Artikel 4 RL 2024/825/EU
Umsetzung
(1) Bis zum 27. März 2026 erlassen und veröffentlichen die Mitgliedstaaten die Maßnahmen, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen dies der Kommission unverzüglich mit.
Sie wenden diese Maßnahmen ab dem 27. September 2026 an.
Bei Erlass dieser Maßnahmen nehmen die Mitgliedstaaten in den Maßnahmen selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten legen die Methode einer solchen Bezugnahme fest.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Maßnahmen mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.