Artikel 94 RL 2024/1788/EU
Umsetzung
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um den Artikeln 2 bis 6, den Artikeln 8 bis 31, Artikel 33, den Artikeln 35 bis 38, Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 39 Absätze 3, 4, 7, 8 und 9, Artikel 40 Absatz 1, den Artikeln 41, 42 und 43, Artikel 44 Absätze 1, 2, 7 und 8, Artikel 45, Artikel 46 Absätze 2 und 3, den Artikeln 50 bis 59, Artikel 62, Artikel 64 Absatz 11, den Artikeln 68 bis 75, Artikel 76 Absatz 5, den Artikeln 77, 78 und 79, Artikel 81 Absätze 1 und 6, den Artikeln 82 und 83 sowie den Anhängen I und II bis zum 5. August 2026 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme und die Formulierung dieser Erklärung.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
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