Artikel 78 RL 2024/1788/EU
Aufgaben und Befugnisse der Regulierungsbehörde
(1) Die Regulierungsbehörde hat folgende Aufgaben:
- a)
- Sie ist dafür verantwortlich, anhand transparenter Kriterien die Fernleitungs- oder Verteilungsentgelte oder die entsprechenden Methoden oder beides festzulegen oder zu genehmigen;
- b)
- sie ist dafür verantwortlich, die gemeinsamen Szenarien für die zehnjährigen Netzentwicklungspläne gemäß Artikel 55 Absatz 2 Buchstabe f zu genehmigen, sofern der Mitgliedstaat eine solche Genehmigung vorsieht;
- c)
- sie ist dafür verantwortlich, unbeschadet der Entscheidungen der Mitgliedstaaten nach Artikel 35 Absatz 4 anhand transparenter Kriterien die Entgelte für den Zugang zu Wasserstoffnetzen oder die entsprechenden Methoden oder beides festzulegen oder zu genehmigen;
- d)
- sie ist dafür verantwortlich, Folgendes anhand transparenter Kriterien festzulegen oder zu genehmigen:
- i)
- die Höhe und die Dauer des gesonderten Entgelts und des Finanztransfers oder die entsprechenden Methoden oder beides,
- ii)
- den Wert der übertragenen Vermögenswerte und die Zuordnung der daraus gegebenenfalls resultierenden Gewinne und Verluste und
- iii)
- die Zuweisung von Beiträgen zu dem gesonderten Entgelt;
- e)
- sie gewährleistet, dass Fernleitungs- und Verteilernetzbetreiber und gegebenenfalls Netzeigentümer, Wasserstoffnetzbetreiber sowie Erdgas- und Wasserstoffunternehmen und andere Marktteilnehmer ihren aus dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) 2024/1789, den gemäß den Artikeln 70, 71 und 72 der Verordnung (EU) 2024/1789 verabschiedeten Netzkodizes und Leitlinien, der Verordnung (EU) 2017/1938 und anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Union erwachsenden Verpflichtungen nachkommen, auch in Bezug auf Fragen grenzüberschreitender Natur, sowie den Entscheidungen von ACER Folge leisten;
- f)
- sie gewährleistet in enger Abstimmung mit den anderen Regulierungsbehörden, dass ENTSO (Gas), die Organisation der Verteilernetzbetreiber in der Union (EU-VNBO), die gemäß Artikeln 52 bis 57 der Verordnung (EU) 2019/943 eingerichtet wurde, und das Europäische Netzwerk der Wasserstoffnetzbetreiber (ENNOH), das gemäß Artikel 57 der Verordnung (EU) 2024/1789 eingerichtet wurde, ihren aus der vorliegenden Richtlinie, der Verordnung (EU) 2024/1789, den gemäß den Artikeln 70 bis 74 der Verordnung (EU) 2024/1789 verabschiedeten Netzkodizes und Leitlinien sowie anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Union erwachsenden Verpflichtungen nachkommen, auch in Bezug auf Fragen grenzüberschreitender Natur, sowie den Entscheidungen von ACER Folge leisten, und stellt ein eventuelles Nichteinhalten der jeweiligen Verpflichtungen durch ENTSOG, EU-VNBO und ENNOH gemeinsam mit den anderen Regulierungsbehörden fest; können die Regulierungsbehörden binnen vier Monaten nach Beginn der Konsultationen keine Einigung erzielen, so wird ACER mit der Angelegenheit befasst und trifft eine Entscheidung gemäß Artikel 6 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2019/942;
- g)
- sie überwacht die Entwicklung der Gasqualität und des Gasqualitätsmanagements durch die Fernleitungsnetzbetreiber und gegebenenfalls die Verteilernetzbetreiber, einschließlich der Entwicklung der Kosten im Zusammenhang mit dem Management der Gasqualität durch die Netzbetreiber und der Entwicklungen im Zusammenhang mit der Beimischung von Wasserstoff in das Erdgasnetz und der Entfernung daraus durch Erdgasspeicheranlagenbetreiber und durch LNG-Anlagenbetreiber; hat ein Mitgliedstaat eine andere zuständige Behörde mit der Erhebung dieser Informationen beauftragt, so leitet diese zuständige Behörde die Informationen an die Regulierungsbehörde weiter;
- h)
- sie überwacht gegebenenfalls die Entwicklung der Wasserstoffqualität und des Wasserstoffqualitätsmanagements durch die Wasserstoffnetzbetreiber gemäß Artikel 50, einschließlich der Entwicklung der Kosten im Zusammenhang mit dem Management der Wasserstoffqualität;
- i)
- sie berücksichtigt die Prüfung und Bewertung der von den Wasserstoffnetzbetreibern gemäß den Artikeln 55 und 56 dieser Richtlinie vorgelegten Pläne für die Entwicklung der Wasserstofftransportinfrastruktur bei der Genehmigung besonderer Entgelte im Sinne des Artikels 5 der Verordnung (EU) 2024/1789;
- j)
- sie arbeitet mit der Regulierungsbehörde bzw. den Regulierungsbehörden der betreffenden Mitgliedstaaten und mit ACER in grenzübergreifenden Angelegenheiten zusammen, insbesondere im Rahmen ihrer Mitarbeit im Regulierungsrates von ACER gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) 2019/942. Bei Fragen der Infrastruktur, die in ein Drittland hinein- oder aus einem Drittland herausführt, kann die Regulierungsbehörde des Mitgliedstaats, in dem der erste Kopplungspunkt mit dem Netz der Mitgliedstaaten gelegen ist, mit den zuständigen Behörden des jeweiligen Drittlandes, einschließlich jener der Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft, zusammenarbeiten, nachdem sie die Regulierungsbehörden der anderen betreffenden Mitgliedstaaten konsultiert hat, um hinsichtlich der betreffenden Infrastruktur für eine einheitliche Anwendung dieser Richtlinie im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu sorgen;
- k)
- sie kommt allen einschlägigen rechtsverbindlichen Entscheidungen von ACER und der Kommission nach und führt sie durch;
- l)
- sie erstattet den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, ACER und der Kommission jährlich Bericht über ihre Tätigkeit und die Erfüllung ihrer Aufgaben und legt für jede einzelne der in diesem Artikel genannten Aufgaben dar, welche Maßnahmen getroffen und welche Ergebnisse erzielt wurden;
- m)
- sie sorgt dafür, dass Quersubventionen zwischen den Tätigkeiten in den Bereichen Fernleitung, Verteilung, Wasserstofftransport, Erdgas- und Wasserstoffspeicherung, LNG- und Wasserstoffterminals sowie Versorgung mit Erdgas und Wasserstoff verhindert werden, unbeschadet des Artikels 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1789;
- n)
- sie überwacht die Investitionspläne der Fernleitungsnetzbetreiber und Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber, legt mit ihrem Jahresbericht eine Beurteilung der Investitionspläne der Fernleitungsnetzbetreiber und Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber unter dem Gesichtspunkt ihrer Kohärenz mit den unionsweiten Netzentwicklungsplänen gemäß den Artikeln 32 und 60 der Verordnung (EU) 2024/1789 vor und fügt in diese Beurteilung Empfehlungen zur Änderung dieser Investitionspläne ein;
- o)
- sie überwacht die Einhaltung der Anforderungen und überprüft die bisherige Qualität in Bezug auf die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Netzes, legt für die Dienstleistungs- und Versorgungsqualität geltende Normen und Anforderungen fest oder genehmigt sie oder leistet hierzu gemeinsam mit anderen zuständigen Behörden einen Beitrag;
- p)
- sie beobachtet den Grad der Transparenz — auch im Fall der Großhandelspreise — und gewährleistet, dass die Erdgas- und Wasserstoffunternehmen die Transparenzanforderungen erfüllen;
- q)
- sie beobachtet den Grad und die Wirksamkeit der Marktöffnung und den Umfang des Wettbewerbs auf Großhandels- und Endkundenebene, einschließlich Erdgas- und Wasserstoffbörsen, Preise für Haushaltskunden einschließlich Vorauszahlungssysteme, die Transparenz von Angeboten, Preisspitzen und ihre Auswirkungen auf die Großhandels- und Verbraucherpreise, das Verhältnis zwischen Haushaltspreisen und Großhandelspreisen, Versorgerwechselraten, Abschaltraten, Gebühren für Wartungsdienste, Durchführung von Wartungsdiensten und Beschwerden von Haushaltskunden, sowie etwaige Wettbewerbsverzerrungen oder -beschränkungen, einschließlich der Bereitstellung relevanter Informationen, und macht die zuständigen Wettbewerbsbehörden auf einschlägige Fälle, insbesondere im Hinblick auf schutzbedürftige Kunden und von Energiearmut betroffene Kunden, aufmerksam;
- r)
- sie beobachtet etwaige restriktive Vertragspraktiken einschließlich Exklusivitätsbestimmungen, die große Nichthaushaltskunden daran hindern können, gleichzeitig mit mehreren Anbietern Verträge zu schließen, oder ihre Möglichkeiten dazu beschränken können, und setzt gegebenenfalls die nationalen Wettbewerbsbehörden von solchen Praktiken in Kenntnis;
- s)
- sie erkennt die Vertragsfreiheit in Bezug auf langfristige Verträge an, sofern diese mit dem geltenden Unionsrecht vereinbar sind, mit der Politik der Union in Einklang stehen und zu Dekarbonisierungszielen beitragen und sofern für die Versorgung mit fossilem Gas ohne CO2-Abscheidung und -Speicherung keine Verträge abgeschlossen werden, die länger als bis 31. Dezember 2049 laufen;
- t)
- sie verfolgt, wie viel Zeit die Fernleitungs- und Verteilernetzbetreiber für Erdgas oder die Wasserstoffnetzbetreiber für die Herstellung von Anschlüssen und für Reparaturen, einschließlich Anträgen auf Netzanschluss von Biomethanerzeugungsanlagen, benötigen;
- u)
- sie überwacht und überprüft die Bedingungen für den Zugang zu Erdgasspeicheranlagen, Netzpufferung und anderen Hilfsdiensten gemäß Artikel 33 oder Artikel 37, ausgenommen — wenn die Regelung für den Zugang zu Speicheranlagen für Erdgas gemäß Artikel 33 Absatz 3 eingerichtet wird — die Überprüfung der Entgelte;
- v)
- sie trägt zusammen mit anderen zuständigen Behörden dazu bei, dass Maßnahmen zum Verbraucherschutz, einschließlich der in Anhang I festgelegten Maßnahmen, wirksam sind und durchgesetzt werden, und prüft insbesondere, ob Hindernisse bestehen, durch die die Kunden an der Ausübung ihrer Rechte, etwa Versorgerwechsel, Vertragskündigung und Zugang zu Mechanismen für die außergerichtliche Streitbeilegung, gehindert werden;
- w)
- sie veröffentlicht mindestens einmal jährlich Empfehlungen zur Übereinstimmung der Versorgungstarife mit Artikel 7 und leitet sie gegebenenfalls an die Wettbewerbsbehörden weiter;
- x)
- sie gewährleistet den nichtdiskriminierenden Zugang zu den Verbrauchsdaten der Kunden, die Bereitstellung — bei fakultativer Verwendung — eines leicht verständlichen einheitlichen Formats auf nationaler Ebene für die Erfassung der Verbrauchsdaten und den unverzüglichen Zugang für alle Verbraucher zu diesen Daten gemäß den Artikeln 23 und 24;
- y)
- sie überwacht die Umsetzung der Vorschriften betreffend die Aufgaben und Verantwortlichkeiten der Fernleitungsnetzbetreiber, Verteilernetzbetreiber, Wasserstoffnetzbetreiber, Versorgungsunternehmen und Kunden sowie anderer Marktteilnehmer gemäß der Verordnung (EU) 2024/1789;
- z)
- sie überwacht die korrekte Anwendung der Kriterien, anhand deren beurteilt wird, ob eine Speicheranlage für Erdgas unter Artikel 33 Absatz 3 oder Artikel 33 Absatz 4 fällt;
- aa)
- sie überwacht die Durchführung der Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 83;
- bb)
- sie trägt zur Kompatibilität der Datenaustauschverfahren für die wichtigsten Marktprozesse auf regionaler Ebene bei;
- cc)
- sie setzt die gemäß den Artikeln 70 bis Artikel 74 der Verordnung (EU) 2024/1789 verabschiedeten Netzkodizes und Leitlinien mithilfe nationaler Maßnahmen oder, soweit erforderlich, koordinierter regionaler oder unionsweiter Maßnahmen um;
- dd)
- sie sorgt für ein offenes, transparentes, effizientes und inklusives Verfahren zur Erstellung des nationalen zehnjährigen Netzentwicklungsplans im Einklang mit den Anforderungen des Artikels 55, des Entwicklungsplans für Wasserstoffverteilernetze im Einklang mit den Anforderungen des Artikels 56 und gegebenenfalls des Plans für die Netzstilllegung im Einklang mit den Anforderungen des Artikels 57;
- ee)
- sie genehmigt und ändert die Netzentwicklungspläne gemäß Artikel 55 und gegebenenfalls gemäß Artikel 57;
- ff)
- sie prüft Änderungen zum Entwicklungsplan für Wasserstoffverteilernetze gemäß Artikel 56 Absatz 4 und fordert solche Änderungen gegebenenfalls ein, sofern eine solche Aufgabe durch den Mitgliedstaat gemäß Absatz 6 des genannten Artikels erteilt wurde;
- gg)
- sie erstellt Leitlinien gemäß Artikel 57 Absatz 6 mit Kriterien und Methoden für einen strukturellen Ansatz bei der Stilllegung von Teilen des Erdgasverteilernetzes unter Berücksichtigung der Stilllegungskosten und des Sonderfalls von Anlagen, die möglicherweise vor dem Ende ihres ursprünglich geplanten Lebenszyklus stillgelegt werden müssen, und stellt Leitlinien für die Festlegung der Entgelte in solchen Fällen bereit;
- hh)
- sie überwacht die Verfügbarkeit von Vergleichswebsites, einschließlich Vergleichsinstrumenten, die die Kriterien gemäß Artikel 14 erfüllen;
- ii)
- sie überwacht die Beseitigung ungerechtfertigter Hindernisse und Einschränkungen bei der Weiterentwicklung des Verbrauchs von selbst erzeugtem erneuerbarem Erdgas;
- jj)
- sie nimmt alle sonstigen Aufgaben wahr, die der Regulierungsbehörde gemäß dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) 2024/1789 übertragen werden.
(2) Ist dies in einem Mitgliedstaat vorgesehen, so können die Beobachtungsaufgaben gemäß Absatz 1 von anderen Behörden als der Regulierungsbehörde durchgeführt werden. In diesem Fall müssen die Informationen, die aus der Beobachtung hervorgehen, der Regulierungsbehörde so schnell wie möglich zur Verfügung gestellt werden.
Bei der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Absatz 1 konsultiert die Regulierungsbehörde gegebenenfalls — unter Wahrung ihrer Unabhängigkeit und unbeschadet ihrer eigenen spezifischen Zuständigkeiten und im Einklang mit den Grundsätzen der besseren Rechtsetzung — die Erdgasfernleitungs- und Wasserstoffnetzbetreiber und arbeiten gegebenenfalls eng mit anderen zuständigen nationalen Behörden zusammen.
Genehmigungen, die durch eine Regulierungsbehörde oder durch ACER nach dieser Richtlinie erteilt werden, berühren nicht die hinreichend begründete künftige Ausübung ihrer Befugnisse nach diesem Artikel durch die Regulierungsbehörde oder etwaige Sanktionen, die von anderen zuständigen Behörden oder der Kommission verhängt werden.
(3) Wurde gemäß Artikel 61 oder Artikel 68 ein unabhängiger Netzbetreiber oder ein unabhängiger Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber benannt, so hat die Regulierungsbehörde zusätzlich zu den ihr gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels übertragenen Aufgaben folgende Pflichten:
- a)
- Sie beobachtet, ob der Eigentümer des Fernleitungsnetzes, der unabhängige Netzbetreiber oder der Wasserstofffernleitungsnetzeigentümer und der unabhängige Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber ihren Verpflichtungen gemäß dieser Richtlinie nachkommen und verhängt gemäß Absatz 4 Buchstabe d Sanktionen für den Fall, dass sie ihren Verpflichtungen nicht nachkommen;
- b)
- sie beobachtet die Beziehungen und die Kommunikation zwischen dem unabhängigen Netzbetreiber und dem Eigentümer des Fernleitungsnetzes oder zwischen dem Wasserstofffernleitungsnetzeigentümer und dem unabhängigen Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber, um sicherzustellen, dass der unabhängige Netzbetreiber oder der unabhängige Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber seinen Verpflichtungen nachkommt, und genehmigt insbesondere Verträge und fungiert im Falle von Beschwerden einer Partei gemäß Absatz 11 als Stelle für die Streitbeilegung zwischen dem unabhängigen Netzbetreiber und dem Eigentümer des Fernleitungsnetzes oder zwischen dem Wasserstofffernleitungsnetzeigentümer und dem unabhängigen Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber;
- c)
- unbeschadet des Verfahrens gemäß Artikel 61 Absatz 2 Buchstabe c genehmigt sie die vom unabhängigen Netzbetreiber oder vom unabhängige Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber jährlich vorzulegende Investitionsplanung für den ersten zehnjährigen Netzentwicklungsplan sowie den von ihm vorzulegenden mehrjährigen Netzentwicklungsplan;
- d)
- sie gewährleistet, dass die von unabhängigen Netzbetreibern oder unabhängigen Wasserstoffnetzbetreibern erhobenen Netzzugangsentgelte ein Entgelt für den bzw. die Netzeigentümer enthalten, das für die Nutzung der Netzbetriebsmittel und mit Blick auf etwaige neue Investitionen in das Netz angemessen ist, sofern diese wirtschaftlich und effizient getätigt werden;
- e)
- sie verfügt über die Befugnis, in den Räumlichkeiten des Eigentümers des Fernleitungsnetzes und des unabhängigen Netzbetreibers oder des Wasserstofffernleitungsnetzeigentümers und des unabhängigen Wasserstofffernleitungsnetzbetreibers auch ohne Ankündigung Kontrollen durchzuführen.
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Regulierungsbehörden mit den erforderlichen Befugnissen ausgestattet werden, die es ihnen ermöglichen, die in den Absätzen 1, 3 und 6 genannten Aufgaben effizient und rasch zu erfüllen. Hierzu muss die Regulierungsbehörde unter anderem über folgende Befugnisse verfügen:
- a)
- Erlass von Entscheidungen, die für Erdgas- und Wasserstoffunternehmen verbindlich sind;
- b)
- Durchführung von Untersuchungen zum Funktionieren der Märkte für Erdgas und Wasserstoff und Entscheidung über und Verhängung von notwendigen und verhältnismäßigen Maßnahmen zur Förderung eines wirksamen Wettbewerbs und zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen Funktionierens der Märkte für Erdgas und Wasserstoff, und gegebenenfalls Zusammenarbeit mit der nationalen Wettbewerbsbehörde und den Finanzmarktregulierungsbehörden oder der Kommission bei der Durchführung einer wettbewerbsrechtlichen Untersuchung;
- c)
- Anforderung der für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben maßgeblichen Informationen bei den Erdgas- und Wasserstoffunternehmen, einschließlich Begründungen für Verweigerungen des Zugangs Dritter und sonstiger Informationen über Maßnahmen zur Stabilisierung der Netze;
- d)
- Verhängung wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender Sanktionen gegen Erdgas- und Wasserstoffunternehmen, die ihren aus dieser Richtlinie oder allen einschlägigen rechtsverbindlichen Entscheidungen der Regulierungsbehörde oder von ACER erwachsenden Verpflichtungen nicht nachkommen, oder Vorschlag an ein zuständiges Gericht, derartige Sanktionen zu verhängen, einschließlich der Befugnis, bei Nichteinhaltung der jeweiligen Verpflichtungen gemäß dieser Richtlinie gegen den Fernleitungsnetzbetreiber oder den Wasserstoffnetzbetreiber bzw. das vertikal integrierte Unternehmen Sanktionen in Höhe von bis zu 10 % des Jahresumsatzes des Fernleitungsnetzbetreibers oder des Wasserstoffnetzbetreibers bzw. des vertikal integrierten Unternehmens zu verhängen oder vorzuschlagen;
- e)
- ausreichende Untersuchungsrechte und entsprechende Anweisungsbefugnisse mit Blick auf die Streitbeilegung gemäß den Absätzen 11 und 12.
(5) Die Regulierungsbehörde des Mitgliedstaats, in dem ENTSO (Gas), ENNOH oder die EU-VNBO ihren Sitz haben, ist befugt, wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen gegen jene Stellen zu verhängen, die ihren aus der vorliegenden Richtlinie, der Verordnung (EU) 2024/1789 oder einschlägigen rechtsverbindlichen Entscheidungen der Regulierungsbehörde oder von ACER erwachsenden Verpflichtungen nicht nachkommen, oder vorzuschlagen, dass ein zuständiges Gericht derartige Sanktionen verhängt.
(6) Zusätzlich zu den Aufgaben und Befugnissen, die ihr gemäß den Absätzen 1 und 4 des vorliegenden Artikels übertragen wurden, werden der Regulierungsbehörde für den Fall, dass ein unabhängiger Fernleitungsnetzbetreiber oder ein integrierter Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber gemäß Kapitel IX Abschnitt 3 benannt wurde, folgende Aufgaben und Befugnisse übertragen:
- a)
- Verhängung von Sanktionen gemäß Absatz 4 Buchstabe d wegen diskriminierenden Verhaltens zugunsten des vertikal integrierten Unternehmens;
- b)
- Überprüfung des Schriftverkehrs zwischen dem Fernleitungsnetzbetreiber oder dem integrierten Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber und dem vertikal integrierten Unternehmen, um sicherzustellen, dass der Fernleitungsnetzbetreiber oder der integrierte Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber seinen Verpflichtungen nachkommt;
- c)
- als Stelle für die Streitbeilegung zwischen dem vertikal integrierten Unternehmen und dem Fernleitungsnetzbetreiber oder dem integrierten Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber bei Beschwerden gemäß Absatz 11 zu fungieren;
- d)
- fortlaufende Kontrolle der geschäftlichen und finanziellen Beziehungen, einschließlich Darlehen, zwischen dem vertikal integrierten Unternehmen und dem Fernleitungsnetzbetreiber oder dem integrierten Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber;
- e)
- Genehmigung sämtlicher geschäftlichen und finanziellen Vereinbarungen zwischen dem vertikal integrierten Unternehmen und dem Fernleitungsnetzbetreiber oder dem integrierten Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber, sofern sie marktüblichen Bedingungen entsprechen;
- f)
- Anforderung einer Begründung beim vertikal integrierten Unternehmen im Falle einer Meldung des Gleichbehandlungsbeauftragten nach Artikel 67 Absatz 4, insbesondere einschließlich des Nachweises, dass kein diskriminierendes Verhalten zugunsten des vertikal integrierten Unternehmens vorgelegen hat;
- g)
- Durchführung von — auch unangekündigten — Kontrollen in den Geschäftsräumen des vertikal integrierten Unternehmens und des Fernleitungsnetzbetreibers oder des integrierten Wasserstofffernleitungsnetzbetreibers;
- h)
- Übertragung aller oder bestimmter Aufgaben des Fernleitungsnetzbetreibers oder des integrierten Wasserstofffernleitungsnetzbetreibers an einen gemäß Artikel 68 benannten unabhängigen Netzbetreiber oder unabhängigen Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber, falls der Fernleitungsnetzbetreiber oder der integrierte Wasserstoffnetzbetreiber fortwährend gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie verstößt, insbesondere im Falle eines wiederholten diskriminierenden Verhaltens zugunsten des vertikal integrierten Unternehmens.
(7) Den Regulierungsbehörden obliegt es, zumindest die Methoden zur Berechnung oder Festlegung folgender Bedingungen mit ausreichendem Vorlauf vor deren Inkrafttreten festzulegen oder zu genehmigen:
- a)
- Die Bedingungen für den Anschluss an die nationalen Erdgasnetze und den Zugang zu diesen, einschließlich Fernleitungs- und Verteilungsentgelten, und Bedingungen und Entgelte für den Zugang zu LNG-Anlagen, wobei die Entgelte oder Methoden so gestaltet werden, dass die notwendigen Investitionen in die Netze und LNG-Anlagen so vorgenommen werden können, dass die Lebensfähigkeit der Netze und LNG-Anlagen gewährleistet ist;
- b)
- die Bedingungen für den Anschluss an die nationalen Wasserstoffnetze und Zugang zu diesen, gegebenenfalls einschließlich Entgelten für das Wasserstoffnetz, und Bedingungen und Entgelte für den Zugang zu Wasserstoffspeicheranlagen und Wasserstoffterminals;
- c)
- die Bedingungen für die Erbringung von Ausgleichsleistungen, die möglichst wirtschaftlich sein und den Netznutzern geeignete Anreize bieten müssen, die Einspeisung und Abnahme von Gas auszugleichen, wobei dies auf faire und nichtdiskriminierende Weise erfolgt und sich auf objektive Kriterien stützen muss;
- d)
- die Bedingungen für die Genehmigung und Überwachung besonderer Entgelte im Sinne des Artikels 5 der Verordnung (EU) 2024/1789;
- e)
- die Bedingungen für den Zugang zu grenzübergreifenden Infrastrukturen einschließlich der Verfahren für Kapazitätsvergabe und Engpassmanagement.
(8) Die in Absatz 7 genannten Methoden oder die Bedingungen werden veröffentlicht.
(9) Bei der Festsetzung oder Genehmigung der Entgelte oder Methoden und der Ausgleichsleistungen gemäß Absatz 7 stellt die Regulierungsbehörde sicher, dass für die Fernleitungs- und Verteilernetzbetreiber und, unbeschadet der Entscheidung eines Mitgliedstaats nach Artikel 35 Absatz 4, für die Wasserstoffnetzbetreiber angemessene Anreize geschaffen werden, sowohl kurzfristig als auch langfristig die Effizienz zu steigern, die Marktintegration und die Versorgungssicherheit zu fördern und entsprechende Forschungsarbeiten zu unterstützen.
(10) Die Regulierungsbehörden überwachen das Engpassmanagement in den nationalen Fernleitungsnetzen und Wasserstofffernleitungsnetzen einschließlich der Verbindungsleitungen und der Wasserstoffverbindungsleitungen und die Umsetzung der Regeln für das Engpassmanagement. Hierzu legen die Fernleitungsnetzbetreiber, Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber oder Marktteilnehmer den Regulierungsbehörden ihre Regeln für das Engpassmanagement sowie für die Kapazitätsvergabe vor. Die Regulierungsbehörden können Änderungen dieser Regeln verlangen.
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