Artikel 14 RL 64/432/EWG

(1) Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats kann ein System von Überwachungsnetzen einführen.

Das System von Überwachungsnetzen umfaßt mindestens

die Viehbestände,

den Eigentümer des Betriebs oder jede natürliche oder juristische Person, die für den Betrieb verantwortlich ist;

den für den Betrieb verantwortlichen zugelassenen oder amtlichen Tierarzt;

den amtlichen tierärztlichen Dienst des Mitgliedstaats;

amtliche veterinärmedizinische Diagnoselabors sowie alle von der zuständigen Behörde zugelassenen Labors;

eine elektronische Datenbank.

Die amtlichen Tierärzte der Schlachthöfe und der zugelassenen Sammelstellen werden dem System von Netzen angeschlossen.

(2) Die Hauptziele des Systems von Überwachungsnetzen sind die amtliche Qualifikation der Betriebe, die Beibehaltung dieser Qualifikation durch regelmäßige Inspektionen, die Sammlung epidemiologischer Daten und die Überwachung der Krankheiten, so daß die Einhaltung aller Vorschriften dieser Richtlinie oder aller anderen die Tiergesundheit betreffenden Richtlinien gewährleistet ist.

Dieses System von Überwachungsnetzen ist in allen Betrieben des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats, der ein solches System eingeführt hat, bindend. Die zuständige Behörde kann jedoch die Einführung eines solchen Systems auf einem Teil des Hoheitsgebiets zulassen, der sich aus einem oder mehreren benachbarten Gebieten im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe p) zusammensetzen kann. Wird diese abweichende Regelung zugelassen, so unterliegen Tierverbringungen aus anderen, nicht zu dem System von Netzen gehörenden Gebieten in dieses Gebiet den Bestimmungen dieser Richtlinie.

Die zuständige Behörde legt die Verpflichtungen und Rechte der zugelassenen Tierärzte, der für den Betrieb Verantwortlichen oder ihres Eigentümers und jedes anderen am System Beteiligten, einschließlich des für die Ausstellung des Gesundheitszeugnisses Verantwortlichen, fest.

(3) Die zuständige Behörde trägt dafür Sorge, daß die in Absatz 2 genannten Verpflichtungen mindestens folgendes umfassen:

A.
Jeder Eigentümer eines Betriebs oder jeder für einen Betrieb Verantwortliche muß

i)
sich durch Vertrag oder Rechtsakt die Dienste eines von der zuständigen Behörde zugelassenen Tierarztes sichern,
ii)
unverzüglich den für den Betrieb verantwortlichen zugelassenen Tierarzt unterrichten, wenn er den Verdacht hat, daß eine ansteckende oder eine andere anzeigepflichtige Krankheit vorliegt,
iii)
den zugelassenen Tierarzt von jeder Verbringung von Tieren in seinen Betrieb unterrichten,
iv)
die Tiere vor Aufnahme in seinen Betrieb absondern, um es dem zugelassenen Tierarzt zu ermöglichen — gegebenenfalls nach Durchführung der hierfür erforderlichen Tests —, festzustellen, ob der Gesundheitsstatus des Betriebs aufrechterhalten werden kann.

B.
Ein zugelassener Tierarzt im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe m) unterliegt der Kontrolle der zuständigen Behörde und muß folgenden Anforderungen genügen:

i)
Er muß die notwendigen Voraussetzungen für die Ausübung des Berufs des Tierarztes erfüllen;
ii)
er darf keine auf finanziellen oder verwandtschaftlichen Interessen beruhenden Beziehungen zu dem Eigentümer oder dem Verantwortlichen des Betriebs haben;
iii)
er muß über ein besonderes Fachwissen im Bereich der Tiergesundheit bei den betreffenden Arten verfügen. Dies bedeutet, daß er

sein Wissen regelmäßig auf den neuesten Stand bringen muß, insbesondere hinsichtlich der einschlägigen Gesundheitsvorschriften;

den von der zuständigen Behörde festgelegten Anforderungen im Hinblick auf das reibungslose Funktionieren des Netzes genügen muß;

den Eigentümer oder den Verantwortlichen des Betriebs mit Informationen versorgen und beraten muß, damit dafür gesorgt ist, daß der Betrieb seinen Gesundheitsstatus behält, und zwar insbesondere auf der Grundlage der mit der zuständigen Behörde vereinbarten Programme;

für die Einhaltung der Anforderungen in den nachstehenden Bereichen Sorge tragen muß:

i)
Kennzeichnung der Tiere des Bestands, der in den Bestand eingebrachten Tiere und der Tiere, die in den Handel gebracht werden, sowie Ausstellung der Gesundheitsbescheinigung für diese Tiere;
ii)
obligatorische Meldung von infektiösen Tierkrankheiten und aller anderen Risikofaktoren für die Tiergesundheit, einschließlich des Wohlbefindens der Tiere, sowie für die menschliche Gesundheit;
iii)
Feststellung, soweit möglich, der Ursache des Todes der Tiere und Ort ihrer Verbringung;
iv)
Hygieneverhältnisse des Bestands und der Tierproduktionseinheiten.

Wenn das reibungslose Funktionieren des Systems dies erfordert, kann jeder Mitgliedstaat die Zuständigkeit des Tierarztes auf eine begrenzte Zahl von Betrieben oder ein bestimmtes geographisches Gebiet beschränken.

Die zuständige Behörde erstellt Verzeichnisse der zugelassenen Tierärzte und der am Netz teilnehmenden zugelassenen Betriebe. Vertritt die zuständige Behörde die Auffassung, daß einer der Netzteilnehmer die obengenannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, so setzt sie unbeschadet aller anderen gegebenenfalls anwendbaren Sanktionen die Zulassung aus oder entzieht sie.

C.
In der elektronischen Datenbank sind mindestens folgende Angaben zu speichern:

1.
Für jedes Tier:

hinsichtlich der in Artikel 4 Absatz 1, Artikel 4b, Artikel 4c Absatz 1 und Artikel 4d der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) festgelegten Fälle der individuelle Kenncode bzw. die individuellen Kenncodes;

das Geburtsdatum;

das Geschlecht;

die Rasse oder die Farbe;

der Kenncode des Muttertiers oder — im Fall eines aus einem Drittland eingeführten Tieres — der individuelle Kenncode des jeweiligen Mittels zur Kennzeichnung, den der Bestimmungsmitgliedstaat dem Tier gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 zugeteilt hat;

die Kennnummer des Geburtsbetriebs;

die Kennnummer aller Betriebe, in denen das Tier gehalten wurde, sowie das Datum für jede Verbringung zwischen Betrieben;

das Datum des Todes oder der Schlachtung;

die Art der elektronischen Kennzeichen, soweit diese an dem Tier angebracht wurde.

2.
Für jeden Betrieb:

eine Kennummer, die, neben dem Ländercode, aus einem Code mit höchstens zwölf Zeichen besteht;

den Namen und die Anschrift des Tierhalters.

3.
Die Datenbank muß jederzeit die folgenden Angaben liefern können:

die Kennummern aller in einem Betrieb vorhandenen Rinder — und im Fall von Gruppen von Schweinen die Registriernummer des Ursprungsbetriebs oder des Ursprungsbestands — sowie gegebenenfalls die Nummer des Tiergesundheitszeugnisses;

eine Liste aller Verbringungen jedes Rindes aus dem Geburtsbetrieb oder — bei aus Drittländern eingeführten Tieren — aus dem Einfuhrbetrieb; bei Gruppen von Schweinen die Registriernummer des letzten Betriebs oder Bestands und — bei aus Drittländern eingeführten Tieren — des Einfuhrbetriebs.

Diese Angaben sind bis zum Ablauf von drei aufeinanderfolgenden Jahren nach dem Tod des Rindes oder nach der Registrierung im Falle von Schweinen in der Datenbank zu speichern.

Für Schweine gelten jedoch nur die Nummern 2, 3 und 4.

4.
Um die Einsetzbarkeit der nationalen elektronischen Datenbanken mit Angaben zu Schweinen sicherzustellen, werden nach dem Verfahren des Artikels 17 geeignete Durchführungsbestimmungen erlassen; sie beziehen sich auch auf die Informationen, die in diesen Datenbanken enthalten sein müssen.

(4) Alle nicht unter die Abschnitte A und B des Absatzes 3 fallenden Netzteilnehmer handeln unter der Verantwortung der zuständigen Behörde. Die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats übernimmt die Verantwortung für die Einführung des Netzes und führt regelmäßige Kontrollen des Netzes im Hinblick auf sein reibungsloses Funktionieren durch.

(5) Die Mitgliedstaaten, die ein System von Überwachungsnetzen, wie es in den Absätzen 1 bis 4 beschrieben ist, einführen, das während eines Zeitraums von mindestens zwölf Monaten in Betrieb ist, beantragen bei der Kommission eine Zulassung des Systems nach dem Verfahren des Artikels 17.

Zu diesem Zweck prüft die Kommission die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Unterlagen.

Die Sachverständigen der Kommission validieren die Systeme von Netzen durch ein Prüfverfahren.

Führen diese Prüfungen zu positiven Ergebnissen, so übermittelt die Kommission innerhalb von 90 Tagen nach Eingang des Antrags auf Genehmigung dem Ständigen Veterinärausschuß einen Bericht mit entsprechenden Vorschlägen.

Werden wiederholte Verstöße festgestellt, kann die Zulassung des Systems von Überwachungsnetzen auf Antrag der Kommission oder eines oder mehrerer Mitgliedstaaten nach dem Verfahren des Artikels 17 ausgesetzt werden.

(6) Diejenigen Mitgliedstaaten, die in ihrem gesamten Hoheitsgebiet ein anerkanntes System von Überwachungsnetzen im Sinne dieses Artikels eingeführt haben, sind befugt, von der Anwendung des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe a) zweiter Gedankenstrich auf die in dieser Richtlinie vorgesehenen Tierverbringungen innerhalb ihres Hoheitsgebiets abzusehen.

(7) Unter Berücksichtigung der gesammelten Erfahrungen überprüft der Rat bis spätestens 31. Dezember 1999 anhand eines Berichts der Kommission, dem Vorschläge beigegeben sind, über die der Rat mit qualifizierter Mehrheit beschließt, diesen Artikel im Hinblick auf eine Änderung, Aktualisierung und etwaige Ausdehnung auf alle Mitgliedstaaten.

(8) Die Finanzierung des Systems von Überwachungsnetzen wird im Rahmen der Überprüfung des Anhangs B (betreffend lebende Tiere) der Richtlinie 85/73/EWG(2) geregelt, die nach Artikel 8 der Richtlinie 96/43/EG erfolgt.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1).

(2)

ABl. Nr. L 32 vom 5. 2. 1985, S. 14. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/43/EG (ABl. Nr. L 162 vom 1. 7. 1996, S. 1).

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