Artikel 1 RL 2026/470/EU
Änderung der Richtlinie 2006/43/EG
Die Richtlinie 2006/43/EG wird wie folgt geändert:
- 1.
- Artikel 3 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
(4) Die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten lassen als Prüfungsgesellschaften nur Einrichtungen zu, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- a)
- Die natürlichen Personen, die für eine Prüfungsgesellschaft Abschlussprüfungen durchführen, müssen zumindest die Voraussetzungen für Abschlussprüfungen nach Artikel 4, Artikel 6 Absatz 1, Artikel 7 Absatz 1, Artikel 8 Absätze 1 und 2, Artikel 9, Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1, Artikel 11 und Artikel 12 dieser Richtlinie erfüllen und in dem betroffenen Mitgliedstaat als Abschlussprüfer zugelassen sein.
- b)
- Eine Mehrheit der Stimmrechte in einer Einrichtung muss von Prüfungsgesellschaften, die in einem Mitgliedstaat zugelassen sind, oder von natürlichen Personen, die zumindest die Voraussetzungen für Abschlussprüfungen nach Artikel 4, Artikel 6 Absatz 1, Artikel 7 Absatz 1, Artikel 8 Absätze 1 und 2, Artikel 9, Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1, Artikel 11 und Artikel 12 dieser Richtlinie erfüllen, gehalten werden. Die Mitgliedstaaten können bestimmen, dass diese natürlichen Personen auch in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen sein müssen. Für die Zwecke der Abschlussprüfung von Genossenschaften, Sparkassen und ähnlichen Einrichtungen gemäß Artikel 45 der Richtlinie 86/635/EWG oder von Tochterunternehmen oder Rechtsnachfolgern einer Genossenschaft, einer Sparkasse oder einer ähnlichen Einrichtung gemäß Artikel 45 der Richtlinie 86/635/EWG können die Mitgliedstaaten andere spezifische Bestimmungen im Zusammenhang mit Stimmrechten erlassen.
- c)
- Das Verwaltungs- oder Leitungsorgan der Einrichtung muss sich mit einer Mehrheit von bis zu 75 % aus Prüfungsgesellschaften mit Zulassung in einem Mitgliedstaat oder natürlichen Personen zusammensetzen, die zumindest die Voraussetzungen für Abschlussprüfungen nach Artikel 4, Artikel 6 Absatz 1, Artikel 7 Absatz 1, Artikel 8 Absätze 1 und 2, Artikel 9, Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1, Artikel 11 und Artikel 12 dieser Richtlinie erfüllen. Die Mitgliedstaaten können bestimmen, dass diese natürlichen Personen auch in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen sein müssen. Zählt ein solches Organ nur zwei Mitglieder, so muss eines von ihnen zumindest die Voraussetzungen dieses Buchstabens erfüllen.
- d)
- Die Gesellschaft erfüllt die Voraussetzungen des Artikels 4.
Die Mitgliedstaaten dürfen nur im Zusammenhang mit Buchstabe c zusätzliche Bedingungen aufstellen. Diese Bedingungen müssen zu den verfolgten Zielen verhältnismäßig sein und dürfen nicht über das hinausgehen, was unbedingt erforderlich ist.
- 2.
- Artikel 24b Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
„Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass eine Prüfungsgesellschaft, die die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung durchführt, zumindest einen verantwortlichen Nachhaltigkeitspartner benennt, der zumindest die Voraussetzungen des Artikels 4 und der Artikel 6 bis 12 erfüllen und in dem betroffenen Mitgliedstaat als Abschlussprüfer zugelassen sein muss. Dieser verantwortliche Nachhaltigkeitspartner kann der verantwortliche Prüfungspartner oder einer der verantwortlichen Prüfungspartner sein. Die Prüfungsgesellschaft stellt dem verantwortlichen Nachhaltigkeitspartner oder den verantwortlichen Nachhaltigkeitspartnern die zur angemessenen Wahrnehmung seiner bzw. ihrer Aufgaben notwendigen Mittel und Personal mit der notwendigen Kompetenz und den notwendigen Fähigkeiten zur Verfügung.”
- 3.
- Artikel 26a Absatz 3 erhält folgende Fassung:
(3) Die Kommission erlässt gemäß Artikel 48a spätestens am 1. Juli 2027 delegierte Rechtsakte, um diese Richtlinie durch Standards für die Bestätigung zu ergänzen, die regeln, welche Verfahren Prüfer und Prüfungsgesellschaften durchführen müssen, um zu Schussfolgerungen zur Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung zu gelangen, einschließlich Auftragsplanung, Risikoerwägungen und Reaktion auf Risiken, und welche Art von Schlussfolgerungen in den Prüfungsvermerk über die Nachhaltigkeitsberichterstattung oder gegebenenfalls den Bestätigungsvermerk aufzunehmen sind.
Die Kommission legt die in Unterabsatz 1 genannten Standards für die Bestätigung fest, wobei sie sicherstellt, dass diese Standards
- a)
- in einem einwandfreien Verfahren mit angemessener öffentlicher Aufsicht und Transparenz erstellt wurden,
- b)
- bei der jährlichen oder konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung zu einem hohen Maß an Glaubwürdigkeit und Qualität beitragen und
- c)
- dem Gemeinwohl der Union dienen.
- 4.
- Artikel 45 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 5 Unterabsatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
- a)
- die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs- bzw. Leitungsorgans des Prüfungsunternehmens aus einem Drittland Voraussetzungen erfüllt, die den Vorgaben der Artikel 4 bis 10 — mit Ausnahme von Artikel 7 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 — gleichwertig sind;.
- b)
- Folgender Absatz wird eingefügt:
(5b) Die Mitgliedstaaten wenden die Absätze 1 bis 5a nicht auf Prüfungsvermerke zur jährlichen oder konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung an, die für Geschäftsjahre ausgestellt werden, die zwischen dem 1. Januar 2025 und dem 31. Dezember 2030 beginnen, wenn der betreffende Prüfer oder das betreffende Prüfungsunternehmen aus einem Drittland den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats Folgendes vorlegt:
- a)
- Name und Anschrift des betreffenden Prüfers bzw. des betreffenden Prüfungsunternehmens aus einem Drittland und Angaben zur rechtlichen Struktur,
- b)
- die Erklärung, dass der Prüfer aus einem Drittland, der den Prüfungsvermerk unterzeichnet, Kenntnisse im Bereich der Nachhaltigkeitsberichterstattung und deren Bestätigung erworben hat, sowie Informationen über den Stand dieser Kenntnisse,
- c)
- falls der Prüfer aus einem Drittland oder das Prüfungsunternehmen aus einem Drittland einem Netzwerk angehören, eine Beschreibung dieses Netzwerks,
- d)
- die Standards für die Bestätigung und Anforderungen im Zusammenhang mit der Unabhängigkeit, die auf die betreffende Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung angewandt wurden,
- e)
- eine Beschreibung des internen Qualitätskontrollsystems des Prüfungsunternehmens aus einem Drittland, das die Bewertung der Nachhaltigkeitsberichterstattung abdeckt, und
- f)
- die Angabe, ob und wann die letzte Qualitätssicherungsprüfung des Prüfers oder des Prüfungsunternehmens aus einem Drittland im Rahmen der Aufträge zur Bestätigung der Nachhaltigkeit durchgeführt wurde, sowie die erforderlichen Informationen über das Ergebnis dieser Qualitätssicherungsprüfung.
Nach Erhalt der in Unterabsatz 1 aufgeführten Informationen registrieren die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats den betreffenden Prüfer oder das betreffende Prüfungsunternehmen aus einem Drittland für die Zwecke der Bestätigung von Nachhaltigkeitsberichterstattung und machen deutlich, dass die Registrierung im Rahmen der in Unterabsatz 1 festgelegten vorübergehenden Registrierungsregelung erfolgt ist. Legt der betreffende Prüfer oder das betreffende Prüfungsunternehmen aus einem Drittland die in Unterabsatz 1 aufgeführten Informationen nicht vollständig vor, so wird der betreffende Prüfer oder das betreffende Prüfungsunternehmen aus einem Drittland von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats nicht registriert.
- 5.
- Artikel 48a Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
„Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 26a Absatz 3 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission auf unbestimmte Zeit übertragen.”
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.