Artikel 15 RL 64/432/EWG

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen entsprechende spezifische Maßnahmen, um jeden Verstoß gegen diese Richtlinie seitens einer natürlichen oder juristischen Person zu ahnden.

(2) Wird bestätigt, daß die Bestimmungen dieser Richtlinie nicht eingehalten wurden oder nicht eingehalten werden, so muß die zuständige Behörde des Ortes, an dem diese Feststellung getroffen wird, geeignete Maßnahmen sowohl zum Schutz der Gesundheit der Tiere als auch zur Verhinderung einer Ausbreitung der Krankheit treffen.

Diese Maßnahmen der zuständigen Behörde können je nach Einzelfall darin bestehen, daß die erforderlichen Vorkehrungen getroffen werden, um

a)
den Transport der Tiere zu beenden oder sie auf dem kürzesten Wege zu ihrem Ausgangsort zurückzubefördern, sofern diese Maßnahme die Gesundheit oder das Wohlbefinden der Tiere nicht gefährden kann;
b)
die Tiere angemessen unterzubringen und für die im Fall einer Unterbrechung des Transports erforderliche Pflege der Tiere zu sorgen;
c)
die Schlachtung der Tiere zu veranlassen. Für die Bestimmung und Verwendung dieser Tiere nach der Schlachtung gilt

die Richtlinie 64/433/EWG(1) oder

die Richtlinie 90/667/EWG, wenn der Gesundheitsstatus der Tiere nicht festgestellt werden kann oder wenn sie für die Tiergesundheit oder die öffentliche Gesundheit ein Risiko darstellen können. Ist die Richtlinie 90/667/EWG anzuwenden, so ist dem Eigentümer oder seinem Bevollmächtigten jedoch eine Klärungsfrist einzuräumen, bevor die letztgenannte Maßnahme ergriffen wird. In diesem Fall gilt Absatz 3 dieses Artikels.

(3) Die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats unterrichtet unverzüglich die zuständige Behörde des Ursprungsmitgliedstaats, sobald ein Verstoß gegen die vorliegende Richtlinie festgestellt worden ist.

Die Mitgliedstaaten gewähren einander gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 89/608/EWG Amtshilfe bei der Anwendung der vorliegenden Richtlinie, um insbesondere die Einhaltung dieses Artikels zu gewährleisten.

(4) Dieser Artikel berührt nicht die einzelstaatlichen Vorschriften in bezug auf strafrechtliche Sanktionen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. 121 vom 29. 7. 1964, S. 2012/64. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 95/23/EG (ABl. Nr. L 243 vom 11. 10. 1995, S. 7).

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