Artikel 11 RL 64/432/EWG

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß die Sammelstellen von der zuständigen Behörde nur zugelassen werden, wenn sie mindestens folgende Bedingungen erfüllen:

a)
Sie müssen unter der Aufsicht eines amtlichen Tierarztes stehen, der dafür Sorge trägt, daß insbesondere die Bestimmungen von Artikel 4 Absätze 1 und 2 eingehalten werden;
b)
sie müssen in einem Gebiet liegen, das nicht nach Maßgabe des einschlägigen Gemeinschaftsrechts oder einzelstaatlichen Rechts gesperrt ist oder Beschränkungen unterliegt;
c)
sie müssen nach den Anweisungen des amtlichen Tierarztes vor jeder Aufnahme von Tieren gereinigt und desinfiziert werden;
d)
nach Maßgabe der Aufnahmekapazitäten müssen sie verfügen über

eine ausschließlich zu diesem Zweck vorgesehene Einrichtung, wenn sie als Sammelstelle genutzt werden;

geeignete Anlagen, damit die Tiere verladen, entladen und ordnungsgemäß untergebracht sowie getränkt und gefüttert und gegebenenfalls gepflegt werden können; diese Anlagen müssen leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein;

geeignete Kontrollvorrichtungen;

geeignete Isolierungsvorrichtungen;

geeignete Ausstattungen zur Reinigung und Desinfektion der Räumlichkeiten und der Viehtransportwagen;

eine angemessene Lagerfläche für Futter, Streu und Mist;

eine geeignete Vorrichtung für die Aufnahme des Abwassers;

ein Büro oder einen Raum für den amtlichen Tierarzt.

e)
Sie dürfen nur Tiere, die gekennzeichnet sind und aus Beständen stammen, die amtlich anerkannt tuberkulose-, brucellose- und leukosefrei sind, oder Schlachttiere aufnehmen, die die Bedingungen dieser Richtlinie und insbesondere die Bedingungen des Artikels 6 Absatz 3 erfüllen. Zu diesem Zweck stellt der Eigentümer der Sammelstelle oder der Verantwortliche der Sammelstelle bei der Aufnahme der Tiere sicher, daß die Tiere ordnungsgemäß gekennzeichnet sind und ihnen die für die betreffenden Arten oder Kategorien erforderlichen tiergesundheitlichen Dokumente oder sonstigen Bescheinigungen mitgegeben wurden.
ee)
sie erfüllen die Bedingungen der Richtlinie 98/58/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1/2005(1) soweit sie auf Sammelstellen zutreffen.
f)
Sie müssen regelmäßig darauf hin kontrolliert werden, ob die Bedingungen, aufgrund deren die Zulassung erfolgte, weiterhin erfüllt sind.

(2) Der Eigentümer oder Verantwortliche der Sammelstelle ist gehalten, anhand des Begleitdokuments oder anhand der Kennzeichnungsnummern oder -marken der Tiere folgende Informationen in einem Kontrollbuch oder auf Datenträger festzuhalten und mindestens drei Jahre lang aufzubewahren:

den Namen des Eigentümers, den Ursprung, den Zeitpunkt der Aufnahme, den Zeitpunkt des Abtransports, die Zahl und die Kennzeichnung der in die Sammelstelle aufgenommenen Rinder oder die Registriernummer des Ursprungsbetriebs oder des Ursprungsbestands der in die Sammelstelle aufgenommenen Schweine und die vorgesehene Bestimmung der Tiere;

die Registernummer des Transporteurs und die Zulassungsnummer des Viehtransportwagens, der die Tiere anliefert oder von der Sammelstelle abtransportiert.

(3) Die zuständige Behörde erteilt jeder zugelassenen Sammelstelle eine Zulassungsnummer. Die Zulassungen von Sammelstellen können auf eine bestimmte Tierart oder auf Zucht- und Nutztiere oder auf Schlachttiere beschränkt sein.

Die zuständige Behörde erstellt eine Liste der zugelassenen Sammelstellen und deren Zulassungsnummern, hält diese auf dem aktuellen Stand und stellt sie den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zur Verfügung.

(4) Die zuständige Behörde kann die Zulassung aussetzen oder entziehen, falls gegen diesen Artikel oder entsprechende andere Bestimmungen dieser Richtlinie oder der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 oder einer anderen veterinärrechtlichen Vorschrift gemäß Anhang A Kapitel I der Richtlinie 90/425/EWG(2) verstoßen wird. Die Zulassung kann wieder erteilt werden, wenn die zuständige Behörde davon überzeugt ist, dass die Sammelstelle allen einschlägigen Bestimmungen dieses Absatzes genügt.

(5) Die zuständige Behörde trägt dafür Sorge, daß bei Nutzung der Sammelstellen genügend Tierärzte zur Durchführung sämtlicher ihnen zufallenden Aufgaben zur Verfügung stehen.

(6) Die für die einheitliche Anwendung dieses Artikels erforderlichen Durchführungsbestimmungen werden nach dem Verfahren des Artikels 17 festgelegt.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 3 vom 5. Januar 2005.

(2)

ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

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