Artikel 57 RL 2024/1788/EU

Stilllegungspläne für Erdgasverteilernetzbetreiber

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verteilernetzbetreiber Pläne für die Netzstilllegung erarbeiten, wenn eine Verringerung der Erdgasnachfrage, die die Stilllegung von Erdgasverteilernetzen oder Teilen solcher Netze erfordert, zu erwarten ist. Diese Pläne werden in enger Zusammenarbeit mit den Wasserstoffverteilernetzbetreibern, den Betreibern von Stromverteilernetzen und den Betreibern von Fernwärme- und Fernkältenetzen ausgearbeitet, um eine wirksame Integration der Energiesysteme zu gewährleisten und der reduzierten Nutzung von Erdgas für die Wärme- und Kälteversorgung von Gebäuden, in denen energie- und kosteneffizientere Alternativen zur Verfügung stehen, Rechnung zu tragen. Die Mitgliedstaaten können Verteilernetzbetreibern gemäß diesem Artikel und Wasserstoffverteilernetzbetreibern gemäß Artikel 56, die in derselben Region tätig sind, gestatten, einen gemeinsamen Plan auszuarbeiten, falls Teile der Erdgasinfrastruktur umgewidmet werden sollen. Mitgliedstaaten, in denen ein gemeinsamer Plan zulässig ist, stellen sicher, dass der Plan hinreichend transparent ist, damit die besonderen Bedürfnisse des Erdgassektors und die besonderen Bedürfnisse des Wasserstoffsektors, auf die sich der Plan bezieht, eindeutig ermittelt werden können. Gegebenenfalls wird für die jeweiligen Energieträger eine gesonderte Modellierung durchgeführt, einschließlich gesonderter Kapitel mit Karten des Erdgasnetzes und des Wasserstoffnetzes.

Mitgliedstaaten, in denen gesonderte Pläne für Erdgas und Wasserstoff ausgearbeitet werden, stellen sicher, dass die Verteilernetzbetreiber und die Wasserstoffverteilernetzbetreiber eng zusammenarbeiten, wenn Entscheidungen getroffen werden müssen, um die energieträgerübergreifende Systemeffizienz — etwa zu Umwidmungszwecken — sicherzustellen.

(2) Die Stilllegungspläne für das Verteilernetz müssen mindestens den folgenden Grundsätzen genügen:

a)
die Pläne sind auf die gemäß Artikel 25 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2023/1791 entwickelten Pläne für die Wärme- und Kälteversorgung gestützt und tragen dem Bedarf von Sektoren Rechnung, die nicht unter die Pläne für die Wärme- und Kälteversorgung fallen;
b)
die Pläne sind zum einen auf angemessene Annahmen bezüglich der Entwicklung der Erdgaserzeugung und -einspeisung und der Versorgung mit Erdgas, einschließlich Biomethan, gestützt und zum anderen auf den Verbrauch von Erdgas in allen Sektoren auf der Ebene der Verteilung;
c)
die Verteilernetzbetreiber ermitteln die erforderlichen Infrastrukturanpassungen, wobei nachfrageseitige Lösungen, die keine neuen Infrastrukturinvestitionen erfordern, Vorrang erhalten; zudem wird in den Plänen die Infrastruktur aufgeführt, die stillgelegt werden soll, auch im Hinblick darauf, Transparenz in Bezug auf die mögliche Umwidmung solcher Infrastruktur für den Transport von Wasserstoff zu schaffen;
d)
die Verteilernetzbetreiber führen zur Erarbeitung des Plans eine Konsultation durch, die den einschlägigen Interessenträgern offen steht, damit sie frühzeitig und wirksam in den Planungsprozess, einschließlich der Bereitstellung und des Austauschs von Informationen, eingebunden werden können; die Ergebnisse der Konsultation und der Stilllegungsplan werden der zuständigen nationalen Behörde übermittelt;
e)
die Pläne und die Ergebnisse der Konsultation der Interessenträger werden auf den Websites der Verteilernetzbetreiber veröffentlicht; diese Websites werden regelmäßig aktualisiert, um sicherzustellen, dass die einschlägigen Interessenträger ausreichend informiert werden und somit effektiv an der Konsultation teilnehmen können;
f)
die Pläne werden mindestens alle vier Jahre auf der Grundlage der jüngsten Projektionen für die Erdgasnachfrage und -versorgung in der betreffenden Region aktualisiert und erstrecken sich auf einen Zeitraum von zehn Jahren;
g)
Verteilernetzbetreiber, die in demselben regionalen Gebiet tätig sind, können sich dafür entscheiden, einen einzigen gemeinsamen Stilllegungsplan zu erstellen;
h)
die Pläne stehen im Einklang mit dem unionsweiten Netzentwicklungsplan für Erdgas gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) 2024/1789 und den gemäß Artikel 55 dieser Richtlinie erstellten nationalen zehnjährigen Netzentwicklungsplänen;
i)
die Pläne stehen im Einklang mit dem integrierten nationalen Energie- und Klimaplan des betreffenden Mitgliedstaats, dem integrierten nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsbericht sowie der gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgelegten langfristigen Strategie und unterstützen das in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1119 festgelegte Ziel der Klimaneutralität.

(3) Die zuständigen nationalen Behörden bewerten, ob die Stilllegungspläne für das Verteilernetz den in Absatz 2 festgelegten Grundsätzen genügen. Sie genehmigen den Stilllegungsplan des Verteilernetzes oder lehnen ihn ab und können Änderungen dieses Plans verlangen.

(4) Durch die Ausarbeitung der Stilllegungspläne für Verteilernetze wird der Schutz der Endkunden gemäß Artikel 13 erleichtert und ihren Rechten gemäß Artikel 38 Absatz 6 Rechnung getragen.

(5) Die Mitgliedstaaten können beschließen, die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Verpflichtungen nicht auf Verteilernetzbetreiber anzuwenden, die zum 4. August 2024 weniger als 45000 angeschlossene Kunden versorgen. Sind Verteilernetzbetreiber von der Vorlage eines Stilllegungsplans für das Verteilernetz befreit, so unterrichten sie die Regulierungsbehörde über die Stilllegung der Verteilernetze oder von Teilen dieser Netze.

(6) Für den Fall, dass Teile des Erdgasverteilernetzes vor dem ursprünglich geplanten Lebenszyklus stillgelegt werden müssen, legt die Regulierungsbehörde Leitlinien für einen strukturellen Ansatz bezüglich der Abschreibung solcher Anlagen und der Festlegung der Entgelte gemäß Artikel 78 Absatz 7 fest. Bei der Ausarbeitung solcher Leitlinien konsultieren die Regulierungsbehörden die einschlägigen Interessenträger, insbesondere die Verteilernetzbetreiber und die Verbraucherverbände.

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