Artikel 1 RL 2024/505/EU

Die Richtlinie 2005/36/EG wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 10 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

b)
für Ärzte mit Grundausbildung, Fachärzte, Krankenschwestern und Krankenpfleger für die allgemeine Pflege, Zahnärzte, Fachzahnärzte, Tierärzte, Hebammen, Apotheker und Architekten, wenn der Migrant die Anforderungen der tatsächlichen und rechtmäßigen Berufspraxis gemäß den Artikeln 23, 27, 33, 33a, 37, 39, 43 und 49 nicht erfüllt,

2.
Artikel 33a erhält folgende Fassung:

Artikel 33a Besondere erworbene Rechte von in Rumänien ausgebildeten Krankenschwestern und Krankenpflegern für die allgemeine Pflege

(1) Hinsichtlich der rumänischen Qualifikation als Krankenschwester und Krankenpfleger für die allgemeine Pflege gelten nur die in Absatz 2 festgelegten Bestimmungen über erworbene Rechte.

(2) Im Fall der Staatsangehörigen von Mitgliedstaaten, die in Rumänien als Krankenschwester oder Krankenpfleger für die allgemeine Pflege ausgebildet wurden und deren Ausbildung den Mindestanforderungen an die Berufsausbildung gemäß Artikel 31 nicht genügt, erkennen die Mitgliedstaaten als hinreichend an:

a)
jeden der nachstehend genannten Ausbildungsnachweise für Krankenschwestern und Krankenpfleger für die allgemeine Pflege, sofern diesen Nachweisen eine Bescheinigung beigefügt ist, aus der hervorgeht, dass diese Staatsangehörigen von Mitgliedstaaten in den fünf Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig in Rumänien die Tätigkeiten einer Krankenschwester oder eines Krankenpflegers für die allgemeine Pflege ausgeübt haben und dabei die volle Verantwortung für die Planung, Organisation und Durchführung der Krankenpflege von Patienten hatten:

i)
Certificat de competențe profesionale de asistent medical generalist mit einer postsekundären Ausbildung an einer școală postliceală, wobei zu bescheinigen ist, dass die Ausbildung vor dem 1. Januar 2007 begonnen wurde;
ii)
Diplomă de absolvire de asistent medical generalist mit einer Hochschulausbildung von kurzer Dauer, wobei zu bescheinigen ist, dass die Ausbildung vor dem 1. Oktober 2003 begonnen wurde, oder
iii)
Diplomă de licență de asistent medical generalist mit einer Hochschulausbildung von langer Dauer, wobei zu bescheinigen ist, dass die Ausbildung vor dem 1. Oktober 2003 begonnen wurde;

b)
jeden der in Buchstabe a Ziffern ii und iii genannten Ausbildungsnachweise, sofern ihnen einer der folgenden, auf der Grundlage eines speziellen Aufstiegsfortbildungsprogramms erworbenen Ausbildungsnachweise beigefügt ist:

Diplomă de licență gemäß Artikel 3 Absatz 2 des gemeinsamen Erlasses Nr. 4317/943/2014 des Ministers für nationale Bildung und des Gesundheitsministers vom 11. August 2014 zur Genehmigung des speziellen Aufstiegsfortbildungsprogramms für die vor dem 1. Januar 2007 erworbene Erstausbildung von Krankenschwestern und Krankenpflegern für die allgemeine Pflege von Absolventen einer postsekundären Ausbildung und Hochschulausbildung (Amtsblatt Rumäniens Nr. 624 vom 26. August 2014), dem ein Diplomzusatz beigefügt ist, aus dem hervorgeht, dass die Person das spezielle Aufstiegsfortbildungsprogramm abgeschlossen hat, oder

c)
jeden der Nachweise der postsekundären Ausbildung in Artikel 4 des Erlasses Nr. 5114/2014 des Ministers für nationale Bildung über die Genehmigung der Verfahrensweise der Organisation, der Durchführung und des Abschlusses des speziellen Aufstiegsfortbildungsprogramms für die vor dem 1. Januar 2007 erworbene Erstausbildung von Krankenschwestern und Krankenpflegern für die allgemeine Pflege von Absolventen einer postsekundären Ausbildung (Amtsblatt Rumäniens Nr. 5 vom 6. Januar 2015), sofern ihnen der folgende, auf der Grundlage eines speziellen Aufstiegsfortbildungsprogramms erworbene Ausbildungsnachweis beigefügt ist:

Certificat de revalorizare a competenţelor profesionale gemäß Artikel 3 Absatz 1 und Anhang 3 des gemeinsamen Erlasses Nr. 4317/943/2014 des Ministers für nationale Bildung und des Gesundheitsministers und Artikel 16 des Erlasses Nr. 5114/2014 des Ministers für nationale Bildung.

3.
Folgender Artikel wird eingefügt:

Artikel 33b Gültigkeit von vor dem 3. März 2024 erworbenen Rechten

Die Aufnahmemitgliedstaaten gewährleisten die Gültigkeit der Anerkennung der rumänischen Qualifikation als Krankenschwester oder Krankenpfleger für die allgemeine Pflege, die gemäß den Artikeln 10 bis 14 dieser Richtlinie vor dem 3. März 2024 erteilt wurde, im Falle von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, die in Rumänien als Krankenschwester oder Krankenpfleger für die allgemeine Pflege ausgebildet wurden und die folgenden Anforderungen nicht erfüllten:

a)
Artikel 33a dieser Richtlinie in der am 1. Januar 2007 geltenden Fassung oder
b)
Artikel 33a der vorliegenden Richtlinie in der durch die Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(*) geänderten Fassung.

Fußnote(n):

(*)

Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems ( „IMI-Verordnung” ) (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132).

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