Artikel 73 RL 2024/1788/EU
Benennung der Betreiber von Speicheranlagen für Erdgas und Wasserstoff, LNG-Anlagen und Wasserstoffterminals
Die Mitgliedstaaten oder von diesen dazu aufgeforderte Unternehmen, die Eigentümer von Speicheranlagen für Erdgas oder Wasserstoff, LNG-Anlagen und Wasserstoffterminals sind, benennen für einen Zeitraum, den die Mitgliedstaaten unter Effizienzerwägungen und unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Gleichgewichts festlegen, einen oder mehrere Betreiber für solche Infrastrukturen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.