Artikel 8 RL 2024/3019/EU

Viertbehandlung

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Einleitungen aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen, die kommunales Abwasser mit einer Abwasserfracht von 150000 EW und mehr behandeln, im Einklang mit den in Anhang I Teil C festgelegten Methoden für die Überwachung und Auswertung der Ergebnisse vor dem Einleiten in aufnehmende Gewässer die einschlägigen für die Viertbehandlung geltenden Anforderungen gemäß Anhang I Teil B und Tabelle 3 bis zu den folgenden Zeitpunkten erfüllen:

a)
für Einleitungen von 20 % dieser kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen bis zum 31. Dezember 2033,
b)
für Einleitungen von 60 % dieser kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen bis zum 31. Dezember 2039,
c)
für alle Einleitungen dieser kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen bis zum 31. Dezember 2045.

Die höchstzulässige Anzahl von Proben, bei denen Abweichungen von den Parameterwerten in Anhang I Tabelle 3 zulässig sind, ist in Anhang I Teil C und Tabelle 4 festgelegt.

(2) Die Mitgliedstaaten erstellen bis zum 31. Dezember 2030 eine Liste der Gebiete in ihrem Hoheitsgebiet, in denen die Konzentration oder Akkumulation von Mikroschadstoffen aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen ein Risiko für die Umwelt oder die menschliche Gesundheit darstellt. Die Mitgliedstaaten überprüfen diese Liste 2033 und anschließend alle sechs Jahre und aktualisieren sie erforderlichenfalls.

Die in Unterabsatz 1 genannte Liste umfasst folgende Gebiete:

a)
Einzugsgebiete von Entnahmestellen von Wasser für den menschlichen Gebrauch, wie sie gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2020/2184 charakterisiert werden, es sei denn, aus der Risikobewertung gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b der genannten Richtlinie geht hervor, dass die Einleitung von Mikroschadstoffen aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen kein mögliches Risiko darstellt, das eine Verschlechterung der Wasserqualität in einem Ausmaß bewirken könnte, das ein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellen könnte;
b)
Badegewässer, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/7/EG fallen, es sei denn, aus dem in Artikel 6 und Anhang III jener Richtlinie genannten Badegewässerprofil geht hervor, dass die Einleitung von Mikroschadstoffen aus kommunalem Abwasser weder die Badegewässer noch die Gesundheit der Badenden beeinträchtigt;
c)
Gebiete, in denen Aquakulturtätigkeiten im Sinne von Artikel 4 Nummer 25 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(*) stattfinden, es sei denn, die zuständigen nationalen Behörden haben sich davon überzeugt, dass die Einleitung von Mikroschadstoffen aus kommunalem Abwasser die Sicherheit von Lebensmittel-Enderzeugnissen nicht beeinträchtigen kann.

Die in Unterabsatz 1 genannte Liste umfasst auf der Grundlage einer Bewertung der Risiken, die bei Einleitung von Mikroschadstoffen aus kommunalem Abwasser für die Umwelt oder die menschliche Gesundheit bestehen, auch die folgenden Gebiete:

a)
Seen im Sinne von Artikel 2 Nummer 5 der Richtlinie 2000/60/EG,
b)
Flüsse im Sinne von Artikel 2 Nummer 4 der Richtlinie 2000/60/EG oder andere Wasserläufe, deren Verdünnungsverhältnis unter einem Wert von 10 liegt,
c)
Gebiete, in denen eine weitergehende Behandlung erforderlich ist, um die Anforderungen der Richtlinien 2000/60/EG, 2006/118/EG und 2008/105/EG zu erfüllen,
d)
besondere Schutzgebiete im Sinne von Artikel 1 Buchstabe l der Richtlinie 92/43/EWG des Rates(**) und gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 4 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(***) ausgewiesene besondere Schutzgebiete, die Teil des ökologischen Netzes „Natura 2000” bilden,
e)
Küstengewässer im Sinne von Artikel 2 Nummer 7 der Richtlinie 2000/60/EG,
f)
Übergangsgewässer im Sinne von Artikel 2 Nummer 6 der Richtlinie 2000/60/EG,
g)
Meeresgewässer im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie 2008/56/EG.

Die Risikobewertung gemäß Unterabsatz 3 wird der Kommission auf Anfrage übermittelt.

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Formats der in Absatz 2 Unterabsatz 3 genannten Risikobewertung und der für diese Risikobewertung zu verwendenden Methode zu erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 28 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(4) Unbeschadet des Absatzes 1 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Einleitungen von kommunalem Abwasser aus Siedlungsgebieten mit 10000 EW und mehr im Einklang mit den in Anhang I Teil C festgelegten Methoden für die Überwachung und Auswertung der Ergebnisse vor der Einleitung von Abwasser in Gebiete, die in der in Absatz 2 genannten Liste aufgeführt sind, die einschlägigen für die Viertbehandlung geltenden Anforderungen gemäß Anhang I Teil B und Tabelle 3 bis zu den folgenden Zeitpunkten erfüllen:

a)
für 10 % dieser Siedlungsgebiete bis zum 31. Dezember 2033,
b)
für 30 % dieser Siedlungsgebiete bis zum 31. Dezember 2036,
c)
für 60 % dieser Siedlungsgebiete bis zum 31. Dezember 2039,
d)
für 100 % dieser Siedlungsgebiete bis zum 31. Dezember 2045.

Die höchstzulässige Anzahl von Proben, bei denen Abweichungen von den Parameterwerten in Anhang I Tabelle 3 zulässig sind, ist in Anhang I Teil C und Tabelle 4 festgelegt.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß dem in Artikel 27 genannten Verfahren delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs I Teil C zu erlassen, um die Methoden für die Überwachung und Auswertung der Ergebnisse in Bezug auf die Viertbehandlung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen.

(5) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass bei Einleitungen aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen, die sich in einem in der in Absatz 2 genannten Liste aufgeführten Gebiet befinden, nach einer der regelmäßigen Aktualisierungen der Liste gemäß dem genannten Absatz innerhalb von sieben Jahren nach der Aufnahme in diese Liste, aber spätestens bis zum Ablauf der in Absatz 4 aufgeführten Fristen, die Anforderungen gemäß Absatz 4 sowie Anhang I Teil B und Tabelle 3 erfüllt sind.

(6) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Überwachungs- und Probenahmeverfahren erlassen, die von den Mitgliedstaaten anzuwenden sind, um das Vorhandensein und die Mengen der in Anhang I Tabelle 3 aufgeführten Indikatoren im kommunalen Abwasser zu bestimmen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 28 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(7) Ist die Zahl der kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen, die modernisiert werden müssen, um die in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Ziele auf nationaler Ebene zu erreichen, keine ganze Zahl, so wird die Zahl der kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen auf die nächste ganze Zahl gerundet. Im Fall von Äquidistanz zwischen zwei ganzen Zahlen ist die Zahl abzurunden.

(8) Um sicherzustellen, dass die Wiederverwendung von behandeltem kommunalem Abwasser für die Umwelt und die menschliche Gesundheit unbedenklich ist, stellen die Mitgliedstaaten unbeschadet der anderen Bestimmungen dieses Artikels sicher, sofern angemessen, dass das kommunale Abwasser, das wiederverwendet wird oder wiederverwendet werden soll, entsprechend den Anforderungen für die Viertbehandlung gemäß Anhang I Teil B und Tabelle 3 behandelt wird. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Ergebnisse der gemäß der Verordnung (EU) 2020/741 durchgeführten Risikobewertungen berücksichtigt werden, wenn das behandeltes kommunales Abwasser für landwirtschaftliche Zwecke wiederverwendet wird.

Fußnote(n):

(*)

Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).

(**)

Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7).

(***)

Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7).

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