Artikel 10 RL 64/432/EWG

(1) Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, daß sein Hoheitsgebiet oder ein Teil seines Hoheitsgebiets von einer der Tierseuchen gemäß Anhang E Teil II frei ist, so legt er der Kommission die entsprechende Begründung vor. Er macht dabei insbesondere folgende Angaben:

Art der Krankheit und ihre Entwicklung in seinem Hoheitsgebiet:

Ergebnisse der Untersuchungen im Rahmen der Krankheitsüberwachung, insbesondere auf der Grundlage mikrobiologischer, pathologischer oder epidemiologischer Untersuchungen und der Anzeigepflichtigkeit der Seuche;

Dauer der Seuchenüberwachung;

gegebenenfalls Zeitraum, in dem die Impfung gegen die betreffende Krankheit verboten war, und das von diesem Verbot betroffene geographische Gebiet;

Vorschriften, nach denen sich überprüfen läßt, ob das Gebiet seuchenfrei ist.

(2) Die Kommission prüft die von den Mitgliedstaaten übermittelte Begründung. Nach dem Verfahren des Artikels 17 können die allgemeinen oder begrenzten zusätzlichen Garantien festgelegt werden, die im innergemeinschaftlichen Handel verlangt werden können. Diese Garantien dürfen nicht über die Garantien hinausgehen, die der Mitgliedstaat im nationalen Rahmen anwendet.

(3) Der betreffende Mitgliedstaat teilt der Kommission jede Änderung der seuchenspezifischen Daten gemäß Absatz 1, insbesondere hinsichtlich neuer Seuchenausbrüche, mit. Die Garantieanforderungen gemäß Absatz 2 können aufgrund einer solchen Mitteilung nach dem Verfahren des Artikels 17 geändert oder aufgehoben werden.

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