Artikel 77 RL 2024/1788/EU
Allgemeine Ziele der Regulierungsbehörde
Bei der Wahrnehmung der in dieser Richtlinie genannten Regulierungsaufgaben trifft die Regulierungsbehörde alle angemessenen Maßnahmen zur Erreichung folgender Ziele im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse gemäß Artikel 78, gegebenenfalls in engem Einvernehmen mit anderen relevanten nationalen Behörden, einschließlich Wettbewerbsbehörden und relevanter Behörden von benachbarten Mitgliedstaaten und benachbarten Drittländern, und unbeschadet deren Zuständigkeiten:
- a)
- Förderung — in enger Zusammenarbeit mit den Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten, der Kommission und ACER — wettbewerbsbestimmter, flexibler, sicherer und ökologisch nachhaltiger Binnenmärkte für Erdgas, erneuerbares Gas, kohlenstoffarmes Gas und Wasserstoff in der Union sowie Sicherstellung geeigneter Bedingungen dafür, dass Erdgas- und Wasserstoffnetze wirkungsvoll und zuverlässig betrieben werden, sowie Förderung der Integration der Energiesysteme, wobei langfristige Ziele berücksichtigt werden und so im Hinblick auf die Verwirklichung der Klima- und Energieziele der Union zur kohärenten, effizienten und wirksamen Anwendung des Unionsrechts beigetragen wird;
- b)
- Entwicklung wettbewerbsbestimmter und gut funktionierender grenzüberschreitender Regionalmärkte in der Union zur Verwirklichung des unter Buchstabe a genannten Ziels;
- c)
- Aufhebung der bestehenden Beschränkungen des Erdgas- und Wasserstoffhandels zwischen den Mitgliedstaaten, einschließlich der Aufhebung von Beschränkungen aufgrund einer unterschiedlichen Qualität des Erdgases und Wasserstoffs, eines unterschiedlichen Volumens des im Erdgasnetz beigemischten Wasserstoffs oder aufgrund einer unterschiedlichen Qualität des Wasserstoffs im Wasserstoffsystem, und Aufbau geeigneter grenzüberschreitender Fernleitungs- oder Transportkapazitäten im Hinblick auf die Befriedigung der Nachfrage und die Förderung der Integration der nationalen Märkte, um die Interoperabilität des Erdgasverbundnetzes bzw. des Wasserstoffverbundnetzes in der Union zu gewährleisten, und zur Erleichterung der Erdgasflüsse innerhalb der Union;
- d)
- Beiträge zur möglichst kosteneffizienten Verwirklichung der angestrebten Entwicklung verbraucherorientierter, sicherer, zuverlässiger und effizienter nichtdiskriminierender Systeme unter Berücksichtigung des Grundsatzes „Energieeffizienz an erster Stelle” , Förderung der Angemessenheit der Systeme und, gemäß den allgemeinen Zielen der Energie- und Klimapolitik, der Energieeffizienz sowie der Einbindung von Gas aus erneuerbaren Quellen und dezentraler Erzeugung in großem und kleinem Maßstab sowohl in Fernleitungs- als auch in Verteilernetze und Erleichterung ihres Betriebs in Bezug auf andere Energienetze wie Strom- und Wärmenetze;
- e)
- Erleichterung des Anschlusses neuer Gewinnungsanlagen an das Netz und des Zugangs dazu, insbesondere durch Beseitigung von Hindernissen, die den Anschluss und den Zugang neuer Marktteilnehmer für Gas und Wasserstoff aus erneuerbaren Quellen verhindern könnten;
- f)
- Sicherstellung, dass für Netzbetreiber und Netzbenutzer kurzfristig wie langfristig angemessene Anreize bestehen, für Effizienzsteigerungen, insbesondere eine Steigerung der Energieeffizienz, bei der Netzleistung zu sorgen und die Marktintegration zu fördern;
- g)
- Gewährleistung von Vorteilen für die Kunden durch ein effizientes Funktionieren des nationalen Marktes, Förderung eines effektiven Wettbewerbs und Beiträge zur Sicherstellung eines hohen Niveaus des Verbraucherschutzes in enger Zusammenarbeit mit den einschlägigen für Verbraucherschutz zuständigen Behörden und in Absprache mit den einschlägigen Verbraucherverbänden;
- h)
- Beiträge zur Verwirklichung hoher Standards bei der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen im Bereich Erdgas, zum Schutz benachteiligter Kunden und im Interesse der Kompatibilität der beim Versorgerwechsel von Kunden erforderlichen Datenaustauschverfahren.
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