Artikel 17 RL 64/432/EWG
(1) Die Kommission wird durch den mit dem Beschluß 68/361/EWG eingesetzten Ständigen Veterinärausschuß (nachstehend „Ausschuß” genannt) unterstützt.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
(3) Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.
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