Artikel 9 RL 64/432/EWG

(1) Hat ein Mitgliedstaat für eine der Tierseuchen gemäß Anhang E Teil II ein Bekämpfungsprogramm erstellt, das für sein gesamtes Hoheitsgebiet oder einen Teil seines Hoheitsgebiets obligatorisch ist, so kann er dieses Programm der Kommission unter Angabe folgender Einzelheiten vorlegen:

Verteilung der Seuche in seinem Hoheitsgebiet;

Gründe für das Programm unter Berücksichtigung der Bedeutung der Seuche und des wahrscheinlichen Kosten/Nutzenverhältnisses;

geographisches Gebiet, in dem das Programm durchgeführt werden soll;

Gesundheitsstatus-Kategorien für Haltungsbetriebe, die Anforderungen für die Einstufung in die einzelnen Kategorien sowie die anzuwendenden Testverfahren;

Verfahren zur Programmüberwachung, deren Ergebnisse der Kommission zumindest einmal jährlich mitzuteilen sind;

Maßnahmen, die getroffen werden, falls ein Betrieb, aus welchen Gründen auch immer, seinen Status verliert;

Maßnahmen, die getroffen werden, falls Ergebnisse der Untersuchungen, die im Rahmen des Programms durchgeführt werden, positiv ausfallen.

(2) Die Kommission prüft die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Programme. Die Programme gemäß Absatz 1 können, sofern die Kriterien gemäß Absatz 1 erfüllt sind, nach dem Verfahren des Artikels 17 genehmigt werden. Gleichzeitig, spätestens jedoch drei Monate nach Genehmigung der Programme, werden nach dem gleichen Verfahren die für den innergemeinschaftlichen Handel etwa erforderlichen — allgemeinen oder begrenzten — zusätzlichen Garantien festgelegt. Diese Garantien dürfen nicht über die Garantien hinausgehen, die der Mitgliedstaat im nationalen Rahmen anwendet.

(3) Die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Programme können nach dem Verfahren des Artikels 17 geändert oder ergänzt werden. Änderungen oder Ergänzungen von bereits genehmigten Programmen oder von Garantieanforderungen gemäß Absatz 2 können nach dem gleichen Verfahren genehmigt werden.

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