Artikel 2 RL 2026/470/EU
Änderung der Richtlinie 2013/34/EU
Die Richtlinie 2013/34/EU wird wie folgt geändert:
- 1.
- Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 3 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:
Die in den Artikeln 19a, 29a, 29d, 30 und 33, Artikel 34 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe aa, Artikel 34 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 51 der vorliegenden Richtlinie vorgeschriebenen Koordinierungsmaßnahmen gelten unabhängig von der jeweiligen Rechtsform auch für die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für folgende Unternehmen, sofern es sich um Unternehmen handelt, bei denen am Bilanzstichtag die Grenze sowohl von 450000000 EUR Nettoumsatzerlösen als auch von durchschnittlich 1000 Beschäftigten während des vorangegangenen Geschäftsjahres überschritten wird:
- b)
- Absatz 4 erhält folgende Fassung:
(4) Die in den Artikeln 19a, 29a und 29d vorgeschriebenen Koordinierungsmaßnahmen gelten weder für die durch den EFSF-Rahmenvertrag eingerichtete Europäische Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF) noch für die in Artikel 2 Nummer 12 Buchstaben b und f der Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates(*) genannten Finanzprodukte.
- 2.
- Artikel 3 Absatz 13 erhält folgende Fassung:
(13) Um eine inflationsbedingte Bereinigung vorzunehmen, überprüft die Kommission mindestens alle fünf Jahre die in den folgenden Bestimmungen genannten Schwellenwerte unter Berücksichtigung der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Inflationsmaßnahmen und ändert sie gegebenenfalls mittels delegierter Rechtsakte im Einklang mit Artikel 49:
- a)
- Absätze 1 bis 7 dieses Artikels,
- b)
- Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 4, Artikel 19a Absatz 1 Unterabsatz 1 und Artikel 29a Absatz 1 Unterabsatz 1; und
- c)
- Artikel 40a Absatz 1 Unterabsätze 2, 4 und 5.
- 3.
- Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 4 erhält folgende Fassung:
Unternehmen, bei denen am Bilanzstichtag die Grenze sowohl von 450000000 EUR Nettoumsatzerlösen als auch von durchschnittlich 1000 Beschäftigten während des vorangegangenen Geschäftsjahres überschritten wird, erstatten Bericht über Informationen über die wichtigsten immateriellen Ressourcen und erläutern, inwiefern das Geschäftsmodell des Unternehmens grundlegend von diesen Ressourcen abhängt und inwiefern diese Ressourcen eine Wertschöpfungsquelle für das Unternehmen darstellen.
- 4.
- Artikel 19a wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
Unternehmen, bei denen am Bilanzstichtag die Grenze sowohl von 450000000 EUR Nettoumsatzerlösen als auch von durchschnittlich 1000 Beschäftigten während des vorangegangenen Geschäftsjahres überschritten wird, nehmen in ihren Lagebericht Angaben auf, die für das Verständnis der Auswirkungen der Tätigkeiten des Unternehmens auf Nachhaltigkeitsaspekte sowie das Verständnis der Auswirkungen von Nachhaltigkeitsaspekten auf Geschäftsverlauf, Geschäftsergebnis und Lage des Unternehmens erforderlich sind.
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- i)
- Nach Unterabsatz 1 werden die folgenden Unterabsätze eingefügt:
Für die Zwecke der Unterabsätze 3, 4, und 5 bezeichnet der Ausdruck
- a)
- „berichtspflichtiges Unternehmen” ein Unternehmen, das gemäß Absatz 1 berichtspflichtig ist;
- b)
-
„geschütztes Unternehmen” ein Unternehmen,
- i)
- bei dem mit am Bilanzstichtag die Grenze von durchschnittlich 1000 Beschäftigten während des vorangegangenen Geschäftsjahres nicht überschritten wird; und
- ii)
- das sich in der Wertschöpfungskette eines berichtspflichtigen Unternehmens befindet;
- c)
- „freiwillige Standards” die freiwillig anwendbaren Standards gemäß Artikel 29ca.
Die Bericht erstattenden Unternehmen können sich zur Bestimmung der Größe der Unternehmen in ihrer Wertschöpfungskette auf eine Selbsterklärung dieser Unternehmen stützen. Die berichtspflichtigen Unternehmen sind nicht verpflichtet, Schritte zur Überprüfung der in einer solchen Selbsterklärung enthaltenen Informationen zu unternehmen. Sie dürfen sich jedoch nicht auf die Selbsterklärung verlassen, wenn sie deren Unrichtigkeit kannten oder kennen mussten.
Geschützte Unternehmen haben das Recht, die Bereitstellung von Informationen, die über die in den freiwilligen Standards festgelegten Informationen hinausgehen, abzulehnen, wenn diese Informationen für die Zwecke der Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß dieser Richtlinie angefordert werden. Ferner gilt Folgendes:
- a)
- Beim Abschluss vertraglicher und sonstiger Vereinbarungen zum Zwecke der Erfüllung der Anforderungen dieser Richtlinie an die Nachhaltigkeitsberichterstattung dürfen berichtspflichtige Unternehmen von geschützten Unternehmen keine Informationen verlangen, die über die in den freiwilligen Standards festgelegten Informationen hinausgehen.
- b)
- Vertragsbestimmungen, die im Widerspruch zu Buchstabe a stehen, sind unwirksam, berühren jedoch nicht die Verbindlichkeit der übrigen Vertragsbestimmungen.
- c)
- Wenn ein berichtspflichtiges Unternehmen für die Zwecke der Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß dieser Richtlinie direkt oder indirekt Informationen von geschützten Unternehmen anfordert und diese Informationen teilweise oder vollständig über Informationen hinausgehen, die in den freiwillig anwendbaren Standards festgelegt sind, stellt dieses berichtspflichtige Unternehmen sicher, dass die geschützten Unternehmen über Folgendes informiert werden:
- i)
- welche Informationen über die in den freiwilligen Standards festgelegten Informationen hinausgehen; und
- ii)
- das gesetzliche Recht geschützter Unternehmen, die Bereitstellung der Informationen zu verweigern;
- d)
- Die in Absatz 1 festgelegte Pflicht zur Berichterstattung über die Wertschöpfungskette gilt als erfüllt, wenn berichtspflichtige Unternehmen die erforderlichen Angaben zur Wertschöpfungskette machen, ohne dass darin Angaben von geschützten Unternehmen eingehen, die über die Informationen hinausgehen, die in den freiwillig anwendbaren Standards festgelegt sind.
Unterabsatz 4
- a)
- berührt weder Ersuchen um Informationen zu anderen Zwecken als denen der Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß dieser Richtlinie, einschließlich Ersuchen zur Einhaltung der Unionsvorschriften für Unternehmen zur Durchführung eines Verfahrens zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten,
- b)
- noch erlegt er Unternehmen in der Wertschöpfungskette eine Verpflichtung zur Bereitstellung von Nachhaltigkeitsinformationen auf oder impliziert eine solche Verpflichtung.
Für die ersten drei Jahre, in denen das Unternehmen den Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß Absatz 1 unterliegt, und für den Fall, dass nicht alle erforderlichen Informationen über seine Wertschöpfungskette verfügbar sind, erläutert das Unternehmen, welche Anstrengungen unternommen wurden, um die erforderlichen Informationen über seine Wertschöpfungskette zu erhalten, begründet, warum nicht alle erforderlichen Informationen eingeholt werden konnten, und erläutert seine Pläne, um künftig alle erforderlichen Informationen einzuholen. Nach dieser dreijährigen Übergangsphase erfüllt das Unternehmen die Berichtspflichten in Bezug auf Informationen zur Wertschöpfungskette, indem es Informationen verwendet, die es direkt von Unternehmen in seiner Wertschöpfungskette erhalten hat, oder indem es gegebenenfalls Schätzungen für diese Informationen nutzt.
- ii)
- Unterabsatz 2 wird gestrichen;
- iii)
- Unterabsatz 4 erhält folgende Fassung:
Den Unternehmen steht es frei, bei der Berichterstattung über die in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen folgende Informationen auszulassen:
- a)
- in Ausnahmefällen Informationen, deren Offenlegung der Geschäftslage des Unternehmens ernsthaft schaden würde, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- i)
- Eine solche Auslassung verhindert nicht ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes und ausgewogenes Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses und der Lage des Unternehmens oder seiner wichtigsten Risiken oder wichtigsten Auswirkungen;
- ii)
- das Unternehmen hat festgestellt, dass es unmöglich ist, die Informationen in einer Weise offenzulegen, die es ihm ermöglichen würde, die mit der Offenlegungspflicht verfolgten Ziele zu erreichen, ohne seiner Geschäftslage ernsthaft zu schaden, zum Beispiel auf aggregierter Basis;
- iii)
- das Unternehmen legt offen, dass es von der in diesem Unterabsatz vorgesehenen Befreiung Gebrauch gemacht hat, und
- iv)
- das Unternehmen überprüft zu jedem Berichtsstichtag erneut, ob diese Informationen weiterhin ausgelassen werden können;
- b)
- Informationen wie geistiges Kapital, geistiges Eigentum, Know-how, technische Informationen oder Innovationsergebnisse, die als Geschäftsgeheimnis im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2016/943 des Europäischen Parlaments und des Rates(**) einzustufen sind, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- i)
- das Unternehmen legt offen, dass es von der in diesem Unterabsatz vorgesehenen Befreiung Gebrauch gemacht hat, und
- ii)
- das Unternehmen überprüft zu jedem Berichtsstichtag erneut, ob diese Informationen weiterhin ausgelassen werden können;
- c)
- Verschlusssachen im Sinne des Artikels 2 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2023/2418 des Europäischen Parlaments und des Rates(***), sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- i)
- das Unternehmen legt offen, dass es von der in diesem Unterabsatz vorgesehenen Befreiung Gebrauch gemacht hat, und
- ii)
- das Unternehmen überprüft zu jedem Berichtsstichtag erneut, ob diese Informationen weiterhin ausgelassen werden können;
- d)
- sonstige Informationen, die aufgrund von Verpflichtungen, die in anderen Rechtsakten der Union oder nationalen Rechtsvorschriften festgelegt sind, oder zum Schutz der Privatsphäre einer natürlichen Person oder der Sicherheit einer natürlichen oder juristischen Person vor unbefugtem Zugriff oder unbefugter Offenlegung geschützt werden sollen, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- i)
- das Unternehmen legt offen, dass es von der in diesem Unterabsatz vorgesehenen Befreiung Gebrauch gemacht hat, und
- ii)
- das Unternehmen überprüft zu jedem Berichtsstichtag erneut, ob diese Informationen weiterhin ausgelassen werden können.
- c)
- Die Absätze 6 und 7 werden gestrichen.
- d)
- Absatz 10 erhält folgende Fassung:
(10) Die Befreiung nach Absatz 9 gilt auch für Unternehmen von öffentlichem Interesse, die den Anforderungen dieses Artikels unterliegen.
- 5.
- Artikel 29a wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
Mutterunternehmen einer Gruppe, bei der am Bilanzstichtag auf konsolidierter Basis die Grenze sowohl von 450000000 EUR Nettoumsatzerlösen als auch von durchschnittlich 1000 Beschäftigten während Geschäftsjahres überschritten wird, nehmen in ihren konsolidierten Lagebericht Angaben auf, die für das Verständnis der Auswirkungen der Tätigkeiten der Gruppe auf Nachhaltigkeitsaspekte sowie das Verständnis der Auswirkungen von Nachhaltigkeitsaspekten auf Geschäftsverlauf, Geschäftsergebnis und Lage der Gruppe erforderlich sind.
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- i)
- Nach Unterabsatz 1 werden die folgenden Unterabsätze eingefügt:
Für die Zwecke der Unterabsätze 3, 4, und 5 bezeichnet der Ausdruck
- a)
- „berichtspflichtiges Unternehmen” ein Unternehmen, das gemäß Absatz 1 berichtspflichtig ist;
- b)
-
„geschütztes Unternehmen” ein Unternehmen,
- i)
- bei dem am Bilanzstichtag die Grenze von durchschnittlich 1000 Beschäftigten während des vorangegangenen Geschäftsjahres nicht überschritten wird; und
- ii)
- das sich in der Wertschöpfungskette eines berichtspflichtigen Unternehmens befindet;
- c)
- „freiwillige Standards” die freiwillig anwendbaren Standards gemäß Artikel 29ca.
Die Bericht erstattenden Unternehmen können sich zur Bestimmung der Größe der Unternehmen in ihrer Wertschöpfungskette auf eine Selbsterklärung dieser Unternehmen stützen. Die berichtspflichtigen Unternehmen sind nicht verpflichtet, Schritte zur Überprüfung der in dieser Selbsterklärung enthaltenen Informationen zu unternehmen. Sie dürfen sich jedoch nicht auf die Selbsterklärung verlassen, wenn sie deren Unrichtigkeit kannten oder kennen mussten.
Geschützte Unternehmen haben das Recht, die Bereitstellung von Informationen, die über die in den freiwilligen Standards festgelegten Informationen hinausgehen, abzulehnen, wenn diese Informationen für die Zwecke der Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß dieser Richtlinie angefordert werden. Ferner gilt:
- a)
- Beim Abschluss vertraglicher und sonstiger Vereinbarungen zum Zwecke der Erfüllung der Anforderungen dieser Richtlinie an die Nachhaltigkeitsberichterstattung dürfen berichtspflichtige Unternehmen von geschützten Unternehmen keine Informationen verlangen, die über die in den freiwilligen Standards festgelegten Informationen hinausgehen.
- b)
- Vertragsbestimmungen, die im Widerspruch zu Buchstabe a stehen, sind unwirksam, berühren jedoch nicht die Verbindlichkeit der übrigen Vertragsbestimmungen.
- c)
- Wenn ein berichtspflichtiges Unternehmen für die Zwecke der Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß dieser Richtlinie direkt oder indirekt Informationen von geschützten Unternehmen anfordert und diese Informationen teilweise oder vollständig über Informationen hinausgehen, die in den freiwillig anwendbaren Standards festgelegt sind, stellt dieses berichtspflichtige Unternehmen sicher, dass die geschützten Unternehmen über Folgendes informiert werden:
- i)
- welche Informationen über die in den freiwilligen Standards festgelegten Informationen hinausgehen; und
- ii)
- das gesetzliche Recht geschützter Unternehmen, die Bereitstellung der Informationen zu verweigern;
- d)
- Die in Absatz 1 festgelegte Pflicht zur Berichterstattung über die Wertschöpfungskette gilt als erfüllt, wenn berichtspflichtige Unternehmen die erforderlichen Angaben zur Wertschöpfungskette machen, ohne dass darin Angaben von geschützten Unternehmen eingehen, die über die Informationen hinausgehen, die in den freiwillig anwendbaren Standards festgelegt sind.
Unterabsatz 4
- a)
- berührt weder Ersuchen um Informationen zu anderen Zwecken als denen der Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß dieser Richtlinie, einschließlich Ersuchen zur Einhaltung der Unionsvorschriften für Unternehmen zur Durchführung eines Verfahrens zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten,
- b)
- noch erlegt er Unternehmen in der Wertschöpfungskette eine Verpflichtung zur Bereitstellung von Nachhaltigkeitsinformationen auf oder impliziert eine solche Verpflichtung.
Für die ersten drei Jahre, in denen das Mutterunternehmen den Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß Absatz 1 unterliegt, und für den Fall, dass nicht alle erforderlichen Informationen über seine Wertschöpfungskette verfügbar sind, erläutert das Mutterunternehmen, welche Anstrengungen unternommen wurden, um die erforderlichen Informationen über seine Wertschöpfungskette zu erhalten, begründet, warum nicht alle erforderlichen Informationen eingeholt werden konnten, und erläutert seine Pläne, um künftig alle erforderlichen Informationen einzuholen. Nach dieser dreijährigen Übergangsphase erfüllt das Mutterunternehmen die Berichtspflichten in Bezug auf Informationen zur Wertschöpfungskette, indem es Informationen verwendet, die es direkt von Unternehmen in seiner Wertschöpfungskette erhalten hat, oder indem es gegebenenfalls Schätzungen für diese Informationen nutzt.
- ii)
- Unterabsatz 2 wird gestrichen;
- iii)
- Unterabsatz 4 erhält folgende Fassung:
Den Mutterunternehmen steht es frei, bei der Berichterstattung über die in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen folgende Informationen auszulassen:
- a)
- In außergewöhnlichen Fällen, Informationen, deren Offenlegung der Geschäftslage der Gruppe ernsthaft schaden würde, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- i)
- Eine solche Auslassung verhindert nicht ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes und ausgewogenes Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses und der Lage der Gruppe oder ihrer wichtigsten Risiken oder wichtigsten Auswirkungen;
- ii)
- das Mutterunternehmen hat festgestellt, dass es unmöglich ist, die Informationen in einer Weise offenzulegen, die es ihm ermöglichen würde, die mit der Offenlegungspflicht verfolgten Ziele zu erreichen, ohne der Geschäftslage der Gruppe ernsthaft zu schaden, zum Beispiel auf aggregierter Basis;
- iii)
- das Mutterunternehmen legt offen, dass es von der in diesem Unterabsatz vorgesehenen Befreiung Gebrauch gemacht hat, und
- iv)
- das Mutterunternehmen überprüft zu jedem Berichtsstichtag erneut, ob diese Informationen weiterhin ausgelassen werden können;
- b)
- Informationen wie geistiges Kapital, geistiges Eigentum, Know-how, technische Informationen oder Innovationsergebnisse, die als Geschäftsgeheimnis im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2016/943 einzustufen wären, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- i)
- das Mutterunternehmen legt offen, dass es von der in diesem Unterabsatz vorgesehenen Befreiung Gebrauch gemacht hat, und
- ii)
- das Mutterunternehmen überprüft zu jedem Berichtsstichtag erneut, ob diese Informationen weiterhin ausgelassen werden können;
- c)
- Verschlusssachen im Sinne des Artikels 2 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2023/2418, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- i)
- das Mutterunternehmen legt offen, dass es von der in diesem Unterabsatz vorgesehenen Befreiung Gebrauch gemacht hat, und
- ii)
- das Mutterunternehmen überprüft zu jedem Berichtsstichtag erneut, ob diese Informationen weiterhin ausgelassen werden können;
- d)
- sonstige Informationen, die aufgrund von Verpflichtungen, die in anderen Rechtsakten der Union oder nationalen Rechtsvorschriften festgelegt sind, oder zum Schutz der Privatsphäre einer natürlichen Person oder der Sicherheit einer natürlichen oder juristischen Person vor unbefugtem Zugriff oder unbefugter Offenlegung geschützt werden sollen, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- i)
- das Mutterunternehmen legt offen, dass es von der in diesem Unterabsatz vorgesehenen Befreiung Gebrauch gemacht hat, und
- ii)
- das Mutterunternehmen überprüft zu jedem Berichtsstichtag erneut, ob diese Informationen weiterhin ausgelassen werden können.
- c)
- Folgender Absatz wird eingefügt:
(4a) Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels kann das Mutterunternehmen beschließen, die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Angaben zu Unternehmen, die Gegenstand einer Übernahme oder einer Verschmelzung sind, nicht in den konsolidierten Lagebericht für das betreffende Geschäftsjahr aufzunehmen, wenn sich die Zusammensetzung der Gruppe während des Geschäftsjahres aufgrund von Übernahmen oder Verschmelzungen von Unternehmen geändert hat.
Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels kann das Mutterunternehmen beschließen, die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Informationen über Tochterunternehmen, die die Gruppe während des Geschäftsjahres verlassen, nicht in den konsolidierten Lagebericht aufzunehmen.
Ein Mutterunternehmen, das die in den Unterabsätzen 1 oder 2 genannten Optionen ausübt, gibt jedes bedeutende Ereignis an, das sich während des Geschäftsjahres auf das Tochterunternehmen ausgewirkt hat und das sich auf die Auswirkungen, Risiken oder Chancen der Gruppe im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsaspekten auswirkt.
- d)
- Folgender Absatz wird eingefügt:
(7a) Abweichend von Absatz 1 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Mutterunternehmen, bei denen es sich um Beteiligungsgesellschaften mit Tochterunternehmen handelt, deren Geschäftsmodelle und Tätigkeiten voneinander unabhängig sind, beschließen können, die in Absatz 1 genannten Informationen nicht in ihren konsolidierten Lagebericht aufzunehmen.
- e)
- Absatz 9 erhält folgende Fassung:
(9) Die Befreiung nach Absatz 8 gilt auch für Unternehmen von öffentlichem Interesse, die den Anforderungen dieses Artikels unterliegen.
- 6.
- Artikel 29b wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden die Unterabsätze 3, 4 und 6 gestrichen.
- b)
- Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
„Durch die Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung wird die Qualität der Informationen sichergestellt, über die Bericht erstattet wird, indem darin vorgeschrieben wird, dass die Informationen verständlich, relevant, überprüfbar und vergleichbar sein und in wahrheitsgetreuer Weise dargestellt werden müssen. Die Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung müssen einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand für Unternehmen vermeiden, indem unter anderem die Arbeit globaler Standardsetzungsinitiativen für die Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß Absatz 5 Buchstabe a im größtmöglichen Umfang berücksichtigt und für eine möglichst große Kohärenz mit den Anforderungen anderer Rechtsakte der Union gesorgt wird. In den Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung wird der Offenlegung quantitativer Informationen so weit wie möglich Vorrang eingeräumt, wobei dem Unternehmen entstehenden Aufwand und den Bedürfnissen der Nutzer Rechnung getragen wird.”
- c)
- Absatz 4 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
In den Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung wird berücksichtigt, dass es für Unternehmen nicht immer problemlos möglich ist, Informationen bei Akteuren entlang ihrer gesamten Wertschöpfungskette einzuholen, insbesondere bei Akteuren, die nicht den Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß Artikel 19a oder 29a unterliegen, und bei Lieferanten aus Schwellenländern und aufstrebenden Märkten. In den Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung werden Angaben zu Wertschöpfungsketten vorgegeben, die den Kapazitäten und Merkmalen von Unternehmen in Wertschöpfungsketten sowie dem Umfang und der Komplexität ihrer Tätigkeiten, insbesondere von Unternehmen, die nicht den Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach Artikel 19a oder 29a unterliegen, angemessen sind und entsprechen. In den Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung werden keine Angaben festgelegt, die Unternehmen verpflichten würden, von Unternehmen in ihrer Wertschöpfungskette, bei denen am Bilanzstichtag die Grenze von durchschnittlich 1000 Beschäftigten während des Geschäftsjahres nicht überschritten wird, Informationen einzuholen, die über die Informationen hinausgehen, die in den in Artikel 29ca genannten freiwillig anwendbaren Standards festgelegt sind.
- 7.
- Artikel 29c wird gestrichen.
- 8.
- Folgender Artikel wird eingefügt:
Artikel 29ca
Freiwillig anwendbare Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung
(1) Um die freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung durch Unternehmen, bei denen am Bilanzstichtag die Grenze von durchschnittlich 1000 Beschäftigten während des vorangegangenen Geschäftsjahres nicht überschritten wird, zu erleichtern und die Informationen zu begrenzen, die für die Zwecke dieser Richtlinie von Unternehmen in der Wertschöpfungskette verlangt werden können, wird der Kommission die Befugnis übertragen, bis zum 19. Juli 2026 mittels delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 49, freiwillig anwendbare Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung festzulegen.
(2) Unbeschadet des Absatzes 3 des vorliegenden Artikels stützen sich die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten freiwillig anwendbaren Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung auf die Empfehlung (EU) 2025/1710 der Kommission(****) in ihrer ursprünglichen Fassung. Darüber hinaus müssen sie mit Blick auf die Kapazitäten und Eigenschaften der Unternehmen, für die sie konzipiert sind, sowie den Umfang und die Komplexität ihrer Tätigkeiten verhältnismäßig und relevant sein. Die freiwillig anwendbaren Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung geben außerdem so weit wie möglich die Struktur für die Präsentation der besagten Nachhaltigkeitsinformationen vor.
(3) Die Kommission überprüft die in Absatz 1 genannten freiwillig anwendbaren Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach ihrem Geltungsbeginn mindestens alle vier Jahre und ändert sie erforderlichenfalls, um Entwicklungen im Zusammenhang mit der Nachhaltigkeitsberichterstattung Rechnung zu tragen.
(4) Bei der Überprüfung der freiwillig anwendbaren Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß Absatz 3 berücksichtigt die Kommission die fachliche Stellungnahme der EFRAG.
- 9.
- Artikel 29d erhält folgende Fassung:
Artikel 29d
Einheitliches elektronisches Berichtsformat
(1) Unternehmen, die den Anforderungen von Artikel 19a dieser Richtlinie unterliegen, erstellen ihren Lagebericht im in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815 der Kommission(*****) dargelegten einheitlichen elektronischen Berichtsformat und zeichnen ihre Nachhaltigkeitsberichterstattung, einschließlich der Angaben nach Artikel 8 der Verordnung (EU) 2020/852, gemäß dem in jener delegierten Verordnung festgelegten elektronischen Berichtsformat aus. Bis solche Vorschriften über die Auszeichnung im Wege der genannten delegierten Verordnung erlassen wurden, sind Unternehmen nicht verpflichtet, ihre Nachhaltigkeitsberichterstattung auszuzeichnen.
(2) Mutterunternehmen, die den Anforderungen von Artikel 29a unterliegen, erstellen ihren konsolidierten Lagebericht im in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815 dargelegten elektronischen Berichtsformat und zeichnen die Nachhaltigkeitsberichterstattung, einschließlich der Angaben nach Artikel 8 der Verordnung (EU) 2020/852, gemäß dem in jener Delegierten Verordnung festgelegten elektronischen Berichtsformat aus. Bis solche Vorschriften über die Auszeichnung im Wege der genannten delegierten Verordnung erlassen wurden, sind Mutterunternehmen nicht verpflichtet, ihre Nachhaltigkeitsberichterstattung auszuzeichnen.
- 10.
- Folgendes Kapitel wird eingefügt:
KAPITEL 6C
Artikel 29eDIGITALE UNTERSTÜTZUNGSMAẞNAHMEN
Digitales Portal für die Nachhaltigkeitsberichterstattung
Die Kommission richtet ein spezielles Portal ein, über das Unternehmen Zugang zu Informationen, Leitlinien und Unterstützung, einschließlich einschlägiger Vorlagen, in Bezug auf den in der vorliegenden Richtlinie genannten verbindlichen und freiwilligen Rahmen für die Nachhaltigkeitsberichterstattung erhalten können. Das Portal wird, sofern verfügbar, mit Online-Unterstützungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten vernetzt, um den nationalen Gegebenheiten Rechnung zu tragen.
Artikel 29fBericht über technologische Lösungen für die Nachhaltigkeitsberichterstattung
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 19. März 2028 einen Bericht über technologische Lösungen für die Nachhaltigkeitsberichterstattung vor, der Initiativen umfasst, die es Unternehmen ermöglichen, Daten auf sichere, nahtlose und automatisierte Weise zu erheben, zu verarbeiten und weiterzugeben.
- 11.
- Artikel 33 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane eines Unternehmens im Rahmen der ihnen durch einzelstaatliche Rechtsvorschriften übertragenen Zuständigkeiten die gemeinsame Verantwortung dafür tragen, sicherzustellen, dass die folgenden Dokumente im Einklang mit den Anforderungen dieser Richtlinie und gegebenenfalls mit den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 angenommenen internationalen Rechnungslegungsstandards, mit der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815, mit den Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach Artikel 29b dieser Richtlinie und mit den Anforderungen des Artikels 29d dieser Richtlinie aufgestellt und offengelegt werden:
- a)
- der Jahresabschluss, der Lagebericht und die Erklärung zur Unternehmensführung, wenn sie gesondert abgegeben wird; und
- b)
- der konsolidierte Abschluss, der konsolidierte Lagebericht und die konsolidierte Erklärung zur Unternehmensführung, wenn sie gesondert abgegeben wird.
Abweichend von Unterabsatz 1 dieses Absatzes können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane eines Unternehmens im Rahmen der ihnen durch einzelstaatliche Rechtsvorschriften übertragenen Zuständigkeiten nicht die gemeinsame Verantwortung dafür tragen, sicherzustellen, dass der Lagebericht bzw. der konsolidierte Lagebericht gemäß Artikel 29d erstellt wird.
- 12.
- Artikel 34 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe aa erhält folgende Fassung:
- aa)
- gegebenenfalls ein Urteil auf der Grundlage eines Auftrags zur Erlangung begrenzter Prüfungssicherheit darüber abzugeben, ob die Nachhaltigkeitsberichterstattung mit den Anforderungen dieser Richtlinie übereinstimmt, einschließlich der Frage, ob die Nachhaltigkeitsberichterstattung mit den nach Artikel 29b erlassenen Standards für die Berichterstattung übereinstimmt, und über das vom Unternehmen durchgeführte Verfahren zur Ermittlung von Informationen, über die nach diesen Standards für die Berichterstattung Bericht zu erstatten ist, ob die Anforderung zur Auszeichnung der Nachhaltigkeitsberichterstattung im Einklang mit Artikel 29d eingehalten wird und ob die Anforderungen an die Berichterstattung nach Artikel 8 der Verordnung (EU) 2020/852 eingehalten werden;.
- b)
- Folgender Absatz wird eingefügt:
(2a) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das in Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe aa genannte Urteil unter uneingeschränkter Einhaltung des Rechts von Unternehmen in der Wertschöpfungskette, bei denen am Bilanzstichtag die Grenze von durchschnittlich 1000 Beschäftigten während des vorangegangenen Geschäftsjahres nicht überschritten wird, die Bereitstellung von Informationen an das berichtspflichtige Unternehmen über die Informationen hinaus, die in den in Artikel 29ca genannten freiwillig anwendbaren Standards festgelegt sind, zu verweigern, erstellt wird.
- 13.
- Artikel 40a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
Unterabsatz 1 gilt nur für Tochterunternehmen, bei denen am Bilanzstichtag die Grenze von 200000000 EUR Nettoumsatzerlösen während des vorangegangenen Geschäftsjahres überschritten wird.
- b)
- Die Unterabsätze 4 und 5 erhalten folgende Fassung:
Die in Unterabsatz 3 genannte Vorschrift gilt für eine Zweigniederlassung nur, wenn das Drittlandsunternehmen kein Tochterunternehmen im Sinne von Unterabsatz 1 hat und die Zweigniederlassung im vorangegangenen Geschäftsjahr Nettoumsatzerlöse von mehr als 200000000 EUR erzielt hat.
Die Unterabsätze 1 und 3 gelten nur für die in diesen Unterabsätzen genannten Tochterunternehmen oder Zweigniederlassungen, wenn das Drittlandsunternehmen auf Gruppenebene oder, falls dies nicht zutrifft, auf Einzelebene in den beiden letzten aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren in der Union jeweils Nettoumsatzerlöse erzielt hat, die 450000000 EUR überschreiten.
- c)
- Folgender Unterabsatz wird eingefügt:
„Handelt es sich bei dem Drittlandsunternehmen um eine Beteiligungsgesellschaft mit Tochterunternehmen, deren Geschäftsmodelle und Tätigkeiten voneinander unabhängig sind, so stellen die Mitgliedstaaten abweichend von den Unterabsätzen 1 und 3 sicher, dass die Tochterunternehmen und Zweigniederlassungen beschließen können, den in den Unterabsätzen 1 und 3 genannten Nachhaltigkeitsbericht nicht zu veröffentlichen und zugänglich zu machen.”
- 14.
- Artikel 49 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 1 Absatz 2, Artikel 3 Absatz 13 Buchstabe a, Artikel 29b und Artikel 40b sowie Artikel 46 Absatz 2 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 5. Januar 2023 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
- b)
- Folgender Absatz wird eingefügt:
(2a) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3 Absatz 13 Buchstaben b und c und Artikel 29ca wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem 18. März 2026übertragen.
- c)
- Absatz 3 erhält folgende Fassung.
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 1 Absatz 2, Artikel 3 Absatz 13, Artikel 29b, Artikel 29ca und Artikel 40b sowie Artikel 46 Absatz 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
- d)
- Absatz 3b wird wie folgt geändert:
- i)
- In Unterabsatz 1 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:
„Beim Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 29b berücksichtigt die Kommission die fachliche Stellungnahme der EFRAG, sofern”
- ii)
- Unterabsatz 4 erhält folgende Fassung:
„Die Kommission konsultiert die in Artikel 24 der Verordnung (EU) 2020/852 genannte Sachverständigengruppe der Mitgliedstaaten für nachhaltiges Finanzwesen und den in Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 genannten Regelungsausschuss für Rechnungslegung gemeinsam zu den Entwürfen delegierter Rechtsakte vor ihrem Erlass gemäß Artikel 29b dieser Richtlinie.”
- iii)
- Unterabsatz 6 erhält folgende Fassung:
„Darüber hinaus konsultiert die Kommission die Europäische Umweltagentur, die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, die Europäische Zentralbank, den Ausschuss der Europäischen Aufsichtsstellen für Abschlussprüfer und die nach Artikel 20 der Verordnung (EU) 2020/852 eingerichtete Plattform für ein nachhaltiges Finanzwesen zu der von der EFRAG bereitgestellten fachlichen Stellungnahme vor dem Erlass der in Artikel 29b dieser Richtlinie genannten delegierten Rechtsakte. Beschließt eine dieser Stellen, eine Stellungnahme zu übermitteln, so legt sie diese binnen zwei Monaten nach ihrer Konsultation durch die Kommission vor.”
- e)
- Absatz 5 erhält folgende Fassung:
(5) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 1 Absatz 2, Artikel 3 Absatz 13, Artikel 29b, Artikel 29ca oder 40b, oder Artikel 46 Absatz 2 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Fußnote(n):
- (*)
Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (ABl. L 317 vom 9.12.2019, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/2088/oj).
- (**)
Richtlinie (EU) 2016/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung (ABl. L 157 vom 15.6.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2016/943/oj).
- (***)
Verordnung (EU) 2023/2418 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 über die Einrichtung eines Instruments zur Stärkung der europäischen Verteidigungsindustrie durch gemeinsame Beschaffung (EDIRPA) (
ABl. L, 2023/2418, 26.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2418/oj ).- (****)
Empfehlung (EU) 2025/1710 der Kommission vom 30. Juli 2025 für einen Standard für die freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung kleiner und mittlerer Unternehmen (
ABl. L, 2025/1710, 5.8.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/2025/1710/oj ).- (*****)
Delegierte Verordnung (EU) 2019/815 der Kommission vom 17. Dezember 2018 zur Ergänzung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Spezifikation eines einheitlichen elektronischen Berichtsformats (ABl. L 143 vom 29.5.2019, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2019/815/oj).
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