Artikel 6a RL 64/432/EWG
Die Mitgliedstaaten benennen staatliche Institute, nationale Referenzlaboratorien oder amtliche Institute, die für die Koordinierung der Standards und Diagnosemethoden gemäß den Anhängen A bis D zuständig sind. Sie führen aktualisierte Listen darüber und stellen diese den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zur Verfügung.
Die Aufgaben und Zuständigkeiten dieser staatlichen Institute, nationalen Referenzlaboratorien und amtlichen Institute sind in den Anhängen B und C sowie in Anhang D Kapitel II festgelegt.
Durchführungsbestimmungen zur einheitlichen Anwendung dieses Artikels können gemäß dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Verfahren angenommen werden.
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