Artikel 2 RL 64/225/EWG

Die Bestimmungen dieser Richtlinie gelten:

1.
für die selbständigen Rückversicherungs- und Retrozessionstätigkeiten, die im Allgemeinen Programm zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit, Anlage I, Gruppe „aus 630” , aufgeführt sind;
2.
in dem besonderen Fall der in Artikel 1 genannten natürlichen Personen und Gesellschaften, soweit sie gleichzeitig das Direktversicherungs- sowie das Rückversicherungs- und Retrozessionsgeschäft betreiben: für den das Rückversicherungs- und Retrozessionsgeschäft betreffenden Teil ihrer Tätigkeit.

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