Artikel 16 RL 64/432/EWG
Anhang A und Anhang D Kapitel I werden vom Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit geändert, insbesondere im Hinblick auf ihre Anpassung an technologische und wissenschaftliche Entwicklungen.
Die Anhänge B und C, Anhang D Kapitel II und die Anhänge E und F werden gemäß dem in Artikel 17 genannten Verfahren von der Kommission geändert.
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