Artikel 2 RL 64/432/EWG

(1) Es gelten die Definitionen des Artikels 2 der Richtlinie 90/425/EWG und des Artikels 2 der Richtlinie 91/628/EWG.

(2) Darüber hinaus gelten für die vorliegende Richtlinie folgende Definitionen:

a)
Bestand: ein Tier oder eine Gruppe von Tieren, das bzw. die in einem als epidemiologische Einheit geltenden Betrieb (im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b) der Richtlinie 92/102/EWG) gehalten wird bzw. werden; hält ein Betrieb mehrere Bestände, so müssen diese eine gesonderte Einheit mit ein und demselben Gesundheitsstatus bilden;
b)
Schlachttiere: Rinder (einschließlich Bison bison und Bubalus bubalus) oder Schweine, die für einen Schlachtbetrieb oder eine Sammelstelle bestimmt sind, die sie nur zur Schlachtung verlassen dürfen;
c)
Zucht- und Nutztiere: Rinder (einschließlich Bison bison und Bubalus bubalus) und Schweine, außer den unter Buchstabe b) genannten, insbesondere solche, die zur Zucht, zur Milch- oder Fleischerzeugung oder zur Verwendung als Zugtiere für Wettbewerbe oder für Ausstellungen bestimmt sind, jedoch ausgenommen Tiere, die an Kultur- und Sportveranstaltungen teilnehmen;
d)
amtlich anerkannt tuberkulosefreier Rinderbestand: ein Rinderbestand, der die Anforderungen gemäß Anhang A Teil I Nummern 1 und 2 erfüllt;
e)
amtlich anerkannt tuberkulosefreier Mitgliedstaat oder tuberkulosefreies Gebiet: ein Mitgliedstaat oder ein Gebiet eines Mitgliedstaats, der (das) die Anforderungen gemäß Anhang A Teil I Nummern 4 und 5 erfüllt;
f)
amtlich anerkannt brucellosefreier Rinderbestand: ein Rinderbestand, der die Anforderungen gemäß Anhang A Teil II Nummern 1 und 2 erfüllt;
g)
amtlich anerkannt brucellosefreies Gebiet: ein Gebiet eines Mitgliedstaats, das die Anforderungen gemäß Anhang A Teil II Nummern 7, 8 und 9 erfüllt;
h)
amtlich anerkannt brucellosefreier Mitgliedstaat: ein Mitgliedstaat, der die Anforderungen gemäß Anhang A Teil II Nummern 7, 8 und 9 erfüllt;
i)
brucellosefreier Rinderbestand: ein Rinderbestand, der die Anforderungen gemäß Anhang A Teil II Nummer 4 und 5 erfüllt;
j)
amtlich anerkannt leukosefreier Bestand: ein Bestand, der die Anforderungen gemäß Anhang D Kapitel I Abschnitte A und B erfüllt;
k)
amtlich anerkannt leukosefreier Mitgliedstaat/leukosefreies Gebiet: ein Gebiet oder ein Mitgliedstaat, das (der) die Anforderungen gemäß Anhang D Teil I Abschnitte E und F erfüllt;
l)
amtlicher Tierarzt: der von der zuständigen Zentralbehörde bezeichnete Tierarzt;
m)
zugelassener Tierarzt: der von der zuständigen Zentralbehörde bezeichnete Tierarzt;
n)
anzeigepflichtige Krankheiten: in Anhang E Teil I aufgeführte Krankheiten;
o)
Sammelstelle: jeder Ort, einschließlich Betrieben, Sammelplätzen und Märkten, an dem Rinder oder Schweine aus verschiedenen Ursprungsbetrieben zur Bildung von Tierpartien für den Handel zusammengeführt werden. Diese Sammelstellen müssen zu Handelszwecken zugelassen sein und den Anforderungen des Artikels 11 genügen;
p)
Gebiet: der Teil des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaates mit einer Fläche von mindestens 2000 km2, der von den zuständigen Behörden überwacht wird und der wenigstens einen der folgenden Verwaltungsbezirke umfaßt:

Belgien:
Deutschland:
Regierungsbezirk
Dänemark:
Amt oder Insel
Frankreich:
Département
Italien:
Provincia
Luxemburg:
Niederlande:
Rvv-kring
Vereinigtes Königreich:
England, Wales und Nordirland: County Schottland: District oder Island area
Irland:
County
Griechenland:
Νομός
Spanien:
Provincia
Portugal:
Festland: distrito, und im restlichen Teil des portugiesischen Hoheitsgebiets: região autónoma
Österreich:
Bezirk
Schweden:
Län
Finnland:
Lääni/Län;
Tschechische Republik:
Estland:
Zypern:
(Bezirk)
Lettland:
Litauen:
Ungarn:
Malta:
Polen:
Slowenien:
Slowakei:
;
Bulgarien:
Rumänien:
;
Kroatien:
;

q)
Händler: jede natürliche oder juristische Person, die Tiere zu Handelszwecken unmittelbar oder über Dritte kauft und verkauft, einen regelmäßigen Umschlag bei diesen Tieren erzielt, innerhalb von höchstens 30 Tagen nach dem Kauf die Tiere wieder verkauft oder sie aus den ersten Einrichtungen in andere Einrichtungen, die nicht ihr Eigentum sind, umsetzt und die registriert ist und die Bedingungen des Artikels 13 erfüllt.

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