbetreibern, einschließlich der Wasserstoffnetzbetreiber in den benachbarten Mitgliedstaaten, sofern eine direkte A zu diesen besteht, alle für die Erarbeitung des Plans erforderlichen Informationen zur Verfügung.
(4) Die Regulierungsbehörde bewertet, ob der Entwicklungsplan für das Wasserstoffverteilernetz im Einklang mit Absatz 1 dieses Artikels steht. Die Regulierungsbehörde prüft den Plan und kann nach Maßgabe der Bewertung Änderungen des Plans verlangen. Bei dieser Prüfung trägt sie der generellen energiewirtschaftlichen Notwendigkeit des Wasserstoffnetzes sowie dem gemäß Artikel 55 Absatz 2 Buchstabe f erarbeiteten gemeinsamen Szenariorahmen Rechnung. Die Regulierungsbehörde kann in Bezug auf übermittelte Pläne im Zusammenhang mit Wasserstoffnetzen, für die eine Ausnahme gemäß Artikel 51 oder Artikel 52 gilt, von einer Prüfung des Plans und dem Aussprechen von Änderungsempfehlungen absehen.
(5) Die Regulierungsbehörde berücksichtigt bei der Genehmigung besonderer Entgelte im Sinne des Artikels 5 der Verordnung (EU) 2024/1789 die Ergebnisse der Prüfung des Entwicklungsplans für das Wasserstoffverteilernetz.
(6) Bis zum 31. Dezember 2032 können die Mitgliedstaaten — unbeschadet der Zuständigkeiten der Regulierungsbehörde in Bezug auf die Überwachung der Netzzugangsvorschriften — eine andere zuständige Behörde damit betrauen, den Entwicklungsplan für das Wasserstoffverteilernetz zu prüfen und Empfehlungen für Änderungen auszusprechen, die vom Wasserstoffverteilernetzbetreiber an dem Plan vorzunehmen sind, um die Kohärenz mit den integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen und ihren aktualisierten Fassungen zu gewährleisten.
(7) Abweichend von den Absätzen 1 bis 5 dieses Artikels können die Mitgliedstaaten beschließen, die Anforderungen nach Artikel 55 ab dem 4. August 2024 auf Wasserstoffverteilernetzbetreiber anzuwenden.
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