Artikel 4 RL 2026/470/EU
Änderung der Richtlinie (EU) 2024/1760
Die Richtlinie (EU) 2024/1760 wird wie folgt geändert:
- 1.
- Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1) Diese Richtlinie enthält Vorschriften über
- a)
- die Verpflichtungen von Unternehmen in Bezug auf tatsächliche und potenzielle negative Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt im Zusammenhang mit ihrer eigenen Geschäftstätigkeit, der Geschäftstätigkeit ihrer Tochterunternehmen und der Geschäftstätigkeit, die von ihren Geschäftspartnern in den Aktivitätsketten dieser Unternehmen ausgeführt wird, und
- b)
- die Haftung für Verstöße gegen die unter Buchstabe a genannten Pflichten.
- b)
- Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Die vorliegende Richtlinie darf nicht als Rechtfertigung für eine Senkung des in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten oder in zum Zeitpunkt der Annahme der vorliegenden Richtlinie geltenden Tarifverträgen vorgesehenen Niveaus des Schutzes der Menschenrechte und der Beschäftigungs- und sozialen Rechte oder des Umwelt- oder Klimaschutzes dienen. Satz 1 dieses Absatzes hindert die Mitgliedstaaten jedoch nicht daran, zum Zeitpunkt der Annahme der vorliegenden Richtlinie geltende nationale Rechtsvorschriften über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit, insbesondere ihren Anwendungsbereich, anzupassen, um sie an die vorliegende Richtlinie anzugleichen.
- c)
- Folgender Absatz wird angefügt:
(4) Diese Richtlinie berührt nicht das Unionsrecht oder das einzelstaatliche Recht in Bezug auf andere als die in Absatz 1 genannten Angelegenheiten. Insbesondere berühren die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Vorschriften nicht das Unionsrecht oder das einzelstaatliche Recht in Bezug auf die Menschenrechte sowie Beschäftigungs- oder soziale Rechte oder den Schutz der Umwelt und den Klimawandel mit Ausnahme der allgemeinen Sorgfaltspflichten.
- 2.
- Artikel 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- i)
- Buchstabe a erhält folgende Fassung:
- a)
- Das Unternehmen hatte im letzten Geschäftsjahr, für das ein Jahresabschluss angenommen wurde oder hätte angenommen werden müssen, im Durchschnitt mehr als 5000 Beschäftigte und erzielte einen weltweiten Nettoumsatz von mehr als 1500000000 EUR;.
- ii)
- Buchstabe c erhält folgende Fassung:
- c)
- Das Unternehmen hat in der Union Franchise- oder Lizenzvereinbarungen gegen Lizenzgebühren mit unabhängigen Drittunternehmen geschlossen oder ist die oberste Muttergesellschaft einer Gruppe, die solche Vereinbarungen geschlossen hat, sofern diese Vereinbarungen eine gemeinsame Identität, ein gemeinsames Geschäftskonzept und die Anwendung einheitlicher Geschäftsmethoden gewährleisten und sich diese Lizenzgebühren im letzten Geschäftsjahr, für das ein Jahresabschluss angenommen wurde oder hätte angenommen werden müssen, auf mehr als 75000000 EUR beliefen, und sofern das Unternehmen im letzten Geschäftsjahr, für das ein Jahresabschluss angenommen wurde oder hätte angenommen werden müssen, einen weltweiten Nettoumsatz von mehr als 275000000 EUR erzielt hat oder die oberste Muttergesellschaft einer Gruppe ist, die im letzten Geschäftsjahr, für das ein Jahresabschluss angenommen wurde oder hätte angenommen werden müssen, einen weltweiten Nettoumsatz von mehr als 275000000 EUR erzielt hat.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- i)
- Buchstabe a erhält folgende Fassung:
- a)
- Das Unternehmen erzielte im Geschäftsjahr vor dem letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr einen Nettoumsatz von mehr als 1500000000 EUR in der Union;.
- ii)
- Buchstabe c erhält folgende Fassung:
- c)
- Das Unternehmen hat in der Union Franchise- oder Lizenzvereinbarungen gegen Lizenzgebühren mit unabhängigen Drittunternehmen geschlossen oder ist die oberste Muttergesellschaft einer Gruppe, die in der Union Franchise- oder Lizenzvereinbarungen gegen Lizenzgebühren mit unabhängigen Drittunternehmen geschlossen hat, sofern diese Vereinbarungen eine gemeinsame Identität, ein gemeinsames Geschäftskonzept und die Anwendung einheitlicher Geschäftsmethoden gewährleisten und sich diese Lizenzgebühren in der Union im Geschäftsjahr vor dem letzten Geschäftsjahr auf mehr als 75000000 EUR beliefen und sofern das Unternehmen im Geschäftsjahr vor dem letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr einen Nettoumsatz von mehr als 275000000 EUR in der Union erzielt hat oder die oberste Muttergesellschaft einer Gruppe ist, die im Geschäftsjahr vor dem letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr einen Nettoumsatz von mehr als 275000000 EUR in der Union erzielt hat.
- c)
- Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
(3) Besteht die Haupttätigkeit der obersten Muttergesellschaft im Halten von Anteilen an operativen Tochterunternehmen und beteiligt sie sich nicht an managementspezifischen, betrieblichen oder finanziellen Entscheidungen mit Auswirkungen auf die Gruppe oder eines oder mehrere ihrer Tochterunternehmen, so kann sie von der Erfüllung der Verpflichtungen gemäß dieser Richtlinie befreit werden. Diese Ausnahme gilt unter der Bedingung, dass eines der in der Union niedergelassenen Tochterunternehmen der obersten Muttergesellschaft dazu benannt wird, die in den Artikeln 6 bis 16 genannten Verpflichtungen im Namen der obersten Muttergesellschaft zu erfüllen, einschließlich der Verpflichtungen der obersten Muttergesellschaft in Bezug auf die Tätigkeiten ihrer Tochterunternehmen. In einem solchen Fall werden dem benannten Tochterunternehmen alle erforderlichen Mittel zur Verfügung gestellt und alle rechtlichen Befugnisse erteilt, um diesen Verpflichtungen wirksam nachzukommen, insbesondere zur Gewährleistung, dass das benannte Tochterunternehmen von den Unternehmen der Gruppe die relevanten Informationen und Unterlagen erhält, um den Verpflichtungen der obersten Muttergesellschaft gemäß dieser Richtlinie nachzukommen.
- 3.
- Artikel 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Buchstabe n erhält folgende Fassung:
- n)
- „Interessenträger” die Beschäftigten des Unternehmens, die Beschäftigten seiner Tochterunternehmen und seiner Geschäftspartner sowie ihre Gewerkschaften und Arbeitnehmervertreter und Einzelpersonen oder Gemeinschaften, deren Rechte oder Interessen durch die Produkte, Dienstleistungen und Geschäftstätigkeiten des Unternehmens, seiner Tochterunternehmen und seiner Geschäftspartner direkt beeinträchtigt werden oder beeinträchtigt werden könnten, sowie die rechtmäßigen Vertreter dieser Einzelpersonen oder Gemeinschaften;.
- b)
- Buchstabe u erhält folgende Fassung:
- u)
- „Risikofaktoren” Tatsachen, Situationen oder Umstände, die den Schweregrad und die Wahrscheinlichkeit nachteiliger Auswirkungen betreffen, darunter Tatsachen, Situationen oder Umstände, auf folgenden Ebenen: auf der Ebene des Geschäftspartners, etwa ob der Geschäftspartner nicht unter die vorliegende Richtlinie oder andere vergleichbare verpflichtende Rechtsakte zu Sorgfaltspflichten im Hinblick auf Nachhaltigkeit fällt; auf der Ebene der Geographie und des Zusammenhangs, wie etwa das Niveau der Strafverfolgung in Bezug auf die Art der negativen Auswirkungen; sowie auf der Ebene der Branche, der Geschäftstätigkeiten oder der Produkte und Dienstleistungen;.
- 4.
- Artikel 4 erhält folgende Fassung:
Artikel 4
Grad der Harmonisierung
(1) Unbeschadet des Artikels 1 Absätze 2 und 3 erlassen die Mitgliedstaaten in ihrem nationalen Recht auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet keine von den Artikeln 6, 8 und 9, Artikel 10 Absätze 1 bis 5, Artikel 11 Absätze 1 bis 6 und den Artikeln 14 bis 16 abweichenden Bestimmungen zur Festlegung von Sorgfaltspflichten in den Bereichen Menschenrechte und Umweltschutz.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 werden die Mitgliedstaaten durch die vorliegende Richtlinie nicht daran gehindert, in ihrem nationalen Recht strengere Bestimmungen einzuführen, die von den in anderen Bestimmungen als den Artikeln 6, 8 und 9, Artikel 10 Absätze 1 bis 5, Artikel 11 Absätze 1 bis 6 und den Artikeln 14 bis 16 festgelegten Bestimmungen abweichen, oder Bestimmungen einzuführen, die hinsichtlich ihres Ziels oder des abgedeckten Bereichs spezifischer sind, auch indem sie spezifische Produkte, Dienstleistungen oder Situationen regeln, um ein anderes Niveau des Schutzes der Menschenrechte, Beschäftigungs- und sozialen Rechte, des Umwelt- oder des Klimaschutzes zu erreichen.
- 5.
- Artikel 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Muttergesellschaften, die in den Anwendungsbereich der vorliegenden Richtlinie fallen, die Möglichkeit haben, den in den Artikeln 7 bis 16 genannten Verpflichtungen im Namen von Unternehmen nachzukommen, bei denen es sich um Tochterunternehmen dieser Muttergesellschaften handelt und die in den Anwendungsbereich der vorliegenden Richtlinie fallen, sofern auf diese Weise eine wirksame Einhaltung sichergestellt wird. Dies gilt unbeschadet der Tatsache, dass die Tochterunternehmen der Ausübung der Befugnisse der Aufsichtsbehörde nach Artikel 25 und der zivilrechtlichen Haftung nach Artikel 29 unterliegen.
- b)
- Absatz 2 Buchstabe e erhält folgende Fassung:
- e)
- erforderlichenfalls holt das Tochterunternehmen vertragliche Zusicherungen von einem direkten Geschäftspartner gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b oder Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe c bzw. von einem indirekten Geschäftspartner gemäß Artikel 10 Absatz 4 oder Artikel 11 Absatz 5 ein und setzt die Geschäftsbeziehung gemäß Artikel 10 Absatz 6 oder Artikel 11 Absatz 7 aus.
- c)
- Absatz 3 wird gestrichen.
- 6.
- Artikel 8 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Im Rahmen der in Absatz 1 dargelegten Verpflichtung ergreifen die Unternehmen — unter Berücksichtigung relevanter Risikofaktoren, darunter Tatsachen, Situationen oder Umstände auf folgenden Ebenen: auf der Ebene des Geschäftspartners, etwa ob der Geschäftspartner nicht unter die vorliegende Richtlinie oder andere vergleichbare verpflichtende Rechtsakte zu Sorgfaltspflichten im Hinblick auf Nachhaltigkeit fällt; auf der Ebene der Geographie, wie etwa das Niveau der Strafverfolgung in Bezug auf die Art der negativen Auswirkungen; sowie auf der Ebene der Branche, der Geschäftstätigkeiten oder der Produkte und Dienstleistungen — geeignete Maßnahmen, um
- a)
- eine Scoping-Untersuchung ausschließlich auf der Grundlage von nach vernünftigem Ermessen verfügbaren durchzuführen, um allgemeine Bereiche in ihrer eigenen Geschäftstätigkeit, der Geschäftstätigkeit ihrer Tochterunternehmen und, sofern sie mit ihren Aktivitätsketten in Verbindung stehen, der Geschäftstätigkeit ihrer Geschäftspartner zu ermitteln, in denen negative Auswirkungen am wahrscheinlichsten auftreten und am schwerwiegendsten sind;
- b)
- auf der Grundlage der Ergebnisse der unter Buchstabe a genannten Scoping-Untersuchung eine eingehende Bewertung in den Bereichen durchzuführen, in denen die negativen Auswirkungen als am wahrscheinlichsten und am schwerwiegendsten eingestuft wurden.
- b)
- Folgender Absatz wird eingefügt:
(2a) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Unternehmen für die Zwecke der eingehenden Bewertung gemäß Absatz 2 Buchstabe b:
- a)
- nur dann Informationen von Geschäftspartnern anfordern können, wenn diese Informationen erforderlich sind, und im Falle von Geschäftspartnern mit weniger als 5000 Beschäftigten nur dann, wenn die Informationen nach vernünftigem Ermessen nicht auf andere Weise erlangt werden können;
- b)
- in Fällen, in denen die erforderlichen Informationen von verschiedenen Geschäftspartnern eingeholt werden können, die Informationen, sofern angemessen, vorrangig direkt von dem Geschäftspartner oder den Geschäftspartnern anfordern, bei dem bzw. denen die negativen Auswirkungen am wahrscheinlichsten auftreten;
- c)
- in Fällen, in denen negative Auswirkungen in mehreren Bereichen als gleichermaßen wahrscheinlich oder gleichermaßen schwerwiegend eingestuft werden, vorrangig solche Bereiche bewerten dürfen, an denen direkte Geschäftspartner beteiligt sind.
- c)
- Absatz 3 erhält folgende Fassung:
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Unternehmen für die Zwecke der Ermittlung und Bewertung der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten negativen Auswirkungen, sofern erforderlich auf der Grundlage quantitativer und qualitativer Informationen, berechtigt sind, auf angemessene Ressourcen zurückzugreifen, einschließlich unabhängiger Berichte, digitaler Lösungen, Industrieinitiativen bzw. Multi-Stakeholder-Initiativen sowie Informationen, die im Rahmen des Meldemechanismus und des Beschwerdeverfahrens nach Artikel 14 gesammelt werden.
- d)
- Absatz 4 wird gestrichen.
- 7.
- In Artikel 9 wird folgender Absatz angefügt:
(4) Werden Entscheidungen zur Festlegung von Prioritäten gemäß diesem Artikel getroffen, so führt die bloße Tatsache, dass weniger gravierende negative Auswirkungen nicht angegangen wurden, nicht dazu, dass gegen das betreffende Unternehmen Sanktionen gemäß Artikel 27 verhängt werden.
- 8.
- Artikel 10 Absatz 6 erhält folgende Fassung:
(6) Im Hinblick auf die in Absatz 1 genannten potenziellen negativen Auswirkungen, die durch in den Absätzen 2, 4 und 5 festgelegte Maßnahmen nicht verhindert oder angemessen gemindert werden konnten, geht das Unternehmen — als letztes Mittel und bis die negativen Auswirkungen behoben sind — wie folgt vor:
- a)
- Es sieht davon ab, mit einem Geschäftspartner, von dem bzw. von dessen Aktivitätskette die Auswirkungen ausgehen, neue Beziehungen einzugehen oder bestehende Beziehungen auszubauen;
- b)
- es setzt, sofern es nach dem für seine Beziehung zu dem betreffenden Geschäftspartner maßgebenden Recht dazu berechtigt ist, die Geschäftsbeziehung in Bezug auf die betreffenden Tätigkeiten aus, auch im Hinblick auf die Nutzung oder Erhöhung des Drucks seitens des Unternehmens; und
- c)
- es nimmt unverzüglich einen verstärkten Präventionsaktionsplan für die spezifischen negativen Auswirkungen an und setzt ihn um, sofern berechtigterweise davon auszugehen ist, dass diese Bemühungen erfolgreich sein werden.
Solange vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass der verstärkte Präventionsplan erfolgreich sein wird, führt die bloße Fortführung der Zusammenarbeit mit dem Geschäftspartner nicht dazu, dass gegen das betreffende Unternehmen Sanktionen gemäß Artikel 27 verhängt werden oder es gemäß Artikel 29 haftbar gemacht wird.
Vor der Aussetzung der Geschäftsbeziehung bewertet das Unternehmen, ob vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass die durch die Aussetzung verursachten negativen Auswirkungen offensichtlich schwerwiegender ausfallen als die negativen Auswirkungen, die nicht verhindert oder angemessen gemindert werden konnten. Sollte dies der Fall sein, ist das Unternehmen nicht verpflichtet, die Geschäftsbeziehung auszusetzen, und muss in der Lage sein, der zuständigen Aufsichtsbehörde eine hinreichende Begründung für diese Entscheidung vorzulegen.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die ihrem Recht unterliegenden Verträge im Einklang mit Unterabsatz 1 die Möglichkeit der Aussetzung der Geschäftsbeziehung vorsehen, es sei denn, es handelt sich um Verträge, zu deren Abschluss die Parteien gesetzlich verpflichtet sind.
Entscheidet das Unternehmen, die Geschäftsbeziehung auszusetzen, so ergreift es Maßnahmen, um die Auswirkungen der Aussetzung zu verhindern, zu mindern oder abzustellen, informiert den betroffenen Geschäftspartner in angemessener Weise und überprüft diese Entscheidung fortlaufend.
Entscheidet das Unternehmen im Einklang mit dem vorliegenden Artikel, die Geschäftsbeziehung nicht auszusetzen, so überwacht es die potenziellen negativen Auswirkungen und überprüft regelmäßig seine Entscheidung und ob weitere geeignete Maßnahmen zur Verfügung stehen.
- 9.
- Artikel 11 Absatz 7 erhält folgende Fassung:
(7) Im Hinblick auf die in Absatz 1 genannten tatsächlichen negativen Auswirkungen, die durch in den Absätzen 3, 5 und 6 festgelegte Maßnahmen nicht abgestellt oder in ihrem Ausmaß nicht minimiert werden konnten, geht das Unternehmen — als letztes Mittel und bis die negativen Auswirkungen behoben sind — wie folgt vor:
- a)
- Es sieht davon ab, mit einem Geschäftspartner, von dem bzw. von dessen Aktivitätskette die Auswirkungen ausgehen, neue Beziehungen einzugehen oder bestehende Beziehungen auszubauen;
- b)
- es setzt, sofern es nach dem für seine Beziehung zu dem betreffenden Geschäftspartner maßgebenden Recht dazu berechtigt ist, die Geschäftsbeziehung in Bezug auf die betreffenden Tätigkeiten aus, auch im Hinblick auf die Nutzung oder Erhöhung des Drucks seitens des Unternehmens; und
- c)
- es nimmt unverzüglich einen verstärkten Korrekturmaßnahmenplan für die spezifischen negativen Auswirkungen an und setzt ihn um, sofern nach vernünftigem Ermessen davon auszugehen ist, dass diese Bemühungen erfolgreich sein werden.
Solange nach vernünftigem Ermessen davon ausgegangen werden kann, dass der verstärkte Korrekturmaßnahmenplan erfolgreich sein wird, führt die bloße Fortführung der Zusammenarbeit mit dem Geschäftspartner nicht dazu, dass gegen das betreffende Unternehmen Sanktionen gemäß Artikel 27 verhängt werden oder es gemäß Artikel 29 haftbar gemacht wird.
Vor der Aussetzung einer Geschäftsbeziehung bewertet das Unternehmen, ob vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass die durch die Aussetzung verursachten negativen Auswirkungen offensichtlich schwerwiegender ausfallen werden als die negativen Auswirkungen, die nicht abgestellt werden konnten oder deren Ausmaß nicht angemessen minimiert werden konnte. Sollte dies der Fall sein, ist das Unternehmen nicht verpflichtet, die Geschäftsbeziehung auszusetzen, und muss in der Lage sein, der zuständigen Aufsichtsbehörde eine hinreichende Begründung für diese Entscheidung vorzulegen.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die ihrem Recht unterliegenden Verträge im Einklang mit Unterabsatz 1 die Möglichkeit der Aussetzung der Geschäftsbeziehung vorsehen, es sei denn, es handelt sich um Verträge, zu deren Abschluss die Parteien gesetzlich verpflichtet sind.
Entscheidet das Unternehmen, die Geschäftsbeziehung auszusetzen, so ergreift es Maßnahmen, um die Auswirkungen der Aussetzung zu verhindern, zu mindern oder abzustellen, informiert den betroffenen Geschäftspartner in angemessener Weise und überprüft diese Entscheidung fortlaufend.
Entscheidet das Unternehmen im Einklang mit dem vorliegenden Artikel, die Geschäftsbeziehung nicht auszusetzen, so überwacht es die tatsächlichen negativen Auswirkungen und überprüft regelmäßig seine Entscheidung und ob weitere geeignete Maßnahmen zur Verfügung stehen.
- 10.
- Artikel 13 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der einleitende Teil erhält folgende Fassung:
„Die Konsultation relevanter Interessenträger erfolgt in folgenden Schritten im Rahmen des Verfahrens zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten:” .
- b)
- Die Buchstaben c und e werden gestrichen.
- 11.
- Artikel 15 erhält folgende Fassung:
Artikel 15
Überwachung
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Unternehmen regelmäßig Bewertungen ihrer eigenen Geschäftstätigkeit und Maßnahmen sowie jener ihrer Tochterunternehmen und — sofern sie mit den Aktivitätsketten des Unternehmens in Verbindung stehen — jener ihrer Geschäftspartner durchführen, um die Umsetzung zu bewerten und die Angemessenheit und Wirksamkeit der Ermittlung, Verhinderung, Minderung, Abstellung und Minimierung des Ausmaßes der negativen Auswirkungen zu überwachen. Diese Bewertungen stützen sich, sofern angemessen, auf qualitative und quantitative Indikatoren und werden unverzüglich nach Eintreten einer wesentlichen Änderung, mindestens jedoch alle fünf Jahre und immer dann durchgeführt, wenn die begründete Annahme besteht, dass die Maßnahmen nicht mehr ausreichen oder wirken oder dass neue Risiken des Eintretens dieser negativen Auswirkungen entstanden sind oder entstehen können. Sofern angemessen, werden die Strategie zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten, die ermittelten negativen Auswirkungen und die daraus abgeleiteten geeigneten Maßnahmen nach Maßgabe der Ergebnisse dieser Bewertungen und unter gebührender Berücksichtigung einschlägiger Informationen von Interessenträgern aktualisiert.
- 12.
- Artikel 16 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Die Kommission nimmt spätestens zum 31. März 2029 delegierte Rechtsakte im Einklang mit Artikel 34 zur Ergänzung dieser Richtlinie an, wobei sie den Inhalt und die Kriterien für die Berichterstattung gemäß Absatz 1 sowie insbesondere festlegt, welche hinreichend detaillierten Angaben zur Beschreibung der Sorgfaltspflichten, zu ermittelten tatsächlichen und potenziellen negativen Auswirkungen und zu den in Bezug auf diese Auswirkungen ergriffenen geeigneten Maßnahmen zu machen sind. Bei der Ausarbeitung dieser delegierten Rechtsakte trägt die Kommission den gemäß den Artikeln 29b und 40b der Richtlinie 2013/34/EU angenommenen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung gebührend Rechnung und passt sie gegebenenfalls an sie an.
Bei der Annahme der in Unterabsatz 1 genannten delegierten Rechtsakte stellt die Kommission sicher, dass es bei den Berichtspflichten für die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii genannten Unternehmen, die Berichtspflichten gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, nicht zu Überschneidungen kommt, wobei sie die in dieser Richtlinie festgelegten Mindestverpflichtungen in vollem Umfang aufrechterhält.
- 13.
- Artikel 17 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
Die Mitgliedstaaten stellen ab dem 1. Januar 2031 sicher, dass die Unternehmen die in Artikel 16 Absatz 1 dieser Richtlinie genannte jährliche Erklärung gleichzeitig mit ihrer Veröffentlichung an die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannte Sammelstelle übermitteln, damit diese Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal (European Single Access Point, ESAP), das gemäß der Verordnung (EU) 2023/2859 eingerichtet wird, zugänglich gemacht werden.
- b)
- Absatz 3 erhält folgende Fassung:
(3) Damit die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Informationen im ESAP zugänglich gemacht werden, benennen die Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 2030 mindestens eine Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 und teilen dies der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde mit.
- 14.
- Artikels 18 erhält folgende Fassung:
Artikel 18
Mustervertragsklauseln
Um die Unternehmen bei der Einhaltung von Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe c zu unterstützen, nimmt die Kommission in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten und Interessenträgern bis zum 26. Juli 2027 Leitlinien zu freiwilligen Mustervertragsklauseln an.
- 15.
- Artikel 19 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 Buchstabe b wird gestrichen.
- b)
- Absatz 3 erhält folgende Fassung:
(3) Die in Absatz 2 Buchstaben a, d und e genannten Leitlinien werden bis zum 26. Juli 2027 angenommen. Die in Absatz 2 Buchstaben f und g genannten Leitlinien werden bis zum 26. Juli 2028 angenommen.
- 16.
- Artikel 22 wird gestrichen.
- 17.
- Artikel 24 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1) Jeder Mitgliedstaat benennt eine oder mehrere Aufsichtsbehörde(n), die für die Überwachung der Einhaltung der Verpflichtungen aus den nach Artikel 7 bis 16 angenommenen nationalen Rechtsvorschriften zuständig ist.
- b)
- Absatz 7 erhält folgende Fassung:
(7) Bis zum 26. Juli 2028 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die Namen und Kontaktdaten der nach diesem Artikel benannten Aufsichtsbehörden sowie deren jeweilige Zuständigkeiten mit, sofern mehrere Aufsichtsbehörden benannt wurden. Sie unterrichten die Kommission über jede diesbezügliche Änderung.
- 18.
- Artikel 25 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufsichtsbehörden über angemessene Befugnisse und Ressourcen verfügen, um die ihnen durch diese Richtlinie übertragenen Aufgaben wahrzunehmen, einschließlich der Befugnis, Unternehmen zu verpflichten, Informationen bereitzustellen und Untersuchungen im Zusammenhang mit der Einhaltung der in den Artikeln 7 bis 16 festgelegten Verpflichtungen durchzuführen.
- 19.
- Artikel 27 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
(4) Die Kommission gibt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Leitlinien heraus, um die Aufsichtsbehörden bei der Festlegung der Höhe der Sanktionen nach Maßgabe dieses Artikels zu unterstützen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Obergrenze für Zwangsgelder auf 3 % des weltweiten Nettoumsatzes des Unternehmens im Geschäftsjahr vor der Entscheidung über die Verhängung des Zwangsgelds oder — im Falle der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b und c und in Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben b und c genannten obersten Muttergesellschaften — auf 3 % des auf der Ebene der obersten Muttergesellschaft im Geschäftsjahr vor der Entscheidung über die Verhängung des Zwangsgelds berechneten konsolidierten weltweiten Nettoumsatzes festgesetzt wird.
- 20.
- Artikel 29 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird gestrichen.
- b)
- Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Wird ein Unternehmen nach nationalem Recht für Schäden haftbar gemacht, die einer natürlichen oder juristischen Person durch die Nichteinhaltung der Sorgfaltspflichten im Rahmen dieser Richtlinie entstanden sind, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die betreffenden Personen Anspruch auf vollständige Entschädigung haben. Die vollständige Entschädigung darf nicht zu Überkompensierung führen, unabhängig davon, ob es sich dabei um Strafschadensersatz, Mehrfachentschädigung oder andere Arten von Schadensersatz handelt.
- c)
- Absatz 3 Buchstabe d wird gestrichen.
- d)
- Absatz 4 erhält folgende Fassung:
(4) Unternehmen, die an Industrieinitiativen bzw. Multi-Stakeholder-Initiativen teilgenommen haben oder eine Überprüfung durch unabhängige Dritte oder Vertragsklauseln in Anspruch genommen haben, um die Erfüllung der Sorgfaltspflichten zu unterstützen, können dennoch nach nationalem Recht haftbar gemacht werden.
- e)
- Absatz 5 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
„Die zivilrechtliche Haftung eines Unternehmens im Sinne dieses Artikels berührt nicht die zivilrechtliche Haftung ihrer Tochterunternehmen oder direkter und indirekter Geschäftspartner in der Aktivitätskette des Unternehmens.”
- f)
- Absatz 7 wird gestrichen.
- 21.
- Artikel 36 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird gestrichen.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- i)
- Der einleitende Teil erhält folgende Fassung:
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 26. Juli 2031 und danach alle fünf Jahre einen Bericht über die Umsetzung dieser Richtlinie und deren Wirksamkeit und Effizienz bezüglich der Erreichung der darin festgelegten Ziele — insbesondere bei der Bekämpfung negativer Auswirkungen — vor. Dem Bericht wird gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt. In dem ersten Bericht wird unter anderem Folgendes bewertet:.
- ii)
- Buchstabe b dritter Gedankenstrich erhält folgende Fassung:
- —
- ob die in Artikel 2 festgelegten Schwellenwerte für den relevanten Umsatz und, bei Unternehmen, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründet wurden, für die Anzahl der Beschäftigten überarbeitet werden müssen und ob in Sektoren mit hohem Risiko ein sektorspezifischer Ansatz eingeführt werden muss, sowie insbesondere, ob Unternehmen mit einem relevanten Umsatz von mehr als 450000000 EUR und, bei Unternehmen, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründet wurden, mit durchschnittlich mehr als 1000 Beschäftigten im vorangegangenen Geschäftsjahr und zudem Unternehmen, die in Sektoren mit hohem Risiko tätig sind, unter diese Richtlinie fallen sollten;.
- iii)
- Buchstabe e wird gestrichen.
- iv)
- Buchstabe f erhält folgende Fassung:
- f)
- die Wirksamkeit der auf nationaler Ebene eingerichteten Durchsetzungsmechanismen, einschließlich ihrer Schutzwirkung auf Rechteinhaber.
- 22.
- Artikel 37 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 26. Juli 2028 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.
Sie wenden diese Maßnahmen ab dem 26. Juli 2029 an, mit Ausnahme der Maßnahmen, die erforderlich sind, um Artikel 16 nachzukommen; diese wenden die Mitgliedstaaten für am oder nach dem 1. Januar 2030 beginnende Geschäftsjahre an.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
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