ANHANG II RL 2024/869/EU
ANHANG IIIa
BIOLOGISCHE GRENZWERTE UND MAẞNAHMEN DER GESUNDHEITSÜBERWACHUNG (Artikel 16 Absatz 4)
Blei und seine anorganischen Verbindungen- 1.1.
- Die biologische Überwachung umfasst die Messung des Blutbleispiegels (PbB) durch Absorptionsspektroskopie oder ein gleichwertiges Verfahren.
- 1.1.1.
- Bis zum 31. Dezember 2028 gilt ein biologischer Grenzwert von
30 μg Pb/100 ml Blut.
Bei Arbeitnehmern, deren Blutbleispiegel aufgrund einer Exposition vor dem 9. April 2026 den biologischen Grenzwert von 30 μg Pb/100 ml Blut überschreitet, aber unter 70 μg Pb/100 ml Blut liegt, wird regelmäßig eine medizinische Überwachung durchgeführt. Wird festgestellt, dass bei diesen Arbeitnehmern der Wert in die Richtung des Grenzwerts von 30 μg Pb/100 ml Blut absinkt, so kann ihnen gestattet werden, weiterhin Arbeiten nachzugehen, bei denen sie Blei ausgesetzt sind.
- 1.1.2.
- Ab dem 1. Januar 2029 gilt ein biologischer Grenzwert von
15 μg Pb/100 ml Blut.(1)
Bei Arbeitnehmern, deren Blutbleispiegel aufgrund einer Exposition vor dem 9. April 2026 den biologischen Grenzwert von 15 μg Pb/100 ml Blut überschreitet, aber unter 30 μg Pb/100 ml Blut liegt, wird regelmäßig eine medizinische Überwachung durchgeführt. Wird festgestellt, dass bei diesen Arbeitnehmern der Wert in die Richtung des Grenzwerts von 15 μg Pb/100 ml Blut absinkt, so kann ihnen gestattet werden, weiterhin Arbeiten nachzugehen, bei denen sie Blei ausgesetzt sind.
- 1.2.
- Bei einer Exposition gegenüber einer Konzentration von mehr als 0,015 mg/m3 Blei in der Luft, berechnet als zeitlich gewichteter Mittelwert bezogen auf 40 Stunden pro Woche, oder bei einer Höhe des gemessenen individuellen Blutbleispiegels der Arbeitnehmer von mehr als 9 μg Pb/100 ml Blut wird eine medizinische Überwachung durchgeführt. Außerdem wird bei weiblichen Arbeitnehmern im gebärfähigen Alter, deren Blutbleispiegel entweder 4,5 μg Pb/100 ml Blut oder den nationalen Referenzwert für die Allgemeinbevölkerung, die in dem betreffenden Mitgliedstaat keiner berufsbedingten Exposition gegenüber Blei ausgesetzt ist, übersteigt, eine medizinische Überwachung durchgeführt.
Die Anhänge I, III und IIIa der Richtlinie 2004/37/EG werden wie folgt geändert:
- 1.
- Der Titel von Anhang I erhält folgende Fassung:
Liste der Stoffe, Gemische und Verfahren (Artikel 2 Buchstabe a Ziffer ii und Buchstabe b Ziffer ii)
- 2.
- In Anhang III Buchstabe A erhält der Eintrag zu anorganischem Blei und seinen Verbindungen folgende Fassung:
Bezeichnung des Arbeitsstoffs EG-Nr.(1) CAS-Nr.(2) Grenzwerte Hinweis Übergangsmaßnahmen 8 Stunden(3) Kurzzeit(4) μg/m3(5) ppm(6) f/ml(7) μg/m3(5) ppm(6) f/ml(7) Blei und seine anorganischen Verbindungen 0,03(8) Reproduktionstoxischer Stoff ohne Schwellenwert - 3.
- Anhang IIIa erhält folgende Fassung:
Fußnote(n):
- (1)
Die EG-Nummer, d. h. die Einecs-, ELINCS- oder NLP-Nummer, ist die offizielle Nummer des Stoffes in der Europäischen Union, wie in Anhang VI Teil 1 Abschnitt 1.1.1.2 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 definiert.
- (2)
CAS-Nr.: Nummer des „Chemical Abstracts Service” .
- (3)
Gemessen oder berechnet in Bezug auf einen Referenzzeitraum von acht Stunden, zeitlich gewichtetes Mittel (TWA).
- (4)
Grenzwert für Kurzzeitexposition (STEL). Expositionsgrenzwert, der nicht überschritten werden sollte und der – sofern nicht anders angegeben – auf einen Zeitraum von 15 Minuten bezogen ist.
- (5)
mg/m3 = Milligramm pro Kubikmeter Luft bei 20 °C und 101,3 kPa (760 mm Quecksilbersäule).
- (6)
ppm = Volumenteile pro Million in Luft (ml/m3).
- (7)
f/ml = Fasern pro Milliliter.
- (8)
Einatembarer Anteil.
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