Artikel 80 RL 2024/1788/EU

Regionale Zusammenarbeit zwischen den Regulierungsbehörden bei grenzüberschreitenden Aspekten

(1) Die Regulierungsbehörden konsultieren einander und arbeiten eng zusammen, insbesondere innerhalb von ACER, und sie übermitteln einander und ACER sämtliche für die Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß dieser Richtlinie erforderlichen Informationen. Hinsichtlich des Informationsaustauschs ist die einholende Behörde an den gleichen Grad an Vertraulichkeit gebunden wie die Auskunft erteilende Behörde.

(2) Die Regulierungsbehörden arbeiten zumindest auf regionaler Ebene zusammen,

a)
um netztechnische Regelungen zu fördern, die ein optimales Netzmanagement ermöglichen, gemeinsame Erdgas- und Wasserstoffbörsen zu fördern und grenzüberschreitende Kapazitäten zuzuweisen und — u. a. durch neue Verbindungen — ein angemessenes Maß an Verbindungskapazitäten innerhalb der Region und zwischen den Regionen zu ermöglichen, damit sich ein effektiver Wettbewerb und eine bessere Versorgungssicherheit entwickeln können, ohne dass es zu einer Diskriminierung von Versorgungsunternehmen in einzelnen Mitgliedstaaten kommt,
b)
um die Aufstellung aller Netzkodizes für die betroffenen Fernleitungsnetzbetreiber, Wasserstoffnetzbetreiber und andere Marktteilnehmer zu koordinieren,
c)
um die Ausarbeitung von Regeln für das Engpassmanagement zu koordinieren,
d)
um die Einhaltung der Rechtsvorschriften durch Rechtspersonen zu gewährleisten, die auf grenzüberschreitender oder regionaler Ebene die Aufgaben von Fernleitungsnetzbetreibern und Netzbetreibern erfüllen.

(3) Die Regulierungsbehörden sind berechtigt, untereinander Kooperationsvereinbarungen zu schließen, um die Zusammenarbeit bei der Regulierungstätigkeit zu verstärken.

(4) Die in Absatz 2 genannten Maßnahmen werden gegebenenfalls in engem Benehmen mit anderen zuständigen nationalen Behörden und unbeschadet deren eigener Zuständigkeiten durchgeführt.

(5) Die Kommission ist befugt, gemäß Artikel 90 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Richtlinie um Leitlinien zu ergänzen, in denen festgelegt ist, inwieweit die Regulierungsbehörden zur Zusammenarbeit untereinander und mit ACER verpflichtet sind.

(6) Die Regulierungsbehörden oder gegebenenfalls andere zuständige Behörden können die zuständigen Behörden von Drittländern, einschließlich der Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft, hinsichtlich des Betriebs von Erdgas- und Wasserstoffinfrastruktur, die in Drittländer führt und aus Drittländern kommt, konsultieren und mit ihnen zusammenarbeiten, um hinsichtlich der betreffenden Infrastruktur dafür zu sorgen, dass diese Richtlinie im Hoheitsgebiet und im Küstenmeer eines Mitgliedstaats einheitlich angewandt wird.

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