Artikel 4 RL 64/432/EWG
(1) Die unter diese Richtlinie fallenden Rinder und Schweine dürfen nach dem Verlassen des Ursprungsbetriebs bis zur Ankunft am Bestimmungsort in einem anderen Mitgliedstaat zu keiner Zeit mit anderen Paarhufern in Berührung kommen, die nicht den gleichen tiergesundheitlichen Status haben.
(2) Die unter diese Richtlinie fallenden Rinder und Schweine sind in Transportmitteln zu befördern, die den Anforderungen der Richtlinie 91/628/EWG und darüber hinaus denen des Artikels 12 genügen.
(3) Die Vorschriften für die Zulassung von Reinigungs- und Desinfektionsstätten werden nach dem Verfahren des Artikels 17 festgelegt.
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