ANHANG I RL 2025/2360/EU
BODENDESKRIPTOREN, KRITERIEN FÜR EINEN GESUNDEN BODENZUSTAND, INDIKATOREN FÜR BODENVERSIEGELUNG UND BODENABTRAG
Für die Zwecke dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck
- 1.
- „natürliche Fläche” eine Fläche, auf der die natürlichen Prozesse vorherrschend und Eingriffe des Menschen minimal oder nicht vorhanden sind und auf der die primären ökologische Funktionen und die Artenzusammensetzung nicht wesentlich verändert wurden;
- 2.
- „Netto-Versiegelung” das Ergebnis aus Bodenversiegelung minus Entsiegelung;
- 3.
- „Siedlungsgebiet” ein Siedlungsgebiet im Sinne der Richtlinien des Zwischenstaatlichen Ausschusses für Klimaänderungen (IPPC) für nationale Treibhausgasinventare von 2006;
- 4.
- „organische Böden” organische Böden im Sinne der IPCC-Richtlinien für nationale Treibhausgasinventare von 2006;
- 5.
- „Mineralböden” Mineralböden im Sinne der IPCC-Richtlinien für nationale Treibhausgasinventare von 2006;
- 6.
- „bewirtschaftete Böden” Böden, für die Bodenbewirtschaftungspraktiken durchgeführt werden.
| Art der Bodendegradation | Bodendeskriptor(1) | Kriterien für einen gesunden Bodenzustand — unverbindliche nachhaltige Zielwerte(2) | Von der Erfüllung des entsprechenden Kriteriums ausgenommene Landflächen | |
|---|---|---|---|---|
| Teil A: Bodendeskriptoren mit auf Unionsebene festgelegten Kriterien für einen gesunden Bodenzustand | ||||
| Versalzung(3) | Elektrische Leitfähigkeit (in Dezi-Siemens pro Meter) | < 4 dS m – 1 bei Messung anhand gesättigter Bodenpaste (Bodensättigungsextrakt, eEC) oder gleichwertiges Kriterium bei Verwendung anderer Messmethoden | Natürliche versalzte Flächen, Gebiete mit regelmäßiger Meeresüberflutung und Gebiete, die Meeresgischt ausgesetzt sind | |
| Verlust an organischem Bodenkohlenstoff | Gehalt an organischem Bodenkohlenstoff (g pro kg) |
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Keine Ausnahmen | |
Von den Mitgliedstaaten wird erwartet, dass sie Korrekturfaktoren auf das Verhältnis anwenden, wenn bestimmte Bodentypen oder klimatische Bedingungen dies rechtfertigen, und dabei den Zusammenhang mit der strukturellen Stabilität berücksichtigen. |
Nicht bewirtschaftete Böden natürlicher Flächen | |||
| Unterbodenverdichtung | Trockenrohdichte im Unterboden (g pro cm3) | Bodentextur(4) | Bereich | Nicht bewirtschaftete Böden natürlicher Flächen und Flächen mit natürlich verdichteten Böden |
| Sand, lehmiger Sand, sandiger Lehm, Lehm | < 1,80 | |||
| Sandig-toniger Lehm, Lehm, toniger Lehm, Schluff, schluffiger Lehm | < 1,75 | |||
| Schluffiger Lehm, schluffig-toniger Lehm | < 1,65 | |||
| Sandiger Ton, schluffiger Ton, toniger Lehm mit 35-45 % Ton | < 1,58 | |||
| Ton | < 1,47 | |||
| Die Mitgliedstaaten können unterschiedliche Texturklassen oder -werte anwenden, die den Niveaus entsprechen, die als Problem für die Entwicklung von Pflanzenwurzelsystemen angesehen werden. | ||||
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Fakultativ:
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≥ 10 cm/Tag(5) Die Mitgliedstaaten können diesen Wert an ihre örtlichen Bodenverhältnisse anpassen. ≥ 5 %(6) Die Mitgliedstaaten können diesen Wert an ihre örtlichen Bodenverhältnisse anpassen. |
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| Teil B: Bodendeskriptoren mit auf Ebene der Mitgliedstaaten festgelegten Kriterien für einen gesunden Bodenzustand | ||||
| Überschüssiger Nährstoffgehalt im Boden | Extrahierbarer Phosphor (mg/kg) |
< „Maximalwert” Die Mitgliedstaaten legen ihren eigenen Maximalwert so fest, dass die menschliche Gesundheit und die Umwelt nicht degradiert werden. |
Nicht bewirtschaftete Böden auf natürlichen Flächen | |
| Bodenerosion |
Bodenerosionsrate (in Tonnen pro Hektar und Jahr) |
< „Maximalwert” Die Mitgliedstaaten legen ihren eigenen Maximalwert so fest, dass die menschliche Gesundheit und die Umwelt nicht degradiert werden. |
Ödland und natürliche Flächen, es sei denn, sie bergen ein wesentliches Katastrophenrisiko | |
| Bodenkontamination |
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Durch Bodenproben, Ermittlung und Untersuchung potenziell kontaminierter Standorte und sonstige einschlägige Informationen erlangte hinreichende Sicherheit, dass keine unannehmbare Gefahr für die menschliche Gesundheit und die Umwelt durch Bodenkontamination besteht. Natürliche und anthropogene Hintergrundwerte sollten bei der Risikobewertung berücksichtigt werden. Wenn der natürliche Hintergrund der einzige Grund ist, der zu unannehmbaren Risiken führt, wird davon ausgegangen, dass der betreffende Boden den Kriterien für gesunde Böden entspricht, sofern er so bewirtschaftet wird, dass kein unannehmbares Risiko für die menschliche Gesundheit besteht. Lebensräume mit natürlich hoher Konzentration an Schwermetallen, die in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt sind, genießen weiterhin einen Schutzstatus. |
Keine Ausnahmen | |
| Verringerung der Wasserrückhaltung und Infiltration des Bodens |
Wasserrückhaltung:
Wasserinfiltration:
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Der geschätzte Wert für die Gesamtwasserspeicherkapazität, die gesättigte hydraulische Leitfähigkeit und die Luftkapazität einer Bodeneinheit liegt über dem Mindestschwellenwert und kann auch nach Einzugsgebieten oder Teileinzugsgebieten unter Berücksichtigung der auf diesem Maßstab auftretenden Wasserprozesse bewertet werden. Der Mindestwert (in Tonnen) wird vom jeweiligen Mitgliedstaat auf dem entsprechenden Maßstab so festgelegt, dass die Auswirkungen von Überschwemmungen nach Starkregen oder von geringer Bodenfeuchtigkeit aufgrund von Dürreereignissen eingedämmt werden. |
Keine Ausnahmen | |
| Verlust von organischem Bodenkohlenstoff |
Vorrat an organischem Bodenkohlenstoff (tC ha-1) Fakultativ:
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Beitrag zu den nationalen Zielen für den Nettoabbau von Treibhausgasen im LULUCF-Sektor gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/841 > „Mindestwert” Die Mitgliedstaaten legen den Mindestwert nach Bodentextur fest. |
Keine Ausnahmen | |
| Teil C: Bodendeskriptoren ohne Kriterien | ||||
| Art der Bodendegradation | Bodendeskriptor | |||
| Überschüssiger Nährstoffgehalt im Boden |
Gesamter Stickstoffgehalt im Boden (in mg g-1) Verhältnis Bodenkohlenstoff zu Stickstoff im Boden |
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| Versauerung |
Bodensäure (pH-Wert) Die Mitgliedstaaten können auch den fakultativen Deskriptor auswählen:
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| Oberbodenverdichtung |
Trockenrohdichte im Oberboden (A-Horizont(7) ) (in g cm-3) Fakultativ:
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| Verlust an Bodenbiodiversität |
DNA-Metabarcoding für Pilze und Bakterien Die Mitgliedstaaten können auch mindestens einen fakultativen Bodendeskriptor für die biologische Vielfalt wie beispielsweise folgende auswählen:
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| Bodenkontamination(8) |
Konzentrationen von PFAS-21(9) oder Konzentrationen von PFAS-43(10) oder ausgewählten PFAS, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 7 Absatz 4 festgelegt werden Konzentrationen ausgewählter Wirkstoffe in Pestiziden und ihren Metaboliten, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 7 Absatz 4 festgelegt werden Fakultativ:
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| Teil D: Indikatoren für Bodenversiegelung und Bodenabtrag | ||||
| Art der Bodendegradation | Indikatoren für Bodenversiegelung und Bodenabtrag | |||
| Bodenversiegelung und Bodenabtrag |
Versiegelte Böden und Gebiete, in denen Boden abgetragen wurde, insgesamt (in km2 und in % der Fläche des Mitgliedstaats) Bodenversiegelung und Bodenabtrag, Entsiegelung und Netto-Versiegelung (jährlicher Durchschnitt — in km2 und in % der Fläche des Mitgliedstaats) Siedlungsgebiet insgesamt (in km2 und in % der Fläche des Mitgliedstaats) Landnutzungsänderung in Siedlungsgebiet und von Siedlungsgebiet (jährlicher Durchschnitt — in km2 und in % der Fläche des Mitgliedstaats) Die Mitgliedstaaten können auch andere fakultative Indikatoren wie beispielsweise folgende messen:
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Fußnote(n):
- (1)
Die Mindestkriterien für die Methode für die In-situ-Probenahme von Bodendeskriptoren sind in Anhang II Teil A aufgeführt und gemäß Artikel 24 sind weitere Einzelheiten vorzulegen.
- (2)
Gemäß Artikel 24 sind zur Methode zur Festlegung unverbindlicher nachhaltiger Zielwerte und operativer Auslösewerte für Bodendeskriptoren in Anhang I Teile A und B und, soweit möglich, C weitere Einzelheiten vorzulegen.
- (3)
Die Messung der elektrischen Leitfähigkeit kann in Gebieten, die nicht von Versalzung bedroht sind, ausgeschlossen werden. Gemäß Artikel 24 sind zur Methode zur Bewertung von Gebieten, die nicht von Versalzung bedroht sind, weitere Einzelheiten vorzulegen.
- (4)
Wie in der IUSS-Arbeitsgruppe WRB definiert. 2022. World Reference Base for Soil Resources (Weltreferenzbasis für Bodenressourcen). Internationales Bodenklassifizierungssystem für die Bezeichnung von Böden und die Erstellung von Legenden für Bodenkarten. 4. Auflage. Internationale Vereinigung der Bodenwissenschaften (IUSS), Wien, Österreich.
- (5)
Lebert, M., Böken, H., Glante, F. 2007. Soil compaction—indicators for the assessment of harmful changes to the soil in the context of the German Federal Soil Protection Act (Bodenverdichtung — Indikatoren für die Bewertung schädlicher Bodenveränderungen im Kontext des Bundes-Bodenschutzgesetzes). Journal of Environmental Management 82(3): 388-397.
- (6)
Lebert, M., Böken, H., Glante, F. 2007. Soil compaction—indicators for the assessment of harmful changes to the soil in the context of the German Federal Soil Protection Act (Bodenverdichtung — Indikatoren für die Bewertung schädlicher Bodenveränderungen im Kontext des Bundes-Bodenschutzgesetzes). Journal of Environmental Management 82(3): 388-397.
- (7)
Im Sinne der FAO Guidelines for Soil Description, Kapitel 5 (https://www.fao.org/3/a0541e/a0541e.pdf).
- (8)
Messungen können an einer begrenzten Anzahl von Probenahmestellen durchgeführt werden.
- (9)
6:2 FTS, PFBA, PFBS, PFDA, PFDoDA, PFDoDS, PFDS, PFHpA, PFHpS, PFHxA, PFHxS, PFNA, PFNS, PFOA, PFOS, PFPeA, PFPeS, PFTrDA, PFTrDS, PFUnDA, PFUnDS oder andere 21 PFAS, soweit in Laboratorien verfügbar.
- (10)
PFOS, PFOA, PFHxS, PFNA, PFBS, PFPeS, PFHpS, PFNS, PFDS, PFUnDS, PFDoDS, PFTrDS, PFBA, PFPeA, PFHxA, PFHpA, PFDA, PFUnDA, PFDoDA, PFTrDA, PFTeDA, PFOSA, N-EtFOSA, N-MeFOSA, FOSAA, N-EtFOSAA, N-MeFOSAA, FHxSA, N-EtFHxSA, N-MeFHxSA, FHxSAA, N-EtFHxSAA, N-MeFHxSAA, FBSA, N-EtFBSA, N-MeFBSA, FBSAA, N-EtFBSAA, N-MeFBSAA, 6:2 FTS, 8:2 FTS, 5:3 FTCA, 7:3 FTCA oder andere 43 PFAS, soweit in Laboratorien verfügbar.
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