Artikel 3 RL 2026/470/EU

Änderung der Richtlinie (EU) 2022/2464

Die Richtlinie (EU) 2022/2464 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Unterabsatz 1 wird wie folgt geändert:

i)
in Buchstabe a erhält der einleitende Teil folgende Fassung:

auf Geschäftsjahre, die zwischen dem 1. Januar 2024 und dem 31. Dezember 2026 beginnen.

ii)
Buchstabe b wird wie folgt geändert:

1.
Ziffer i erhält folgende Fassung:

i)
von Unternehmen, bei denen am Bilanzstichtag die Grenze sowohl von 450000000 EUR Nettoumsatzerlösen als auch von durchschnittlich 1000 Beschäftigten während des vorangegangenen Geschäftsjahres überschritten wird;.

2.
Ziffer ii erhält folgende Fassung:

ii)
von Mutterunternehmen einer Gruppe, bei der am Bilanzstichtag auf konsolidierter Basis die Grenze sowohl von 450000000 EUR Nettoumsatzerlösen als auch von durchschnittlich 1000 Beschäftigten während des Geschäftsjahres überschritten wird;.

iii)
Buchstabe c wird gestrichen.

b)
Unterabsatz 3 wird wie folgt geändert:

i)
in Buchstabe a erhält der einleitende Teil folgende Fassung:

auf Geschäftsjahre, die zwischen dem 1. Januar 2024 und dem 31. Dezember 2026 beginnen.

ii)
Buchstabe b wird wie folgt geändert:

1.
Ziffer i erhält folgende Fassung:

i)
für Emittenten im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2004/109/EG, bei denen es sich um Unternehmen handelt, bei denen am Bilanzstichtag die Grenze sowohl von 450000000 EUR Nettoumsatzerlösen als auch von durchschnittlich 1000 Beschäftigten während des Geschäftsjahres überschritten wird;.

2.
Ziffer ii erhält folgende Fassung:

ii)
für Emittenten im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2004/109/EG, bei denen es sich um Mutterunternehmen einer Gruppe handelt, bei der am Bilanzstichtag auf konsolidierter Basis die Grenze sowohl von 450000000 EUR Nettoumsatzerlösen als auch von durchschnittlich 1000 Beschäftigten während des Geschäftsjahres überschritten wird;.

iii)
Buchstabe c wird gestrichen;

c)
Folgender Unterabsatz wird angefügt:

Abweichend von Unterabsatz 1 Buchstabe a und Unterabsatz 3 Buchstabe a können die Mitgliedstaaten Unternehmen oder Emittenten, bei denen am Bilanzstichtag - gegebenenfalls auf konsolidierter Basis - die Grenze entweder von 450000000 EUR Nettoumsatzerlösen oder von durchschnittlich 1000 Beschäftigten während des Geschäftsjahres nicht überschritten wird, von der Befolgung der Maßnahmen ausnehmen, die erforderlich sind, um Artikel 1 — mit Ausnahme von Nummer 14 — sowie Artikel 2 für die zwischen dem 1. Januar 2025 und dem 31. Dezember 2026 beginnenden Geschäftsjahre nachzukommen.

2.
Artikel 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Buchstaben b und c erhalten folgende Fassung:

b)
eine Bewertung der Anzahl der Unternehmen, die freiwillig die in Artikel 29ca der Richtlinie 2013/34/EU genannten Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung anwenden;
c)
eine Bewertung, ob und wie der Anwendungsbereich der durch diese Änderungsrichtlinie geänderten Vorschriften weiter ausgedehnt werden sollte, insbesondere in Bezug auf große Unternehmen, bei denen am Bilanzstichtag die Grenze weder von 450000000 EUR Nettoumsatzerlösen noch von durchschnittlich 1000 Beschäftigten während des vorangegangenen Geschäftsjahres überschritten wird, sowie auf Drittlandsunternehmen, die ohne ein Tochterunternehmen oder eine Zweigniederlassung im Gebiet der Union unmittelbar im Binnenmarkt der Union tätig sind;

b)
Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

Der die Buchstaben a, b, d und e des ersten Unterabsatzes betreffende Bericht wird bis zum 30. April 2029 und danach alle drei Jahre veröffentlicht und gegebenenfalls durch Legislativvorschläge ergänzt. Der Buchstabe c des ersten Unterabsatzes betreffende Bericht wird bis zum 30. April 2031 und danach alle drei Jahre veröffentlicht und gegebenenfalls durch Legislativvorschläge ergänzt.

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