Artikel 73 RL 2024/1788/EU

Benennung der Betreiber von Speicheranlagen für Erdgas und Wasserstoff, LNG-Anlagen und Wasserstoffterminals

Die Mitgliedstaaten oder von diesen dazu aufgeforderte Unternehmen, die Eigentümer von Speicheranlagen für Erdgas oder Wasserstoff, LNG-Anlagen und Wasserstoffterminals sind, benennen für einen Zeitraum, den die Mitgliedstaaten unter Effizienzerwägungen und unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Gleichgewichts festlegen, einen oder mehrere Betreiber für solche Infrastrukturen.

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