Artikel 72 RL 2024/1788/EU

Zertifizierung in Bezug auf Drittländer

(1) Beantragt ein Fernleitungsnetzeigentümer oder -betreiber oder ein Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber oder -eigentümer, der von einer Person aus einem Drittland kontrolliert wird, eine Zertifizierung, so teilt die Regulierungsbehörde dies der Kommission mit.

Die Regulierungsbehörde teilt der Kommission ferner unverzüglich alle Umstände mit, die dazu führen würden, dass eine Person aus einem Drittland die Kontrolle über ein Fernleitungsnetz, einen Fernleitungsnetzbetreiber, ein Wasserstofffernleitungsnetz oder einen Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber erhalten.

(2) Der Fernleitungsnetzbetreiber oder der Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber teilt der Regulierungsbehörde alle Umstände mit, die dazu führen würden, dass eine Person aus einem Drittland die Kontrolle über das Fernleitungsnetz, den Fernleitungsnetzbetreiber, das Wasserstofffernleitungsnetz oder den Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber erhält.

(3) Die Regulierungsbehörde nimmt innerhalb von 100 Arbeitstagen ab dem Tag der Mitteilung des Fernleitungsnetzbetreibers oder Wasserstofffernleitungsnetzbetreibers einen Entwurf einer Entscheidung über die Zertifizierung eines Fernleitungsnetzbetreibers oder Wasserstoffnetzbetreibers an. Sie verweigert die Zertifizierung, wenn nicht

a)
nachgewiesen wird, dass die betreffende Rechtsperson den Anforderungen von Artikel 60 oder 68 genügt und
b)
der Regulierungsbehörde oder einer anderen vom Mitgliedstaat benannten zuständigen Behörde nachgewiesen wird, dass die Erteilung der Zertifizierung die Sicherheit der Energieversorgung oder die wesentlichen Sicherheitsinteressen des Mitgliedstaats und der Union nicht gefährdet; bei der Prüfung dieser Frage berücksichtigt die Regulierungsbehörde oder die entsprechend benannte andere zuständige Behörde

i)
die Rechte und Pflichten der Union gegenüber diesem Drittland, die aus dem Völkerrecht — auch aus einem Abkommen mit einem oder mehreren Drittländern, dem die Union als Vertragspartei angehört und in dem Fragen der Energieversorgungssicherheit behandelt werden — erwachsen;
ii)
die Rechte und Pflichten des Mitgliedstaats gegenüber diesem Drittland, die aus den mit diesem geschlossenen Abkommen erwachsen, soweit sie mit dem Unionsrecht in Einklang stehen;
iii)
Eigentums-, Versorgungs- oder sonstige Geschäftsbeziehungen, die sich negativ auf die Anreize und die Fähigkeit des Fernleitungsnetzeigentümers, des Fernleitungsnetzbetreibers, des Wasserstofffernleitungsnetzeigentümers oder des Wasserstofffernleitungsnetzbetreibers auswirken könnten, Erdgas oder Wasserstoff an den Mitgliedstaat oder die Union zu liefern;
iv)
andere spezielle Gegebenheiten des Einzelfalls und des betreffenden Drittlands.

(4) Die Regulierungsbehörde teilt der Kommission unverzüglich den Entwurf der Entscheidung zusammen mit allen die Entscheidung betreffenden relevanten Informationen mit.

(5) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Regulierungsbehörde oder die benannte zuständige Behörde gemäß Absatz 3 Buchstabe b des vorliegenden Artikels vor der Annahme einer Entscheidung der Regulierungsbehörde über die Zertifizierung die Stellungnahme der Kommission zu der Frage einholt, ob

a)
die betreffende Rechtsperson den Anforderungen von Artikel 60 oder 68 genügt und
b)
die Erteilung der Zertifizierung die Energieversorgungssicherheit der Union gefährdet.

(6) Die Kommission prüft den Antrag nach Absatz 5 unmittelbar nach seinem Eingang. Innerhalb eines Zeitraums von 50 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags übermittelt sie der Regulierungsbehörde — oder, wenn der Antrag von der benannten zuständigen Behörde gestellt wurde, dieser Behörde — ihre Stellungnahme.

Zur Ausarbeitung ihrer Stellungnahme kann die Kommission die Standpunkte von ACER, des betreffenden Mitgliedstaats sowie interessierter Parteien einholen. In diesem Fall verlängert sich die Frist von 50 Arbeitstagen um weitere 50 Arbeitstage.

Legt die Kommission innerhalb des in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten Zeitraums keine Stellungnahme vor, so wird davon ausgegangen, dass sie keine Einwände gegen die Entscheidung der Regulierungsbehörde erhebt.

(7) Bei der Bewertung der Frage, ob die Kontrolle durch eine Person aus einem Drittland die Energieversorgungssicherheit oder die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Union oder eines Mitgliedstaats gefährdet, berücksichtigt die Kommission Folgendes:

a)
die besonderen Gegebenheiten des Einzelfalls und des betreffenden Drittlands, einschließlich Anhaltspunkten für den Einfluss des betreffenden Drittlands in der in Unterabsatz 3 Buchstabe b Ziffer iii beschriebenen Situation; sowie
b)
die Rechte und Pflichten der Union gegenüber diesem Drittland, die aus dem Völkerrecht — auch aus einem Abkommen mit einem oder mehreren Drittländern, dem die Union als Vertragspartei angehört und durch das Fragen der Versorgungssicherheit geregelt werden — erwachsen.

(8) Die Regulierungsbehörde erlässt ihre endgültige Entscheidung über die Zertifizierung innerhalb von 50 Arbeitstagen nach Ablauf der in Absatz 6 genannten Frist. Die Regulierungsbehörde trägt in ihrer endgültigen Entscheidung der Stellungnahme der Kommission so weit wie möglich Rechnung. Der Mitgliedstaat hat in jedem Fall das Recht, die Zertifizierung abzulehnen, wenn die Erteilung der Zertifizierung die Sicherheit der Energieversorgung des jeweiligen Mitgliedstaats oder die eines anderen Mitgliedstaats gefährdet. Hat der Mitgliedstaat eine andere zuständige Behörde gemäß Absatz 3 Buchstabe b benannt, so kann er vorschreiben, dass die Regulierungsbehörde ihre endgültige Entscheidung in Einklang mit der Bewertung dieser zuständigen Behörde erlassen muss. Die endgültige Entscheidung der Regulierungsbehörde wird zusammen mit der Stellungnahme der Kommission veröffentlicht. Weicht die endgültige Entscheidung von der Stellungnahme der Kommission ab, so muss der betreffende Mitgliedstaat zusammen mit dieser Entscheidung die Begründung für diese Entscheidung mitteilen und veröffentlichen.

(9) Dieser Artikel berührt in keiner Weise das Recht der Mitgliedstaaten, in Einklang mit dem Unionsrecht nationale rechtliche Kontrollen zum Schutz legitimer Interessen der öffentlichen Sicherheit durchzuführen.

(10) Die Kommission ist befugt, gemäß Artikel 90 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen diese Richtlinie um Leitlinien ergänzt wird, in denen die Einzelheiten des Verfahrens für die Anwendung dieses Artikels festgelegt werden.

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