Artikel 3 RL 64/225/EWG

Artikel 1 betrifft insbesondere die Beschränkungen, die sich aus folgenden Bestimmungen ergeben:

a)
auf dem Gebiet der Niederlassungsfreiheit

in der Bundesrepublik Deutschland:

1.
Gesetz vom 6. Juni 1931 (Versicherungsaufsichtsgesetz) § 106 Absatz 2 letzter Satz und § 111 Absatz 2, wonach der Bundeswirtschaftsminister befugt ist, Ausländern nach freiem Ermessen Bedingungen für die Aufnahme dieser Tätigkeit vorzuschreiben beziehungsweise ihre Ausübung im Bundesgebiet zu untersagen.
2.
Gewerbeordnung § 12 und Gesetz vom 30. Januar 1937, § 292, wonach ausländische Gesellschaften eine vorherige Genehmigung einholen müssen.

im Königreich Belgien:

Königlicher Erlaß Nr. 62 vom 16. November 1939 und Ministerialerlaß vom 17. Dezember 1945, die den Besitz eines Gewerbeausweises vorschreiben.

in der Französischen Republik:

1.
Durch Gesetz vom 8. Oktober 1940 geänderte Rechtsverordnung vom 12. November 1938 und Verordnung vom 2. Februar 1939, die den Besitz eines Gewerbeausweises vorschreiben.
2.
Durch Rechtsverordnung vom 30. Oktober 1935 geändertes und ergänztes Gesetz vom 15. Februar 1917, Artikel 2 Absatz 2, wonach eine besondere Zulassung erforderlich ist.

im Großherzogtum Luxemburg:

Gesetz vom 2. Juni 1962, Artikel 19 und 21 (Memorial A Nr. 31 vom 19. Juni 1962).

betreffend das Königreich Dänemark:

Gesetz vom 23. Dezember 1959 über den Erwerb von Grundbesitz.

b)
auf dem Gebiet des freien Dienstleistungsverkehrs

in der Französischen Republik:

Durch Rechtsverordnung vom 30. Oktober 1935 geändertes Gesetz vom 15. Februar 1917:

1.
Artikel 1 Absatz 2, wonach der Finanzminister eine Liste bestimmter oder zu einem bestimmten Land gehörender Unternehmen anlegen lassen kann, mit denen für keinerlei Risiko bezüglich einer Person, eines Gegenstandes oder einer Haftung in Frankreich ein Rückversicherungs- oder Retrozessionsvertrag geschlossen werden darf.
2.
Artikel 1 letzter Absatz, wonach es untersagt ist, für Risiken, die bei den unter 1. genannten Unternehmen versichert sind, die Rückversicherung oder Retrozession zu übernehmen.
3.
Artikel 2 Absatz 1, wonach in bezug auf die in diesem Artikel genannte Person die Zustimmung des Finanzministers einzuholen ist.

in der Italienischen Republik:

Durch Dekret Nr. 449 vom 13. Februar 1959 genehmigtes Sammelgesetz, Artikel 73 Absatz 2, wonach der Minister für Industrie und Handel die Abtretung von Rückversicherungs- und Retrozessionsrisiken an bestimmte ausländische Unternehmen, die im italienischen Hoheitsgebiet nicht gesetzlich vertreten sind, untersagen kann.

betreffend das Königreich Dänemark:

Gesetz vom 23. Dezember 1959 über den Erwerb von Grundbesitz.

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