Artikel 3 RL 2024/825/EU
Berichterstattung durch die Kommission und Überprüfung
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis 27. September 2031 einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie vor.
Dieser Bericht enthält eine Bewertung des Beitrags der vorliegenden Richtlinie zur Stärkung der Verbraucherrechte, insbesondere der Wirksamkeit der harmonisierten Kennzeichnung und der harmonisierten Mitteilung zur Verbesserung der Verfügbarkeit von gewerblichen Haltbarkeitsgarantien und des Verständnisses der Verbraucher davon sowie der Kenntnis der Verbraucher ihrer Ansprüche im Rahmen des gesetzlichen Gewährleistungsrechts. Darüber hinaus werden in dem Bericht der Gesamtbeitrag der vorliegenden Richtlinie zur Beteiligung der Verbraucher am ökologischen Wandel und ihre Auswirkungen auf die Unternehmer bewertet.
Dieser Bericht wird erforderlichenfalls zusammen mit einschlägigen Gesetzgebungsvorschlägen vorgelegt.
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