Artikel 83 RL 2024/1788/EU

Schutzmaßnahmen

Treten plötzliche Marktkrisen im Energiesektor auf oder ist die Sicherheit von Personen, Geräten oder Anlagen oder die Netzintegrität gefährdet, so kann ein Mitgliedstaat die im nationalen Notfallplan vorgesehenen Maßnahmen treffen und gegebenenfalls gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2017/1938 eine der Krisenstufen ausrufen.

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