Artikel 7 RL 2024/3019/EU
Drittbehandlung
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Einleitungen aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen, die kommunales Abwasser mit einer Abwasserfracht von 150000 EW und mehr behandeln und diese am 1. Januar 2025 noch keiner Drittbehandlung unterziehen, vor dem Einleiten in aufnehmende Gewässer die einschlägigen für die Drittbehandlung geltenden Anforderungen gemäß Anhang I Teil B und Tabelle 2 bis zu den folgenden Zeitpunkten erfüllen:
- a)
- bis zum 31. Dezember 2033 für Einleitungen aus 30 % dieser kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen,
- b)
- bis zum 31. Dezember 2036für Einleitungen aus 70 % dieser kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen
Die Mitgliedstaaten stellen bis zum 31. Dezember 2039 sicher, dass alle Einleitungen aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen, die kommunales Abwasser mit. einer Abwasserfracht von 150000 EW und mehr behandeln, vor dem Einleiten in aufnehmende Gewässer die einschlägigen für die Drittbehandlung geltenden Anforderungen gemäß Anhang I Teil B und Tabelle 2 erfüllen.
(2) Die Mitgliedstaaten erstellen und veröffentlichen bis zum 31. Dezember 2027 eine Liste der eutrophierungsempfindlichen Gebiete in ihrem Hoheitsgebiet. In diese Liste nehmen sie auch Informationen darüber auf, ob es sich um phosphor- oder stickstoffempfindliche Gebiete, oder beides, handelt. Sie aktualisieren diese Liste alle sechs Jahre, beginnend am 31. Dezember 2033.
Die in Unterabsatz 1 genannte Liste enthält die in Anhang II aufgeführten Gebiete.
Die Anforderung gemäß Unterabsatz 1 gilt nicht, wenn ein Mitgliedstaat in seinem gesamten Hoheitsgebiet eine Drittbehandlung gemäß Absatz 5 durchführt.
(3) Unbeschadet des Absatzes 1 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Einleitungen aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen, die kommunales Abwasser von Siedlungsgebieten mit 10000 EW und mehr behandeln, vor dem Einleiten in Gebiete, die in der in Absatz 2 genannten Liste aufgeführt sind, die einschlägigen für die Drittbehandlung geltenden Anforderungen gemäß Anhang I Teil B und Tabelle 2 bis zu den folgenden Zeitpunkten erfüllen:
- a)
- 31. Dezember 2033 für 20 % dieser Siedlungsgebiete;
- b)
- 31. Dezember 2036 für 40 % dieser Siedlungsgebiete;
- c)
- 31. Dezember 2039 für 60 % dieser Siedlungsgebiete;
- d)
- 31. Dezember 2045 für sämtliche dieser Siedlungsgebiete.
(4) Die Mitgliedstaaten können von der Frist gemäß Absatz 3 Buchstabe d für einen Zeitraum von höchstens acht Jahre abweichen, sofern
- a)
- in mindestens 50 % der betreffenden Siedlungsgebiete am 1. Januar 2025 keine Drittbehandlung gemäß den Anforderungen der Richtlinie 91/271/EWG stattfindet oder die Anforderungen des Anhangs I Teil B und Tabelle 2 der genannten Richtlinie am 1. Januar 2025 nicht erfüllt werden und
- b)
-
das erste nationale Durchführungsprogramm, das gemäß Artikel 23 Absatz 2 vorgelegt wird, Folgendes enthält:
- i)
- die Zahl der in Absatz 3 genannten Siedlungsgebiete, in denen am 1. Januar 2025 keine Drittbehandlung gemäß den Anforderungen der Richtlinie 91/271/EWG stattfindet oder die Anforderungen des Anhangs I Teil B und Tabelle 2 der genannten Richtlinie am 1. Januar 2025 nicht erfüllt werden,
- ii)
- einen Plan mit den Investitionen, die erforderlich sind, damit diese Siedlungsgebiete innerhalb der verlängerten Frist alle Vorgaben erfüllen, und
- iii)
- die technischen oder wirtschaftlichen Gründe, die die Verlängerung der in Absatz 3 Buchstabe d genannten Frist rechtfertigen.
Die Verlängerung der in diesem Absatz genannten Frist sind nur wirksam, wenn die Bedingungen von Unterabsatz 1 erfüllt sind. Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten bis zum 31. Juli 2028, wenn diese Bedingungen nicht erfüllt sind. Kommunale Abwasserbehandlungsanlagen, die eine Abwasserfracht von 150000 EW und mehr behandeln, haben dessen ungeachtet die in Absatz 1 festgelegten Fristen einzuhalten.
(5) Die in den Absätzen 1 und 3 genannten Einleitungen aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen müssen im Einklang mit den in Anhang I Teil C festgelegten Methoden für die Überwachung und Auswertung der Ergebnisse den einschlägigen Anforderungen gemäß Anhang I Teil B und Tabelle 2 entsprechen. Der Jahresmittelwert der Proben für jeden in Anhang I Tabelle 2 genannten Parameter muss den in dieser Tabelle aufgeführten maßgeblichen Wert einhalten.
(6) Für kommunale Abwasserbehandlungsanlagen, die sich im Bau befinden, eine größere Modernisierung bezüglich ihrer Drittbehandlung durchlaufen oder nach dem 31. Dezember 2020 und vor dem 1. Januar 2025 in Auftrag gegeben werden, gelten die in diesem Artikel genannten Anforderungen an den Parameter Stickstoff spätestens fünf Jahre nach Ablauf der in den Absätzen 1 und 3 festgelegten Fristen.
(7) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß dem in Artikel 27 genannten Verfahren delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs I Teil C zu erlassen, um die Methoden für die Überwachung und Auswertung der Ergebnisse in Bezug auf die Drittbehandlung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen.
(8) Abweichend von den Absätzen 3 und 5 können die Mitgliedstaaten beschließen, einzelne kommunale Abwasserbehandlungsanlagen, die sich in einem in der in Absatz 2 genannten Liste aufgeführten Gebiet befinden, von den in den Absätzen 3 und 5 festgelegten Anforderungen auszunehmen, sofern nachgewiesen werden kann, dass die Gesamtfracht aus allen kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen in diesem Gebiet mindestens um folgende Anteile verringert wird:
- a)
- mindestens 75 % des Gesamtphosphors und mindestens 75 % des Gesamtstickstoffs ab dem 1. Januar 2025,
- b)
- 82,5 % des Gesamtphosphors und 80 % des Gesamtstickstoffs bis zum 31. Dezember 2039,
- c)
- 87,5 % des Gesamtphosphors und 82,5 % des Gesamtstickstoffs bis zum 31. Dezember 2045.
(9) Die Absätze 3, 5 und 8 gelten auch für Einleitungen aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen von Siedlungsgebieten mit 10000 EW und mehr in Einzugsgebiete eines eutrophierungsempfindlichen Gebiets, das in der in Absatz 2 genannten Liste aufgeführt ist.
(10) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass bei Einleitungen aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen, die sich in einem in der in Absatz 2 genannten Liste aufgeführten Gebiet befinden, nach einer der regelmäßigen Aktualisierungen der Liste gemäß dem genannten Absatz innerhalb von sieben Jahren nach der Aufnahme in diese Liste die Anforderungen gemäß Absatz 3 und 5 erfüllt sind.
(11) Ist die Zahl der kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen, die modernisiert werden müssen, um die in den Absätzen 1 und 3 genannten Ziele auf nationaler Ebene zu erreichen, keine ganze Zahl, so wird die Zahl der kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen auf die nächste ganze Zahl gerundet. Im Fall von Äquidistanz zwischen zwei ganzen Zahlen ist die Zahl abzurunden.
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