Artikel 8 RL 64/432/EWG
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß der Verdacht auf Vorliegen einer der Tierseuchen gemäß Anhang E Teil I einer sofortigen Meldepflicht bei der zuständigen Behörde unterliegt.
Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission bis zum 31. Mai jedes Jahres und zum ersten Mal 1999 eingehende Angaben zu der in ihrem Hoheitsgebiet im vorangegangenen Kalenderjahr beobachteten Lage hinsichtlich der Tierseuchen gemäß Anhang E Teil I oder jeder anderen Seuche, für die zusätzliche Garantien nach den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften gelten, sowie eingehende Angaben zur Lage hinsichtlich der laufenden Kontroll- oder Tilgungsprogramme. Diese Angaben beruhen auf einheitlichen Kriterien, die nach dem Verfahren des Artikels 17 festzulegen sind. Die Kommission teilt diese Informationen den Mitgliedstaaten im Rahmen des Ständigen Veterinärausschusses mit und kann sie insbesondere für etwaige Beschlüsse gemäß den Anhängen A und D verwenden.
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