Artikel 6 RL 64/432/EWG

(1) Über die Anforderungen der Artikel 3, 4 und 5 hinaus müssen Zucht- und Nutztiere folgende Anforderungen erfüllen:

Die Tiere sind in den letzten 30 Tagen vor ihrem Verladen in einem einzigen Betrieb oder — im Fall von weniger als 30 Tage alten Tieren — von Geburt an im Ursprungsbetrieb gehalten worden. Auf der Grundlage der amtlichen Kennzeichnung gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c) und amtlicher Aufzeichnungen vergewissert sich der amtliche Tierarzt, daß die Tiere die vorgenannte Anforderung erfüllen und daß sie aus einem Land der Gemeinschaft stammen oder aus einem Drittland gemäß den veterinärrechtlichen Vorschriften der Gemeinschaft eingeführt worden sind.

Jedoch dürfen die Tiere, die durch eine im Ursprungsmitgliedstaat gelegene zugelassene Sammelstelle geführt werden, nicht länger als sechs Tage an einer Sammelstelle außerhalb des Ursprungsbetriebs verbleiben.

Die Tiere, die aus einem Drittland in einen Mitgliedstaat eingeführt werden, welcher nicht der endgültige Bestimmungsmitgliedstaat ist, sind so schnell wie möglich in Begleitung der Bescheinigung gemäß Artikel 7 der Richtlinie 91/496/EWG zum Bestimmungsmitgliedstaat zu befördern.

Die aus einem Drittland eingeführten Tiere müssen bei der Ankunft am Bestimmungsort hinsichtlich jeder weiteren Verbringung den Anforderungen dieser Richtlinie und namentlich der unter dem ersten Gedankenstrich genannten Anforderung an die Haltungsdauer genügen und dürfen erst in den Bestand verbracht werden, wenn der für diesen Betrieb zuständige Tierarzt sich vergewissert hat, daß die betreffenden Tiere den Gesundheitsstatus des Betriebs nicht gefährden können.

Wird ein Tier aus einem Drittland in einen Betrieb verbracht, so darf während 30 Tagen nach der Verbringung kein Tier aus dem Betrieb in den Handel gebracht werden, es sei denn, das eingeführte Tier wird von den anderen Tieren des Betriebs völlig abgesondert.

(2) Über die Anforderungen der Artikel 3, 4 und 5 hinaus müssen Zucht- und Nutzrinder folgende Anforderungen erfüllen:

a)
Die Tiere stammen aus einem amtlich anerkannt tuberkulosefreien Rinderbestand und haben — im Fall von über sechs Wochen alten Tieren — auf eine nach Maßgabe der Bestimmungen des Anhangs B Nummer 2.2 durchgeführte intradermale Tuberkulinprobe negativ reagiert, die entweder in den letzten 30 Tagen vor dem Verlassen des Ursprungsbestands oder an einem Ort und unter Bedingungen, die nach dem Verfahren gemäß Artikel 17 festzulegen sind, durchgeführt wurde.

Von der intradermalen Tuberkulinprobe ausgenommen sind Tiere aus einem Mitgliedstaat oder Teil eines Mitgliedstaats, der amtlich als tuberkulosefrei anerkannt worden ist, oder aus einem Mitgliedstaat oder Teil eines Mitgliedstaats, der an ein anerkanntes Überwachungsnetz angeschlossen ist.

b)
Nicht kastrierte Tiere stammen aus einem amtlich anerkannt brucellosefreien Rinderhaltungsbetrieb und weisen — falls sie über zwölf Monate alt sind — beim Serumagglutinationstest (oder bei jedem anderen durch ein Verfahren des Ständigen Veterinärausschusses im Anschluß an die Annahme der betreffenden Protokolle genehmigten Test), der in den letzten 30 Tagen vor Verlassen des Ursprungsbestands und nach Maßgabe der Bestimmungen des Anhangs C Abschnitt A durchgeführt wird, ein Brucella-Ergebnis von weniger als 30 internationalen Agglutinationseinheiten pro Milliliter auf.

Von der Serumagglutination (oder jedem anderen durch das Verfahren des Ständigen Veterinärausschusses im Anschluß an die Annahme der betreffenden Protokolle genehmigten Test) ausgenommen sind Tiere aus einem Mitgliedstaat oder Teil eines Mitgliedstaats, der amtlich als brucellosefrei anerkannt worden ist, oder aus einem Mitgliedstaat oder Teil eines Mitgliedstaats, der an ein anerkanntes Überwachungsnetz angeschlossen ist.

c)
Sie stammen aus einem amtlich anerkannt leukosefreien Bestand und haben — im Fall von über zwölf Monate alten Tieren — auf einen in den letzten 30 Tagen vor dem Verlassen des Ursprungsbestands nach Maßgabe des Anhangs D durchgeführten Einzeltest negativ reagiert.

Von diesem Test ausgenommen sind Tiere aus einem Mitgliedstaat oder Teil eines Mitgliedstaats, der amtlich als leukosefrei anerkannt worden ist, oder aus einem Mitgliedstaat oder Teil eines Mitgliedstaats, der an ein anerkanntes Überwachungsnetz angeschlossen ist.

d)
Sie sind ab Verlassen des Ursprungsbetriebs bis zu ihrer Ankunft am Bestimmungsort zu keiner Zeit mit Tieren in Berührung gekommen, die lediglich die Anforderungen gemäß Absatz 3 erfüllen.
e)
Bis zum 31. Dezember 2000 brauchen weniger als 30 Monate alte Rinder, die zur Fleischerzeugung bestimmt sind, nicht gemäß den Buchstaben a) oder b) getestet zu werden, wenn die Tiere

aus amtlich anerkannt tuberkulosefreien und amtlich anerkannt brucellosefreien Betrieben stammen,

von einem Gesundheitszeugnis nach Muster 1 in Anhang F begleitet sind und Abschnitt A Nummer 7 des Zeugnisses ordnungsgemäß ausgefüllt ist,

bis zu ihrer Schlachtung amtlich überwacht werden,

während der Beförderung nicht mit Rindern in Berührung gekommen sind, die nicht aus amtlich als von den genannten Seuchen frei anerkannten Beständen stammen,

und sofern

diese Regelung auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten oder Regionen von Mitgliedstaaten beschränkt wird, die in bezug auf Tuberkulose oder Brucellose denselben Gesundheitsstatus aufweisen,

der Bestimmungsmitgliedstaat alle erforderlichen Vorkehrungen trifft, um eine etwaige Kontaminierung einheimischer Bestände zu verhindern,

die Mitgliedstaaten ein angemessenes System von Stichproben, Inspektionen und Kontrollen einrichten, mit dem die wirksame Durchführung dieser Regelung gewährleistet wird,

die Kommission die ordnungsgemäße Durchführung dieser Richtlinie überwacht, um zu gewährleisten, daß die Mitgliedstaaten die Regelung vollständig einhalten.

(3) Über die Anforderungen der Artikel 3, 4 und 5 hinaus müssen Schlachtrinder aus amtlich anerkannt tuberkulosefreien und amtlich anerkannt leukosefreien Beständen und im Fall nicht kastrierter Schlachtrinder aus amtlich anerkannt brucellosefreien Beständen stammen.

Bis zum 31. Dezember 2000 können die Bestimmungsländer Spanien jedoch allgemeine oder beschränkte Genehmigungen zur Einfuhr von Schlachtrindern in ihr Hoheitsgebiet erteilen, die aus nichtamtlich anerkannt tuberkulosefreien, leukosefreien und brucellosefreien Beständen stammen, sofern diese Tiere

innerhalb der letzten 30 Tage vor dem Versand den in den Anhängen B, C und D vorgeschriebenen geeigneten Tests unterzogen wurden;

sofort nach ihrer Ankunft im Bestimmungsland in einen Schlachthof verbracht und dort schnellstmöglich, spätestens jedoch 72 Stunden nach ihrer Ankunft, den tierseuchenrechtlichen Anforderungen entsprechend geschlachtet werden.

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