Präambel RL 64/225/EWG
DER RAT DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 54 Absatz (2) und Artikel 63 Absatz (2),
gestützt auf das Allgemeine Programm zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit(1), insbesondere auf Abschnitt IV A,
gestützt auf das Allgemeine Programm zur Aufhebung der Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs(2), insbesondere auf Abschnitt V C,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(3),
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(4),
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Allgemeinen Programme sehen vor, daß sämtliche Zweige der Rückversicherung in bezug auf die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr unterschiedslos bis Ende 1963 liberalisiert sein müssen.
Die Rückversicherungstätigkeit wird nicht nur von den eigentlichen Rückversicherungsunternehmen, sondern auch von sogenannten gemischten Unternehmen ausgeübt, die gleichzeitig mit der Direktversicherung das Rückversicherungsgeschäft betreiben und auf die daher die zur Durchführung dieser Richtlinie getroffenen Maßnahmen für den das Rückversicherungs- und Retrozessionsgeschäft betreffenden Teil ihrer Tätigkeit Anwendung finden müssen.
Für die Anwendung der Bestimmungen über das Niederlassungsrecht und den freien Dienstleistungsverkehr unterliegt die Gleichstellung der Gesellschaften mit den natürlichen Personen, die Staatsangehörige der Mitgliedstaaten sind, lediglich den Bedingungen des Artikels 58 und gegebenenfalls der Bedingung einer tatsächlichen und fortdauernden Verbindung mit der Wirtschaft eines Mitgliedstaats; es darf daher keine zusätzliche Bedingung, insbesondere keine Sondergenehmigung, die nicht auch von den inländischen Gesellschaften für die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit verlangt würde, gefordert werden, damit ihnen die Rechtsvorteile dieser Bestimmungen zugute kommen; diese Gleichstellung steht jedoch dem Umstand nicht entgegen, daß die Mitgliedstaaten verlangen können, daß die Kapitalgesellschaften in ihrem Land unter der Bezeichnung auftreten, die die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats vorsehen, nach denen sie gegründet wurden und auf den im Aufnahme-Mitgliedstaat verwendeten Geschäftspapieren die Höhe des gezeichneten Kapitals angeben —
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
AB Nr. 2 vom 15.1.1962, S. 36/62.
- (2)
AB Nr. 2 vom 15.1.1962, S. 32/62.
- (3)
AB Nr. 33 vom 4.3.1963, S. 482/63.
- (4)
Vgl. S. 882/64 dieses Amtsblatts.
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