Artikel 79 RL 2024/1788/EU
Entscheidungen und Beschwerden
(1) Die Regulierungsbehörden sind befugt, falls erforderlich von Betreibern von Fernleitungsnetzen, Erdgasspeicheranlagen, LNG-Anlagen und Verteilernetzen für Erdgas, von Betreibern von Wasserstoffspeicheranlagen und Wasserstoffterminals sowie von Wasserstoffnetzbetreibern zu verlangen, die in diesem Artikel genannten Bedingungen, einschließlich der Entgelte und Methoden, zu ändern, um sicherzustellen, dass sie angemessen sind und nichtdiskriminierend angewendet werden. Wird die Regelung für den Zugang zu Erdgasspeicheranlagen gemäß Artikel 33 Absatz 3 eingerichtet, so ist die Änderung der Entgelte nicht Bestandteil dieser Aufgabe. Beruht die Regelung für den Zugang zu Wasserstoffnetzen, Wasserstoffanlagen oder Wasserstoffspeicheranlagen auf dem Zugang Dritter auf Vertragsbasis gemäß Artikel 35 Absatz 4, Artikel 36 Absatz 1 oder Artikel 37 Absatz 2, so ist die Änderung der Entgelte nicht Bestandteil dieser Aufgabe. Verzögert sich die Festlegung von Fernleitungs- und Verteilungsentgelten für Erdgas und gegebenenfalls von Wasserstoffnetzentgelten, sind die Regulierungsbehörden befugt, vorläufig geltende Fernleitungs- und Verteilungsentgelte oder die entsprechenden Methoden sowie vorläufig geltende Entgelte und Methoden für das Wasserstoffnetz festzulegen oder zu genehmigen und über geeignete Ausgleichsmaßnahmen zu entscheiden, falls die endgültigen Fernleitungs- und Verteilungsentgelte oder Methoden von diesen vorläufigen Entgelten oder Methoden abweichen.
(2) Jeder Betroffene, der in Bezug auf die von einem Betreiber im Rahmen dieser Richtlinie eingegangenen Verpflichtungen eine Beschwerde gegen einen Betreiber von Fernleitungsnetzen, Erdgasspeicheranlagen, LNG-Anlagen oder Verteilernetzen für Erdgas oder gegen den Betreiber eines Wasserstoffnetzes, einer Wasserstoffspeicheranlage oder eines Wasserstoffterminals hat, kann damit die Regulierungsbehörde befassen, die als Stelle für die Streitbeilegung innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten nach Eingang der Beschwerde eine Entscheidung trifft. Diese Frist kann um zwei Monate verlängert werden, wenn die Regulierungsbehörde zusätzliche Informationen anfordert. Mit Zustimmung des Beschwerdeführers ist eine weitere Verlängerung dieser Frist möglich. Die Entscheidung der Regulierungsbehörde ist verbindlich, bis sie gegebenenfalls aufgrund eines Rechtsbehelfs aufgehoben wird.
(3) Jeder Betroffene, der hinsichtlich einer gemäß diesem Artikel getroffenen Entscheidung über die Methoden oder, soweit die Regulierungsbehörde eine Anhörungspflicht hat, hinsichtlich der vorgeschlagenen Entgelte bzw. Methoden beschwerdeberechtigt ist, kann binnen zwei Monaten bzw. innerhalb einer von den Mitgliedstaaten festgelegten kürzeren Frist nach Veröffentlichung der Entscheidung bzw. des Vorschlags für eine Entscheidung eine Beschwerde im Hinblick auf die Überprüfung der Entscheidung einlegen. Eine Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
(4) Die Mitgliedstaaten schaffen geeignete und wirksame Mechanismen für die Regulierung, die Kontrolle und die Sicherstellung der Transparenz, um den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung zum Nachteil insbesondere der Verbraucher sowie Verdrängungspraktiken zu verhindern. Diese Mechanismen tragen den Bestimmungen des AEUV, insbesondere Artikel 102, Rechnung.
(5) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass bei Verstößen gegen die in dieser Richtlinie vorgesehenen Geheimhaltungsvorschriften geeignete Maßnahmen, einschließlich der nach nationalem Recht vorgesehenen Verwaltungs- oder Strafverfahren, gegen die verantwortlichen natürlichen oder juristischen Personen ergriffen werden.
(6) Beschwerden nach den Absätzen 2 und 3 lassen die nach dem Unionsrecht bzw. dem nationalen Recht möglichen Rechtsbehelfe unberührt.
(7) Die von den Regulierungsbehörden getroffenen Entscheidungen sind im Hinblick auf die gerichtliche Überprüfung in vollem Umfang zu begründen. Die Entscheidung ist der Öffentlichkeit unter Wahrung der Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen zugänglich zu machen.
(8) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass auf nationaler Ebene geeignete Mechanismen bestehen, in deren Rahmen eine von einer Entscheidung der Regulierungsbehörde betroffene Partei das Recht hat, bei einer von den beteiligen Parteien und Regierungen unabhängigen Stelle Beschwerde einzulegen.
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