Artikel 7 RL 64/432/EWG
Schlachttiere, die unmittelbar nach ihrer Ankunft im Bestimmungsmitgliedstaat
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in einen Schlachthof verbracht worden sind, müssen dort schnellstmöglich, jedoch spätestens 72 Stunden nach ihrer Ankunft den tierseuchenrechtlichen Anforderungen entsprechend geschlachtet werden;
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in eine zugelassene Sammelstelle verbracht worden sind, müssen nach dem Markt in einen Schlachthof gebracht werden, wo sie schnellstmöglich, spätestens jedoch drei Arbeitstage nach ihrer Ankunft in der Sammelstelle, den tierseuchenrechtlichen Anforderungen entsprechend geschlachtet werden. In der Zeit zwischen ihrer Ankunft in der Sammelstelle und ihrer Ankunft im Schlachthof dürfen sie nicht mit anderen Paarhufern als den Paarhufern, die die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen, in Berührung kommen.
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