Artikel 13 RL 64/432/EWG

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß alle Händler registriert und zugelassen sind, von der zuständigen Behörde eine Zulassungsnummer erhalten haben und mindestens folgende Bedingungen erfüllen:

a)
Sie dürfen nur mit Tieren Handel treiben, die gekennzeichnet sind und aus Beständen stammen, die amtlich anerkannt tuberkulose-, brucellose- und leukosefrei sind, sowie mit Schlachttieren, die den in dieser Richtlinie, insbesondere in Artikel 6 Absatz 3, festgelegten Bedingungen entsprechen. Zu diesem Zweck trägt der Händler dafür Sorge, daß die Tiere ordnungsgemäß gekennzeichnet sind und gegebenenfalls die den betreffenden Arten entsprechenden Gesundheitsdokumente mitgeführt werden.

Die zuständige Behörde kann jedoch Geschäfte mit gekennzeichneten Tieren, die nicht den vorgenannten Bedingungen entsprechen, zulassen, sofern sie unmittelbar und ohne ihre Anlagen zu durchlaufen in einen Schlachthof im Ursprungsmitgliedstaat befördert werden, damit sie dort sofort geschlachtet werden und so eine Ausbreitung der Tierseuchen verhindert wird. Es sind geeignete Maßnahmen zu treffen, damit die Tiere nach ihrer Ankunft im Schlachthof nicht mit anderen Tieren in Kontakt kommen und damit sie getrennt von anderen Tieren geschlachtet werden.

b)
Der Händler ist gehalten, entweder anhand des die Tiere begleitenden Dokuments oder anhand der Kennzeichnungsnummern oder -marken der Tiere die nachstehenden Angaben in ein Verzeichnis aufzunehmen oder auf einem Datenträger zu speichern und mindestens drei Jahre lang aufzubewahren:

den Namen des Eigentümers, den Ursprung, den Zeitpunkt des Ankaufs, die Kategorien, die Zahl und die Kennzeichnung der Rinder oder die Registernummer des Ursprungsbetriebs oder des Ursprungsbestands der angekauften Schweine;

die Registernummer des Transporteurs und/oder die Zulassungsnummer des Viehtransportwagens, der die Tiere anliefert und abtransportiert;

den Namen und die Anschrift des Käufers und den Bestimmungsort der Tiere;

Kopien von Streckenplänen und/oder die laufende Nummer der Gesundheitsbescheinigungen.

c)
Der Händler muß, wenn er Tiere in seinen Einrichtungen hält, dafür Sorge tragen, daß

eine besondere Schulung des Personals, das mit den Tieren umgeht, im Hinblick auf die Erfüllung der Anforderungen dieser Richtlinie und auf die Versorgung und das Wohlbefinden der genannten Tiere stattfindet;

die Tiere einer regelmäßigen Überwachung und gegebenenfalls Untersuchung durch einen amtlichen Tierarzt unterzogen werden und alle erforderlichen Schritte unternommen werden, um eine Ausbreitung von Seuchen zu verhindern.

(2) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß jede von den Händlern bei der Ausübung ihres Berufes genutzte Einrichtung von der zuständigen Behörde registriert wird und eine Zulassungsnummer erhält und mindestens folgende Bedingungen erfüllt:

a)
Sie muß unter der Aufsicht eines amtlichen Tierarztes stehen.
b)
Sie muß in einem Gebiet gelegen sein, das keinem Verbot oder keiner Einschränkung aufgrund einschlägiger gemeinschaftlicher oder einzelstaatlicher Rechtsvorschriften unterliegt.
c)
Sie muß verfügen über

geeignete Einrichtungen mit ausreichender Kapazität, insbesondere über geeignete Infrastrukturen für die Inspektion und die Absonderung, so daß bei Auftreten einer ansteckenden Krankheit alle Tiere abgesondert werden können;

geeignete Anlagen, damit die Tiere entladen und gegebenenfalls ordnungsgemäß und einem artgerechten Standard entsprechend untergebracht sowie getränkt und gefüttert und gegebenenfalls gepflegt werden können. Diese Anlagen müssen leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein;

eine geeignete Aufnahmefläche für Einstreu und Mist;

eine geeignete Vorrichtung für die Aufnahme des Abwassers.

d)
Sie muß vor jeder Benutzung nach den Anweisungen des amtlichen Tierarztes gereinigt und desinfiziert werden.

(3) Die zuständige Behörde kann die Zulassung aussetzen oder entziehen, wenn die Bestimmungen dieses Artikels oder entsprechende andere Bestimmungen dieser Richtlinie oder jeder anderen die Tiergesundheit betreffenden Richtlinie nicht eingehalten werden. Die Zulassung kann erneut erteilt werden, wenn die zuständige Behörde sich vergewissert hat, daß der Händler den entsprechenden Bestimmungen dieser Richtlinie genügt.

(4) Die zuständige Behörde führt regelmäßige Kontrollen durch, um nachzuprüfen, ob die entsprechenden Anforderungen dieses Artikels erfüllt werden.

(5) Die Mitgliedstaaten erstellen eine Liste der zugelassenen Händler und registrierten Betriebe, die von den Händlern in Zusammenhang mit ihrer Geschäftstätigkeit genutzt werden, sowie deren Zulassungsnummern, halten diese Liste auf dem aktuellen Stand und stellen sie den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zur Verfügung.

(6) Durchführungsbestimmungen zur einheitlichen Anwendung von Absatz 5 können gemäß dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen werden.

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