Artikel 6 RL 2024/3019/EU

Zweitbehandlung

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Einleitungen aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen, die kommunales Abwasser von Siedlungsgebieten mit 2000 EW und mehr behandeln, im Einklang mit den in Anhang I Teil C festgelegten Methoden für die Überwachung und Auswertung der Ergebnisse vor dem Einleiten in aufnehmende Gewässer die einschlägigen für die Zweitbehandlung geltenden Anforderungen gemäß Anhang I Teil B und Tabelle 1 erfüllen. Unbeschadet der Möglichkeit, alternative Methoden gemäß Anhang I Teil C Nummer 1 zu verwenden, ist die höchstzulässige Anzahl von Proben, bei denen Abweichungen von den Parameterwerten in Anhang I Teil B und Tabelle 1 zulässig sind, in Anhang I Teil C und Tabelle 4 festgelegt.

Auf Siedlungsgebiete mit 2000 und mehr, aber unter 10000 EW, die Abwasser in Küstengewässer im Sinne der Richtlinie 2000/60/EG einleiten und am 1. Januar 2025 einer geeigneten Behandlung gemäß Artikel 7 der Richtlinie 91/271/EWG unterziehen, findet die Verpflichtung gemäß Unterabsatz 1 bis zum 31. Dezember 2037 keine Anwendung.

(2) Für Siedlungsgebiete, die am 1. Januar 2025 kommunale Abwasser in weniger empfindliche Gebiete im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 91/271/EWG einleiten, gelten die Verpflichtungen nach Absatz 1 Unterabsatz 1 ab dem 31. Dezember 2037.

(3) Bis zum 31. Dezember 2035 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Einleitungen aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen, die kommunales Abwasser von Siedlungsgebieten mit 1000 EW und mehr, aber unter 2000 EW behandeln, im Einklang mit den in Anhang I Teil C festgelegten Methoden für die Überwachung und Auswertung der Ergebnisse vor dem Einleiten in aufnehmende Gewässer die einschlägigen für die Zweitbehandlung geltenden Anforderungen gemäß Anhang I Teil B und Tabelle 1 erfüllen. Unbeschadet der Möglichkeit, alternative Methoden gemäß Anhang I Teil C Nummer 1 zu verwenden, ist die höchstzulässige Anzahl von Proben, bei denen Abweichungen von den Parameterwerten in Anhang I Teil B und Tabelle 1 zulässig sind, in Anhang I Teil C und Tabelle 4 festgelegt.

Die Mitgliedstaaten können von der in Unterabsatz 1 genannten Frist abweichen, und zwar für einen Zeitraum von höchstens

a)
acht Jahren, wenn am 1. Januar 2025

i)
in weniger als 50 % der in Unterabsatz 1 genannten Siedlungsgebiete die Einleitungen kommunalen Abwassers in ihrem Gebiet einer Zweitbehandlung gemäß Anhang I Teil B und Tabelle 1 unterzogen werden oder
ii)
weniger als 50 % der kommunalen Abwasserfracht der in Unterabsatz 1 genannten Siedlungsgebiete in ihrem Gebiet einer Zweitbehandlung gemäß Anhang I Teil B und Tabelle 1 unterzogen werden,

b)
zehn Jahren, wenn am 1. Januar 2025

i)
in weniger als 25 % der in Unterabsatz 1 genannten Siedlungsgebiete die Einleitungen kommunalen Abwassers in ihrem Gebiet einer Zweitbehandlung gemäß Anhang I Teil B und Tabelle 1 unterzogen werden oder
ii)
weniger als 25 % der kommunalen Abwasserfracht der in Unterabsatz 1 genannten Siedlungsgebiete in ihrem Gebiet einer Zweitbehandlung gemäß Anhang I Teil B und Tabelle 1 unterzogen werden.

Bulgarien, Kroatien und Rumänien können von der in Unterabsatz 1 genannten Frist abweichen, und zwar für einen Zeitraum von höchstens

a)
zwölf Jahren, wenn am 1. Januar 2025

i)
in ihrem Hoheitsgebiet in weniger als 50 % der in Unterabsatz 1 genannten Siedlungsgebiete die Einleitungen kommunalen Abwassers einer Zweitbehandlung gemäß Anhang I Teil B und Tabelle 1 unterzogen werden oder
ii)
in ihrem Hoheitsgebiet weniger als 50 % der kommunalen Abwasserfracht der in Unterabsatz 1 genannten Siedlungsgebiete einer Zweitbehandlung gemäß Anhang I Teil B und Tabelle 1 unterzogen werden,

b)
vierzehn Jahren, wenn am 1. Januar 2025

i)
in ihrem Hoheitsgebiet in weniger als 25 % der in Unterabsatz 1 genannten Siedlungsgebiete die Einleitungen einer Zweitbehandlung gemäß Anhang I Teil B und Tabelle 1 unterzogen werden oder
ii)
in ihrem Hoheitsgebiet weniger als 25 % der kommunalen Abwasserfracht der in Unterabsatz 1 genannten Siedlungsgebiete einer Zweitbehandlung gemäß Anhang I Teil B und Tabelle 1 unterzogen werden.

Weichen Mitgliedstaaten von den in Unterabsatz 1 genannten Fristen ab, so stellen sie sicher, dass ihr erstes nationales Durchführungsprogramm gemäß Artikel 23 Folgendes enthält:

a)
die Zahl der Siedlungsgebiete mit 1000 EW und mehr, aber unter 2000 EW, die am 1. Januar 2025 über keine Zweitbehandlung verfügen,
b)
einen Plan mit den Investitionen, die erforderlich sind, damit diese Siedlungsgebiete innerhalb der verlängerten Fristen alle Vorgaben erfüllen, und
c)
die technischen oder wirtschaftlichen Gründe, die die Verlängerung der in Unterabsatz 1 genannten Fristen rechtfertigen.

Die Verlängerungen der in Unterabsatz 1 genannten Frist gelten nur, wenn die Bedingungen von Unterabsatz 2 oder 3 und von Unterabsatz 4 erfüllt sind. Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten bis zum 31. Juli 2028, wenn diese Bedingungen nicht erfüllt sind.

(4) Einleitungen von kommunalem Abwasser können bis zum 31. Dezember 2045 einer weniger strengen als der in den Absätzen 1 und 3 vorgeschriebenen Behandlung unterzogen werden, wenn sie in Folgendes eingeleitet werden:

a)
Gewässer in Hochgebirgsregionen, d. h. höher als 1500 m über dem Meeresspiegel, in denen aufgrund niedriger Temperaturen eine wirksame biologische Behandlung schwierig ist,
b)
tiefe Meeresgewässer, wenn es um derartige Einleitungen von kommunalem Abwasser aus Siedlungsgebieten mit weniger als 150000 EW in weniger dicht besiedelten Gebieten in äußerster Randlage im Sinne von Artikel 349 AEUV geht, in denen aufgrund ihrer topografischen und geografischen Merkmale eine wirksame biologische Behandlung schwierig ist, oder
c)
kommunales Abwasser aus kleinen Siedlungsgebieten mit 1000 EW und mehr, aber unter 2000 EW in Regionen mit kaltem Klima, in denen aufgrund niedriger Temperaturen eine wirksame biologische Behandlung schwierig ist, wenn die durchschnittliche vierteljährliche Wassertemperatur des Zulaufs unter 6 oC liegt.

Die Bedingungen für die Anwendung von Unterabsatz 1 sind, dass die betreffenden Mitgliedstaaten der Kommission detaillierte Studien vorlegen, aus denen hervorgeht, dass diese Einleitungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit haben und nicht verhindern, dass die aufnehmenden Gewässer die einschlägigen Qualitätsziele und die einschlägigen Bestimmungen anderen einschlägigen Unionsrechts einhalten.

(5) Die in EW ausgedrückte Fracht wird auf der Grundlage der höchsten wöchentlichen Durchschnittsfracht im Zulauf der kommunalen Abwasserbehandlungsanlage während eines Jahres berechnet; Ausnahmewettersituationen, etwa aufgrund von Starkniederschlägen, bleiben dabei unberücksichtigt.

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