Präambel RL 2024/505/EU
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 46, Artikel 53 Absatz 1 und Artikel 62,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(3) gelten besondere Bestimmungen über erworbene Rechte für die Anerkennung bestimmter in Rumänien ausgestellter Berufsqualifikationen als Krankenschwester und Krankenpfleger für die allgemeine Pflege.
- (2)
- Krankenschwestern und Krankenpfleger für die allgemeine Pflege, deren Ausbildung den Mindestanforderungen nach der Richtlinie 2005/36/EG nicht genügte und vor dem Zeitpunkt des Beitritts Rumäniens zur Union begonnen hat, können gemäß Artikel 33a der Richtlinie 2005/36/EG anerkannt werden, wenn sie die dort festgelegten Anforderungen erfüllen.
- (3)
- Mehrere Aufnahmemitgliedstaaten haben die Berufsqualifikationen von in Rumänien ausgebildeten Krankenschwestern und Krankenpflegern für die allgemeine Pflege, deren Qualifikationen die Voraussetzungen für eine Anerkennung gemäß Artikel 33a der Richtlinie 2005/36/EG für die Zwecke des Zugangs zu demselben Beruf in diesem Mitgliedstaat nicht erfüllten, anerkannt. Diese Aufnahmemitgliedstaaten haben zu diesem Zweck entweder die Vorschriften für die Anerkennung im Rahmen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union oder die in den Artikeln 10 bis 14 der genannten Richtlinie festgelegte allgemeine Regelung angewandt. Diese allgemeine Regelung wurde auf der Grundlage der Annahme angewandt, dass in Rumänien ausgebildete Krankenschwestern und Krankenpfleger in gleicher Weise von dieser allgemeinen Regelung profitieren könnten wie nicht in Rumänien ausgebildete Krankenschwestern und Krankenpfleger für die allgemeine Pflege, deren Qualifikationen die Anforderungen gemäß Artikel 33 der genannten Richtlinie, der in Artikel 10 Buchstabe b der genannten Richtlinie genannt wird, nicht erfüllten. Zum Schutz solcher erworbener Rechte und zur Wahrung der berechtigten Erwartungen der Krankenschwestern und Krankenpfleger, die davon profitiert haben, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass eine entsprechende Anerkennung von Berufsqualifikationen von in Rumänien ausgebildeten Krankenschwestern und Krankenpflegern, deren Qualifikationen die bis zum Inkrafttreten dieser Richtlinie geltenden Anforderungen gemäß den verschiedenen Fassungen von Artikel 33a der Richtlinie 2005/36/EG nicht erfüllten, gültig bleibt. Um die Rechtsklarheit und Rechtssicherheit in Bezug auf die Tatsache zu erhöhen, dass die Bewertung gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Richtlinie 2005/36/EG anzuwenden ist, wenn die Qualifikationen einer Krankenschwester oder eines Krankenpflegers die Anforderungen des Artikels 33a der Richtlinie 2005/36/EG in der durch die vorliegende Richtlinie geänderten Fassung nicht erfüllt, sollte darüber hinaus in Artikel 10 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG ein spezifischer Verweis auf diesen geänderten Artikel aufgenommen werden.
- (4)
- Rumänien hat ein spezielles Aufstiegsfortbildungsprogramm eingerichtet, das es den Teilnehmern ermöglicht, ihre Berufsqualifikationen zu verbessern und allen Mindestanforderungen an die Ausbildung zu genügen, die für den Beruf der Krankenschwester und des Krankenpflegers für die allgemeine Pflege in der Richtlinie 2005/36/EG festgelegt sind. Zu diesem Zweck hatte sich Rumänien zuvor mit anderen Mitgliedstaaten und der Kommission in Verbindung gesetzt.
- (5)
- Rumänien führte das spezielle Aufstiegsfortbildungsprogramm durch den gemeinsamen Erlass Nr. 4317/943/2014 des Ministers für nationale Bildung und des Gesundheitsministers(4) ein. Es wurde vom rumänischen Berufsverband der Krankenschwestern und Krankenpfleger, Hebammen und medizinischen Assistenten sowie durch den Erlass Nr. 5114/2014 des Ministers für nationale Bildung(5) genehmigt.
- (6)
- Das spezielle Aufstiegsfortbildungsprogramm wurde für Inhaber der in Artikel 33a der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildungsnachweise sowie für Inhaber von Nachweisen bestimmter postsekundärer Qualifikationen eingerichtet, die in Artikel 4 des Erlasses Nr. 5114/2014 des Ministers für nationale Bildung aufgeführt sind.
- (7)
- Rumänien legte der zuständigen Sachverständigengruppe, nämlich der Koordinatorengruppe auf dem Gebiet der Anerkennung von Berufsqualifikationen, die Ergebnisse des speziellen Aufstiegsfortbildungsprogramms im Jahr 2018 vor; nach den Konsultationen erhob kein Mitgliedstaat Einwände gegen den Vorschlag, dass die Absolventen dieses Programms von einer günstigeren Anerkennungsregelung profitieren sollten.
- (8)
- Am 11. Mai 2020 veröffentlichte die Kommission gemäß Artikel 60 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG einen Bericht über die Ergebnisse des speziellen Aufstiegsfortbildungsprogramms. In diesem Bericht wurde der Schluss gezogen, dass Rumänien das zuvor mit den Mitgliedstaaten ausgehandelte spezielle Aufstiegsfortbildungsprogramm umgesetzt hat, um seinen Teilnehmern die Möglichkeit zu geben, ihre Qualifikationen so weit zu verbessern, dass sie den in der Richtlinie 2005/36/EG festgelegten Mindestanforderungen entsprechen.
- (9)
- Um das spezielle Aufstiegsfortbildungsprogramm in die Kriterien für die Anerkennung auf der Grundlage erworbener Rechte für in Rumänien ausgebildete Krankenschwestern und Krankenpfleger für die allgemeine Pflege aufzunehmen, sollte Artikel 33a der Richtlinie 2005/36/EG dahingehend geändert werden, dass Krankenschwestern und Krankenpfleger, die über einschlägige Nachweise des Abschlusses dieses Programms verfügen, die Anerkennung erhalten können, ohne — wie dies derzeit der Fall ist — ihre Berufserfahrung in Rumänien nachweisen zu müssen.
- (10)
- Die Richtlinie 2005/36/EG sollte daher entsprechend geändert werden —
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
Stellungnahme vom 25. Oktober 2023 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
- (2)
Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 12. Dezember 2023 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 23. Januar 2024.
- (3)
Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22).
- (4)
Gemeinsamer Erlass Nr. 4317/943/2014 des Ministers für nationale Bildung und des Gesundheitsministers vom 11. August 2014 zur Genehmigung des speziellen Aufstiegsfortbildungsprogramms für die Erstausbildung von Krankenschwestern und Krankenpflegern für die allgemeine Pflege, die vor dem 1. Januar 2007 erworben wurde, für Absolventen einer postsekundären Ausbildung und Hochschulausbildung (Amtsblatt Rumäniens Nr. 624 vom 26. August 2014).
- (5)
Erlass Nr. 5114/2014 des Ministers für nationale Bildung vom 15. Dezember 2014 zur Genehmigung der Verfahrensweise der Organisation, der Durchführung und des Abschlusses des speziellen Aufstiegsfortbildungsprogramms für die Erstausbildung von Krankenschwestern und Krankenpflegern für die allgemeine Pflege, die vor dem 1. Januar 2007 erworben wurde, für Absolventen einer postsekundären Ausbildung (Amtsblatt Rumäniens Nr. 5 vom 6. Januar 2015).
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