Artikel 82 RL 2024/1788/EU
Aufbewahrungspflichten
(1) Die Mitgliedstaaten verlangen von den Versorgungsunternehmen, dass sie die relevanten Daten über sämtliche mit Großhandelskunden und Fernleitungsnetzbetreibern, Betreibern von Speicheranlagen und LNG-Anlagen sowie mit Betreibern von Wasserstoffnetzen, Wasserstoffspeicheranlagen und Wasserstoffterminals getätigten Transaktionen mit Erdgas- und Wasserstoffversorgungsverträgen sowie Erdgas- und Wasserstoffderivaten für die Dauer von mindestens fünf Jahren aufbewahren und den nationalen Behörden, einschließlich der Regulierungsbehörde und der nationalen Wettbewerbsbehörden, und der Kommission zur Erfüllung ihrer Aufgaben bei Bedarf zur Verfügung stellen.
(2) Die Daten enthalten genaue Angaben zu den Merkmalen der relevanten Transaktionen wie Laufzeit-, Liefer- und Abrechnungsbestimmungen, Menge, Datum und Uhrzeit der Ausführung, Transaktionspreise und Formen der Identifizierung des betreffenden Großhandelskunden sowie bestimmte Angaben zu sämtlichen nicht abgerechneten Erdgas- und Wasserstoffversorgungsverträgen sowie Erdgas- und Wasserstoffderivaten.
(3) Die Regulierungsbehörde kann beschließen, bestimmte dieser Informationen den Marktteilnehmern zugänglich zu machen, vorausgesetzt, es werden keine wirtschaftlich sensiblen Daten über einzelne Marktakteure oder einzelne Transaktionen preisgegeben. Dieser Absatz gilt nicht für Informationen über Finanzinstrumente, die unter die Richtlinie 2014/65/EU fallen.
(4) Die Kommission ist befugt, gemäß Artikel 90 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen diese Richtlinie um Leitlinien ergänzt wird, in denen die Methoden und Regelungen der Datenaufbewahrung sowie Form und Inhalt der aufzubewahrenden Daten festgelegt werden.
(5) Für mit Großhandelskunden und Fernleitungsnetzbetreibern sowie Betreibern von Speicheranlagen für Erdgas und LNG-Anlagen sowie mit Betreibern von Wasserstoffnetzen, Wasserstoffspeicheranlagen und Wasserstoffterminals getätigte Transaktionen mit Erdgas- und Wasserstoffderivaten von Versorgungsunternehmen gilt dieser Artikel nur, sobald die Kommission die Leitlinien gemäß Absatz 4 erlassen hat.
(6) Dieser Artikel begründet für Rechtspersonen, die unter die Richtlinie 2014/65/EU fallen, keine zusätzlichen Verpflichtungen gegenüber den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Behörden.
(7) Müssen die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Behörden Zugang zu Daten haben, die von Unternehmen aufbewahrt werden, die unter die Richtlinie 2014/65/EU fallen, übermitteln die nach jener Richtlinie zuständigen Behörden ihnen die erforderlichen Daten.
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