Artikel 3 RL 64/432/EWG

(1) Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, daß aus seinem Hoheitsgebiet in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats nur Tiere versandt werden, die die einschlägigen Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen.

(2) Die unter diese Richtlinie fallenden Rinder und Schweine müssen folgende Anforderungen erfüllen:

a)
Die Tiere wurden

einer Nämlichkeitsprüfung unterzogen,

in den letzten 24 Stunden vor Beginn des Versands von einem amtlichen Tierarzt einer klinischen Untersuchung unterzogen und für frei von klinischen Krankheitsanzeichen befunden.

b)
Die Tiere stammen weder aus einem Betrieb noch aus einem Gebiet, die hinsichtlich der betreffenden Tierart nach Maßgabe des gemeinschaftlichen und/oder einzelstaatlichen Tierseuchenrechts gesperrt sind oder für die andere einschlägige Beschränkungen gelten.
c)
Die Tiere müssen — soweit es Schweine betrifft — gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 92/102/EWG und — soweit es Rinder betrifft — gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 gekennzeichnet sein.
d)
Es handlet sich nicht um Tiere, die im Rahmen eines Programms eines Mitgliedstaats oder eines Gebiets zur Tilgung von ansteckenden Krankheiten oder Infektionskrankheiten getötet werden müssen oder Beschränkungen unterleigen.
e)
Die Tiere erfüllen die Anforderungen der Artikel 4 und 5.

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