Artikel 5 RL 64/432/EWG

(1) Die unter diese Richtlinie fallenden Rinder und Schweine werden während ihrer Beförderung an ihren Bestimmungsort von einem Tiergesundheitszeugnis gemäß Muster 1 oder 2 in Anhang F begleitet. Dieses Zeugnis besteht aus einem einzelnen Blatt und, bei einem Umfang von mehr als einer Seite, aus einem zwei- oder mehrseitigen zusammengehörenden unteilbaren Dokument und trägt eine laufende Nummer. Es ist am Tag der Gesundheitskontrolle in mindestens einer der Amtssprachen des Bestimmungslandes auszustellen. Es gilt ab dem Tag der Gesundheitskontrolle für die Dauer von 10 Tagen.

(2) Die Gesundheitskontrollen für die Ausstellung des Gesundheitszeugnisses, das die Tiersendung begleiten muß (einschließlich zusätzlicher Garantien), können im Herkunftsbetrieb oder an einer Sammelstelle erfolgen. Zu diesem Zweck sorgt die zuständige Behörde dafür, daß die Gesundheitsbescheinigungen vom amtlichen Tierarzt nach Abschluß der in dieser Richtlinie vorgesehenen Untersuchungen, Besuche und Kontrollen erstellt werden.

Jedoch kann diese Bescheinigung bei Tieren, die

a)
aus zugelassenen Sammelstellen stammen,

anhand des amtlichen Dokuments, das alle einschlägigen Angaben enthält und von dem für den Ursprungsbetrieb zuständigen amtlichen Tierarzt ausgefüllt wird, oder

anhand der Zeugnisse gemäß Muster 1 oder 2 in Anhang F, deren Abschnitte A und B von dem für den Ursprungsbetrieb zuständigen amtlichen Tierarzt ordnungsgemäß ausgefüllt und bescheinigt werden,

erstellt werden;

b)
aus einem Betrieb stammen, der die Anforderungen des Netzes im Sinne des Artikels 14 erfüllt,

anhand des amtlichen Dokuments mit den einschlägigen Angaben, das von dem für den Ursprungsbetrieb zuständigen zugelassenen Tierarzt ausgefüllt wird, oder

anhand der Zeugnisse gemäß Muster 1 oder 2 in Anhang F, deren Abschnitte A und B von dem für den Ursprungsbetrieb zuständigen zugelassenen Tierarzt ordnungsgemäß ausgefüllt und bescheinigt werden,

erstellt werden.

Bei dieser Gelegenheit gewährleistet der amtliche Tierarzt bei Bedarf die Einhaltung der in den Gemeinschaftsvorschriften vorgesehenen zusätzlichen Garantien.

(3) Der für die Sammelstelle zuständige amtliche Tierarzt führt unmittelbar nach der Ankunft der Tiere alle notwendigen Kontrollen an den Tieren durch.

(4) Der amtliche Tierarzt, der Abschnitt C eines Zeugnisses ausfüllt, dessen Muster 1 oder 2 sich in Anhang F befinden, ist gehalten, am Tag der Ausstellung des Zeugnisses für die Erfassung der Tierverbringung im ANIMO-Verbundnetz zu sorgen.

(5) Tiere im Sinne dieser Richtlinie können durch eine Sammelstelle im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats geführt werden, der nicht der Bestimmungsmitgliedstaat ist. In diesem Fall ist das Zeugnis gemäß Muster 1 oder 2 in Anhang F(einschließlich Abschnitt C) von dem zuständigen amtlichen Tierarzt des Mitgliedstaats auszufüllen, aus dem die Tiere stammen. Der für die Sammelstelle zuständige amtliche Tierarzt stellt dem Bestimmungsmitgliedstaat der Tiere eine Bescheinigung in Form eines zweiten Zeugnissesgemäß Muster 1 oder 2 in Anhang F aus, das er mit der laufenden Nummer des Originalzeugnisses versieht und dem Originalzeugnis oder der beglaubigten Kopie des Originalzeugnisses beifügt. In diesem Fall darf die kombinierte Gültigkeitsdauer des Zeugnisses die in Absatz 1 vorgesehene Dauer nicht übersteigen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.